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Fünfter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates

vom 18. Dezember 1991

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren wir unterbreiten Ihnen den fünften Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger aus dem Jahre 1976 (P76.454) veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen solchen Bericht. Das vorliegende Dokument bringt die Berichte vom 16. November 1977 (77.078), vom 2. Juni 1980 (80.047), vom 22. Februar 1984 (84.009)-und vom 24. Februar 1988 (84.017) auf den neuesten Stand.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Dezember 1991

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

,1992-858

Übersicht In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Schweizer Haltung zu den noch nicht ratifizierten Europaratskonventionen zu erstellen. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete Ihnen inzwischen vier Berichte: Den ersten vom 16. November 1977 (BBl 1977 III 870), einen ersten Zusatzbericht vom 2. Juni 1980 (BBl 1980 II 1527), den dritten Bericht vom 22. Februar 1984 (BBl 1984 I 784) und den vierten vom 24. Februar 1988 (BBl 1988 II 271). , ' ' !

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Der vorliegende fünfte Bericht wurde im Hinblick auf die Legislaturperiode 1991-1995 erarbeitet. Er hält sich weitgehend an den Aufbau des vierten Berichtes: Zuerst erörtern wir die allgemeine Politik der Schweiz den Konventionen des Europarates gegenüber und listen die Konventionen auf, die seit unserem letzten Bericht ratifiziert wurden. Es folgt dann, nach Sachbereichen gegliedert, eine Aufzählung der noch nicht ratifizierten Konventionen. Darin geben wir Auskunft über die Gründe der Nichtratifikation und ordnen jeder Konvention eine Priorität zu.

Im allgemeinen Teil seines dritten Berichtes hatte der Bundesrat Gelegenheit, ausführlich auf die schweizerische Politik in bezug auf die Ratifikation europäischer Übereinkommen (Abschnitt 16), auf die Beziehungen zwischen den europäischen Übereinkommen und dem schweizerischen Recht (Abschnitt 18) und die Verschiedenartigkeit der Auswirkungen der europäischen Übereinkommen auf das schweizerische Recht (Abschnitt 19) einzugehen. Aus diesem Grund wurde dieser einleitende Teil im vorliegenden Bericht sehr viel knapper gehalten.

23 Bundesblatt 144. Jahrgang. Bd. II

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Bericht l

Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 den Bundesrat aufgefordert, ... zu Händen der Eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über «Die Schweiz und die Konventionen des Europarates» zu erstellen, in dem er sämtliche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll.

Für die Ratifikation der Konventionen sind zeitliche Prioritäten aufzustellen.

Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar.

Sie erst ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhalten. Bis heute hat der Europarat 141 Konventionen geschaffen, die so verschiedene Bereiche beschlagen wie Menschenrechte, Tierschutz und Kultur. Bedeutung und Tragweite der einzelnen Konventionen sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von einem zentralen Vertragswerk wie der Europäischen Menschenrechtskonvention 'bis zu Konventionen, die aus mangelndem Interesse nie in Kraft traten und nie in Kraft treten werden.

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Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Die Schweiz ist als Zeichen ihrer Solidarität mit Europa seit vielen Jahren aktives Mitglied des Europarates. Durch die Umwälzungen in Mittel- und Osteuropa hat die Integrationsfunktion des Europarates eine zusätzliche Dimension erhalten, dank der er nun als Auffangorganisation für die neu entstehenden Demokratien dient. Es ist der Schweiz ein Anliegen, dass diese Länder möglichst reibungslos in die europäische Zusammenarbeit miteinbezogen werden.

Der Europarat, der alle demokratischen Länder Europas umspannt, ist die einzige Organisation mit politischem Charakter, der die Schweiz als Vollmitglied angehört. In seinem Rahmen kann ein breiter Meinungsaustausch mit uns nahestehenden Ländern gepflegt werden, die Schweiz kann als gleichberechtigtes Mitglied Stellung nehmen zu aktuellen Fragen. Die Konventionen des Europarates, an deren Ausarbeitung die Schweiz vollberechtigten Anteil hat, ermöglichen ein konstruktives Näherrücken in Europa.

Unserem Land ist aus diesen Gründen an einer erspriesslichen Zusammenarbeit gelegen. Es hat sich überdies mit seinem Beitritt zum Europarat gemäss Artikel 3 der Statuten verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig» mitzuarbeiten. Die Schweiz ist daher bestrebt, eine möglichst grosse Anzahl von Konventionen zu ratifizieren. Wird die Ratifizierung einer Konvention abgelehnt, geschieht dies nicht ohne Gründe, von denen nebst inhaltlichen namentlich folgende zu erwähnen sind: - Infolge des föderalistischen Aufbaus der Schweiz muss die Meinung der Kantone über die Konventionen, die einen Bereich kantonaler Zuständigkeit

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betreffen, angehört und berücksichtigt werden. Zahlreiche Konventionen berühren die weitgehenden Kompetenzen der Kantone, was ihre Ratifizierung erheblich erschwert.

' - Wenn es gilt, rechtliche und politische Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen, haben für die Schweiz die rechtlichen oft den Vorrang. Konventionen sind verbindliche Rechtsinstrumente und werden als solche betrachtet.

- Die Schweiz geht nur ungern internationale Verpflichtungen ein, die nicht bereits durch innerstaatliches Recht abgesichert sind.

Trotz dieser Schwierigkeiten ist der Bundesrat bemüht, den Europaratskonventionen mit grosser Aufgeschlossenheit zu begegnen und so viele wie möglich zu ratifizieren.

3

Entwicklung seit dem letzten Bericht

3.1

Ratifizierte Konventionen

Seit dem vierten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 24. Februar 1988 konnten folgende Konventionen ratifiziert werden: - Europäisches Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der zum Hochschulstudium berechtigenden Reifezeugnisse (S.T.E. 15) und Zusatzprotokoll (S.T.E. 49); - Europäisches Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (S.T.E. 21); - Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschuldiplomen (S.T.E. 32); - Europäisches Übereinkommen über die Fortsetzung der Stipendienzahlungen bei Stipendienaufenthalten im Ausland (S.T.E. 69); - Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (S.T.E. 112); - Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (S.T.E. 117); - Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (S.T.E.

120); ' - Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der juristischen Persönlichkeit internationaler, nicht-gouvernementaler Organisationen (S.T.E.

: 124); - Europäisches Übereinkommen zur Vorbeugung der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (S.T.E. 126); - Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (S.T.E. 132); - Protokoll zur Konvention über die Ausarbeitung einer europäischen Pharmakopoe (S.T.E. 134); - Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (S.T.E. 138).

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3.2

Nichtratifizierte prioritäre Konventionen

Die folgenden Konventionen wurden im vierten Bericht als prioritär (A) eingestuft, aber dennoch nicht ratifiziert in der zu Ende gehenden Legislaturperiode: - Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Rechtshilfegesuchen (S.T.E. 92); - Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren (S.T.E.

102); - Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (S.T.E. 115); - Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (S.T.E. 116); - Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (S.T.E.

119); - Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Wirbeltieren, die für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (S.T.E.

123); - Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Heimtieren (S.T.E. 125).

Die Gründe der Nichtratifizierung dieser Konventionen finden Sie im 4. Kapitel.

4

Einzelne Konventionen

Sie finden im folgenden eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung aller Europaratskonventionen. Die Angaben zu den einzelnen nichtratifizierten Konventionen gliedern sich wie folgt: - Priorität für die Schweiz. Wir unterscheiden dabei die Prioritäten: A: Übereinkommen von prioritärer Bedeutung, deren Ratifizierung im Verlaufe der laufenden Legislaturperiode angestrebt wird.

B: Übereinkommen, deren Ratifizierung durch die Schweiz in naher Zukunft möglich und wünschbar wäre, welche jedoch für unser Land von der Bedeutung her nicht als prioritär zu bewerten sind.

C : Übereinkommen, welche für die Schweiz von Interesse wären, deren Ratifizierung in naher Zukunft jedoch juristische, politische oder praktische Probleme stellen würde.

D: Übereinkommen, deren Ratifikation unser Land nicht beabsichtigt; - Länder, welche die Konvention ratifiziert haben; - Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben; - Datum des Inkrafttretens; - Inhaltsangabe; - Begründung, weshalb die Konvention einer bestimmten Priorität zugeordnet wurde.

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4.1

Menschenrechte

4.1.1

Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (S.T.E. 9)

Priorität für die Schweiz: B Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von: CSFR, Liechtenstein, Schweiz und Ungarn In Kraft getreten:

18. Mai 1954

Das Erste Zusatzprotokoll ergänzt die Liste der von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten, Rechte und Freiheiten (Eigentumsgarantie, Recht auf Bildung, Pflicht zur Durchführung freier und geheimer Wahlen der Legislative).

In einem Verriehmlassungsverfahren hatte sich 1985 eine Mehrheit der Kantone gegen die Ratifikation ausgesprochen. 1988 reichte Frau Nationalrätin Haller ein Postulat ein, welches die Ratifizierung des Protokolls verlangte. Obwohl der Bundesrat bereit war, das Postulat entgegenzunehmen, beschloss der Nationalrat am 2. Oktober 1989, ihm das Postulat nicht zu überweisen. Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort vom 20. August 1991 auf das Postulat von Nationälrat Columberg vom 19. Juni 1991 bereit erklärt, einen Bericht über die Vor- und Nachteile der Ratifikation dieses Protokolls auszuarbeiten. Im Rahmen seiner Bestrebungen zur Verbesserung des universellen und europäischen Menschenrechtsschutzes und im Lichte der europäischen Integration steht der Bundesrat der Ratifikation des Protokolls nach wie vor positiv gegenüber.

4.1.2

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (S.T.E. 46)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden und Zypern Unterzeichnet von: CSFR, Grossbritannien, Spanien und Ungarn

In Kraft getreten: 2. Mai 1968 Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der EMRK und vom Ersten Züsatzprotokoll garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Aüswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten).

Der Bundesrat hat wiederholt die Absicht geäussert, dieses Protokoll zu ratifizieren. Er verzichtete jedoch vorderhand auf diesen Schritt, weil das neue Aus-

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ländergesetz 1982 in der Volksabstimmung verworfen worden war. Der Bundesrat wird die Frage der Ratifikation des Protokolls Nr. 4 erneut überprüfen, wenn sich die Neuorientierung der Ausländergesetzgebung im Rahmen der schweizerischen Integration in Europa konkretisieren wird.

4.1.3

Protokoll Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1990) (S.T.E. 140)

Priorität für die Schweiz: A Ratifiziert von: Unterzeichnet von: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Türkei, Ungarn und Zypern In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens zehn Ratifikationen erforderlich sind Das Protokoll ergänzt das Verfahren vor den europäischen Menschenrechtsorganen. Es räumt Personen das Recht ein, den Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, wenn die Kommission für Menschenrechte auf ihre Beschwerde eingetreten ist. Der Gerichtshof wird allerdings unter bestimmten Voraussetzungen das Eintreten auf eine Beschwerde, welche ihm von einem individuellen Beschwerdeführer vorgelegt wird; verweigern können.

Die Schweiz hat das Protokoll anlässlich des 40. Jahrestages der Europäischen Menschenrechtskonvention 1990 unterzeichnet. Das Protokoll verbessert die Stellung des individuellen Beschwerdeführers im Verfahren vor den Menschenrechtsorganen in bedeutender Weise. Der Bundesrat wird das Protokollen der kommenden Legislaturperiode zur Ratifikation vorschlagen.

4.2

Freier Personenverkehr

4.2.1

Europäisches Niederlassungsübereinkommen (1955) (S.T.E 19)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Türkei Unterzeichnet von: Frankreich, Island und Österreich

In Kraft getreten: 23. Februar 1965 Dieses Übereinkommen bezweckt die Erleichterung des verlängerten oder dauernden Aufenthalts der Staatsangehörigen der Vertragsparteien in den anderen Vertragsstaaten. Zudem stellt es den Grundsatz der Gleichbehandlung von Ausländern und Einheimischen in bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf.

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Das Übereinkommen würde i den Vertragsparteien demzufolge keine Zulassungspolitik gestatten, die demographischen Gesichtspunkten Rechnung trägt.

Es würde ihnen nur in beschränktem Ausmasse die Möglichkeit geben, wirtschaftliche und soziale Faktoren in Betracht zu ziehen. Es wäre deshalb unvereinbar mit dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern (SR ,142.20), dessen Artikel 16 bestimmt, dass die Behörden beim Entscheid über die Zulassung von Ausländern die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung der Schweiz berücksichtigen müssen. Der Bundesrat ist der Ansicht, ,dass für eine erneute Prüfung eines Beitritts zu diesem Übereinkommen die weitere Entwicklung in Sachen freier Personenverkehr in Europa abgewartet werden muss.

4.3

Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten)

4.3.1

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (S.T.E. 61)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Griechenland, Norwegen, Portugal und Spanien

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Island, Italien und Österreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind Weitere Angaben unter Ziffer 4.3.3 , 4.3.2

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben; Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (S.T.E. 61i)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Norwegen und Portugal

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Italien und Österreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind Weitere Angaben unter Ziffei: 4.3.3 4.3.3

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben; Protokoll über die zivile Luftfahrt (1967) (S.T.E, olii)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

,

Portugal und Spanien

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland und Italien In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind

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Das Übereinkommen schafft ein Rechtssystem, das, auf den Kreis der Mitgliedstaaten des Europarates beschränkt, konsularische Aufgaben festlegt. Die zwei Protokolle bezwecken einerseits die Gewährung eines tatsächlichen konsularischen Schutzes für Flüchtlinge, andererseits die Anwendung gewisser Bestimmungen des Übereinkommens auf die zivile Luftfahrt.

Wir beabsichtigen nicht, diesem Übereinkommen und folglich den beiden Protokollen beizutreten. Die Schweiz ist Vertragsstaat der Wiener Konvention vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02), die auf zufriedenstellende Weise die wichtigsten Fragen, welche die konsularischen Beziehungen aufwerfen, auf universaler Ebene regelt. Wir sind der Ansicht, dass es nicht wünschbar ist, neben der Wieher Konvention und dem Völkergewohnheitsrecht ein besonderes System für die Mitgliedstaaten des Europarates einzurichten.

Wir erachten es im weiteren als nicht zweckmässig, die konsularischen Aufgaben über die Vorschriften der Wiener Konvention hinaus zu erweitern, wie dies das Europäische Übereinkommen tut.

4.3.4

Fünftes Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1990) (S.T.E. 137)

Priorität für die Schweiz: A Ratifiziert ton:

Dänemark, Finnland und Grossbritannien

Unterzeichnet von: Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Türkei In Kraft getreten: 1. November 1991 Dieses Zusatzprotokoll regelt die Steuerbefreiung der Mitglieder der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte für die Gehälter, Gebühren und Entschädigungen, welche ihnen vom Europarat entrichtet werden. Es gewährleistet eine Gleichbehandlung zwischen den Kommissionsmitgliedern und den Richtern des Gerichtshofes einerseits, und den Beamten des Europarates andererseits.

Der Bundesrat schlägt vor, das Protokoll während der laufenden Legislaturperiode zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

4.4

Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe

4.4.1

Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (S.T.E. 43)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Spanien

Unterzeichnet von: Portugal In Kraft getreten: 28. März 1968 Weitere Angaben unter Ziffer 4.4.3

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4.4.2

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (S.T.E. 95)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Spanien Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Portugal In Kraft getreten: 8: September 1978 Weitere Angaben unter Ziffer 4.4.3 4.4.3

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (S.T.E. 96)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Belgien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland und Frankreich In Kraft getreten: 17. Oktober 1983 Die drei Rechtsinstrumente S.T.E. 43, 95 und 96 verfolgen ein doppeltes Ziel: Einerseits bezwecken sie die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft dadurch, däss ein Einzelner, der die Staatsbürgerschaft eines anderen Vertragsstaates erwirbt, die vorherige verliert oder ohne Schwierigkeiten darauf verzichten kann (Teil I). Anderseits sollen sie einem Einzelnen, der zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, ermöglichen, seihe militärischen Pflichten nur gegenüber einem Staat zu erfüllen (Teil II).

Die Frage, ob die bisherigen Gründe für die ablehnende Haltung1 der Schweiz gegenüber Teil II weiterhin Gültigkeit haben, ist Gegenstand einer Überprüfung.

4.4.4

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (S.T.E. 94)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien Unterzeichnet von: Griechenland, Malta, Portugal und Schweiz In Kraft getreten: 1. November 1982 Dieses Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, sich gegenseitig bei der Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Es sieht 665

vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, welche die Zustellungsgesuche aus dem Ausland empfängt und ihnen entspricht. Es setzt im weiteren die verschiedenen anwendbaren Arten der Zustellung fest.

Obwohl dieses Übereinkommen eine gewisse Verbesserung der gegenwärtigen Situation und vor allem eine Kodifizierung der Praxis bringt, ist seine Ratifikation nicht dringlich. Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates funktioniert bereits jetzt befriedigend. Das Übereinkommen wirft im übrigen einige Probleme auf, von denen; namentlich die Verpflichtung zu erwähnen ist, eine zentrale Behörde zu schaffen. In der Schweiz obliegt die Amtshilfe verschiedenen Verwaltungsbehörden (Steuer, Zoll, Sozialversicherung, öffentliche Gesundheit, Aussenwirtschaft usw.). Die Schaffung einer zentralen Behörde und die Bestimmung ihres Auftrages setzt daher voraus, dass sämtliche schweizerischen Behörden, die Aufgaben im Sinne des Übereinkommens erfüllen, erfasst werden.

4.4.5

Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (S.T.E. 100)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal Unterzeichnet von: Schweiz und Türkei

In Kraft getreten: 1. Januar 1983 Die hauptsächlichen Ziele dieses Übereinkommens sind der Austausch von Auskünften über Recht, Regelungen und Gebräuchen im Bereich der Verwaltung sowie der Vollzug von Amtshilfeersuchen. Zu diesem Zweck sieht es, ähnlich wie das Übereinkommen S.T.E. 94, ein System von Zentralbehörden vor.

Das Übereinkommen ist bisher erst von wenigen Staaten ratifiziert worden, was zweifellos auf die Neuheit seines Gegenstandes zurückzuführen ist. Es handelt sich bei diesem Übereinkommen nämlich um eines der ersten völkerrechtlichen Instrumente allgemeiner Art im Bereich der Amtshilfe, und es wird selbst nach Ansicht des Sekretariates des Europarates noch einige Zeit dauern, bis die Staaten die neuen Methoden der Zusammenarbeit, die es festschreibt, übernehmen.

Die meisten Gründe, die bereits in bezug auf das Übereinkommen S.T.E. 94 vorgebracht wurden, sprechen auch hier gegen eine Ratifikation durch die Schweiz in der nächsten Zeit.

4.4.6

Übereinkommen zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) (S.T.E. 108)

Priorität für die Schweiz: E Ratifiziert von:

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Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Island, Luxemburg, Ndrwegen, Österreich, Schweden und Spanien

Unterzeichnet von: Belgien, Finnland, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Türkei und Zypern !

; In Kraft getreten: 1. Oktober 1985 Das Übereinkommen, das erste international verbindliche Instrument im Bereich des Datenschutzes, verfolgt grundsätzlich zwei Ziele: Einerseits soll in allen Vertragsstaaten die Sicherung eines Minimalstandards zum Schutze des Individuums bei der Bearbeitung personenbezogener Daten und eine gewisse Harmonisierung der Datenschutzsysteme erreicht werden. Andererseits sichert es den internationalen Datenfluss in dem Sinne, dass kein Vertragsstaat die Übermittlung von Informationen in einen anderen Vertragsstaat, welcher das im Übereinkommen vorgesehene Minimum an Schutz bietet:, untersagen darf.

Die Ratifikation ist nur jenen Staaten offen, deren Rechtsordnung den Minimalstandard, wie ihn das Übereinkommen vorsieht, garantiert. Wir beabsichtigen, Ihnen die Unterzeichnung und Ratifikation dieses Übereinkommens zu beantragen, sobald die Schweiz die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt. Dazu muss zuerst das Bundesgesetz über den Datenschutz verabschiedet werden. Zudehi muss die Gesamtheit der Kantone Gesetze verabschiedet haben, die den verlangten Minimalstandard garantieren (bis heute gibt es in 10 Kantonen ein Datenschutzgesetz).

4.4.7

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) (S.T.E. 122)

Priorität für die Schweiz: B Ratifiziert von: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Griechenland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern Unterzeichnet von: Belgien, Frankreich und Türkei In Kraft getreten:

1. September 1988

Die Charta hat zum Ziel, die politische, rechtliche und finanzielle Stellung der Gemeinden den ihr übergeordneten politischen Instanzen gegenüber zu stärken.

Sie gibt allgemeine Richtlinien für einen dezentraleren und damit bürgernäheren Staatsaufbau.

Der Bundesrat wollte die Frage eines Beitritts zur Charta nicht beantworten, ohne zuvor die Meinung der Kantone dazu eingeholt zu haben, betrifft die Charta doch einen Bereich, der wesentlich in kantonale Kompetenz fällt. 1986 führte das EDA bei Kantonen, Parteien und interessierten Verbänden eine Vernehmlassung durch. Das Resultat liess keine klare Mehrheit für oder gegen die Charta erkennen. Nach Auffassung der Befürworter eines Beitritts werden die Forderungen der Charta von der Schweiz schon mehr als erfüllt. Aussenpolitische Gründe sprechen für einen Beitritt. Anders die Beitrittsgegner: Sie werfen der Charta allgemein vor, die Freiheit der Kantone, sich selbst zu organisieren, einzuschränken. Im einzelnen kritisieren sie, dass die Charta auf geheimen

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Wahlen in den Gemeinden bestehe, dem schweizerischen Milizsystem nicht genügend Rechnung trage und die Zweckbindung von Subventionen an die Gemeinden zu verhindern suche.

Das Dossier blieb beim EDA in Bearbeitung, wo weitere Abklärungen durchgeführt wurden. Diese haben jedoch ergeben, dass die Meinungen zum Beitritt der Schweiz auf Kantonsebene noch immer sehr geteilt sind. Die Charta wurde bis heute von einer beachtlichen Anzahl von Staaten ratifiziert. Es scheint gegenwärtig nur schwer verständlich, dass ein so föderalistisches Land wie die Schweiz einer «Charta des Föderalismus» nicht beitritt.

4.4.8

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (S.T.E. 127)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von: Norwegen, Schweden und USA Unterzeichnet von: Finnland und Niederlande In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind Inhalt und Zweck der Konvention ist eine weitgehende Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung und beim Steuerbezug.

Vorgesehen ist namentlich der Austausch von Informationen über steuerlich relevante Tatbestände.

Die Konvention widerspricht sowohl schweizerischen Rechtsprinzipien als auch der schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit: Die Konvention unterscheidet nicht klar zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf das BG über Rechtshilfe in Strafsachen notwendig, welches Rechtshilfe in Steuersachen im allgemeinen ausschliesst.

Zudem werden die im Konventionstext erwähnten verschiedenen Steuerdelikte nicht definiert und das Prinzip der Spezialität nicht gewährleistet. Die Konvention widerspricht nach Auffassung des Bundesrates in verschiedener Hinsicht auch den vom Europarat hochgehaltenen Rechtsgrundsätzen und -prinzipien zum Schutze der Individuen. Eine Ratifizierung kommt demnach nicht in Frage.

4.4.9

Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (S.T.E. 136)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

-

Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg und Türkei In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind

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Aufgrund dieses Übereinkommens sollen dem Konkursbeamten spezielle Befugnisse bezüglich der Vermögenswerte des Gemeinschuldners zukommen; daneben soll die Eröffnung von Parallelkonkursen in den Vertragsstaaten ermöglicht werden.

Das Übereinkommen verstärkt die Zusammenarbeit bei internationalen Konkursen und garantiert dadurch, sofern es auf Akzeptanz stösst, eine bessere und gleichmässigere Behandlung der Gläubiger. Allerdings verlangt die Umsetzung in die Praxis eine erhebliche Verstärkung der Amtshilfe, i , 4.5

Zivilrecht

4.5.1

Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (S.T.E. 77)

Priorität für die Schweiz: C ; Ratifiziert von: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Türkei und Zypern !

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark und Grossbritannien In Kraft getreten: 20. März 1976

,

Das Übereinkommen sieht die Schaffung einer oder mehrerer Stellen vor, bei denen gewisse Testamente registriert werden müssen und die nach dem Tod einer Person entsprechende Auskünfte erteilen. Den internationalen Verkehr soll eine zentrale nationale Stelle erleichtern.

Die Ratifizierung setzt nicht nur gesetzgeberische Massnahmen voraus (die Art. 498 ff. ZGB müssten angepasst werden), sondern bringt eine dauernde zusätzliche Belastung der Bundesverwaltung als Kontaktstelle für den internationalen Verkehr. Da das im Übereinkommen vorgesehene Registrierungssystem das Auffinden eines Testamentes nur erleichtert, aber keine Gewähr bietet dafür, lässt sich auch von der Sache her gesehen eine abwartende Haltung ohne weiteres rechtfertigen. Der Schweizerische Notarenverband hat allerdings seine früher ablehnende Haltung aufgegeben und selber auf privater Basis ein Testamentenregister in Betrieb genommen. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Ratifizierung des Übereinkommens in Betracht zu ziehen.

4.6

Obligationenrecht

4.6.1

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (S.T.E. 29)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Norwegen, Österreich und Schweden

Griechenland,

Unterzeichnet von: Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Türkei In Kraft getreten: 22. September 1969

:

669

Das Übereinkommen bezweckt die Einrichtung eines einheitlichen Systems der obligatorischen Haftpflichtversicherung, die die Entschädigung von Opfern bei Unfällen mit Motorfahrzeugen regelt.

In der Schweiz sind alle Schäden, die durch unbekannte oder nicht versicherte Fahrzeuge verursacht werden, gedeckt. Gemäss diesem Übereinkommen käme dieser Vorteil auch den Ausländern zugute. Da aber in gewissen Ländern geschädigte Schweizer nicht in den Genuss gleichwertiger Garantien gelangen, hat die Schweiz kein Interesse an der Ratifikation dieses Übereinkommens.

4.6.2

Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (S.T.E. 41)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta und Zypern

Unterzeichnet von: Griechenland^ Niederlande, Österreich und Türkei In Kraft getreten: 15. Februar 1967 Das Übereinkommen will die Regeln über die Haftung der Gastwirte harmonisieren und dadurch den Schutz der Reisenden verbessern.

Es sei daran erinnert, dass sich die interessierten Kreise in der Schweiz in Befragungen zweimal gegen die Ratifizierung des Übereinkommens ausgesprochen haben. Seit dem vierten Bericht hat sich die Lage insofern geändert, als auch der zweite Versuch des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), ein allgemeines Übereinkommen über den Hotellerievertrag auszuarbeiten, das auch die Haftung des Hoteliers für Güter der Reisenden hätte regeln sollen, bei den Regierungen auf sehr geringes Interesse gestossen ist. Auch dies zeigt, dass eine Ratifizierung des Übereinkommens im heutigen Zeitpunkt nicht ins Auge gefasst werden kann.

4.6.3

Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (S.T.E. 42)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg und Österreich Unterzeichnet von: -

In Kraft getreten: 25. Januar 1965 Dieses Übereinkommen ersetzt gewisse Regelungen des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das von der Europäischen Wirtschaftskommission der UNO ausgearbeitet wurde (1961). Es sieht vor, dass die Gerichtsbehörde auf Ersuchen der betreibenden Partei die Frage der Schaffung und Ausübung einer Schiedsgerichtsbarkeit regeln kann.

670

Die Frage des Beitritts zu diesem Übereinkommen stellt sich für die Schweiz im Augenblick noch nicht, da die Schweiz das Europäische Übereinkommen über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht ratifiziert hat. Eine Diskussion über die Ratifizierung des letzteren ist noch verfrüht. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291), das auch ein Kapitel über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit enthält, steht seit dem I.Januar 1989 ' in Kraft. Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz in der Praxis angewendet wird. Erst dann lässt sich die Frage beantworten, ob es sinnvoll und nötig ist, das in der CEE/UNO abgeschlossene Übereinkommen und in der Folge auch das entsprechende Europaratsabkommen zu ratifizieren. !

4.6.4

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (S.T.E. 56)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Belgien Unterzeichnet von: Österreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erfor: derlich sind Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen'den Vertragsparteien.

Es hat bei den Mitgliedstaaten des Europarates bisher.nur wenig Interesse gefunden. Seine Grundsätze weisen eine gewisse Ähnlichkeit mit denjenigen des internationalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1969 (SR 279) lauf. Es enthält aber auch gewisse Unvereinbarkeiten. Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (SR 291), das auch ein Kapitel über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit enthält, steht seit dem I.Januar 1989 in Kraft. Erst die Praxis der Anwendung dieses Gsetzes wird zeigen, inwiefern die Ratifikation des Übereinkommens sinnvoll und nötig ist.

4.6.5

Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (S.T.E. 57)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von: Luxemburg Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland und Italien In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind Die Gesellschaften der Vertragsstaaten sollen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten den jeweiligen inländischen Gesellschaften gleichgestellt sein. Zudem schreibt das Übereinkommen ein staatsangehörigkeitsunabhähgiges Niederlassungsrecht für eine bestimmte Kategorie von Personal (Kader): der ausländischen Gesellschaften vor.

671

Unsere Gesetzgebung widerspricht in verschiedenen wichtigen Punkten gewissen Grundsätzen des Übereinkommens. So diskriminiert das Bundesgesetz yom 16. 12. 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) die ausländischen Gesellschaften gegenüber den schweizerischen im Bereich der Ausübung und des Genusses ziviler Vermögensrechte, die durch das Übereinkommen (Art. 2) gewährleistet werden. Das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) und die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) sind schwer vereinbar mit dem nicht-diskriminatorischen Niederlassungsrecht für Kaderpersonal der ausländischen Gesellschaften, wie es das Übereinkommen vorsieht.

4.6.6

Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (S.T.E. 60)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und Österreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind Das Übereinkommen will: 1. dem Schuldner die Möglichkeit geben, in der Währung des Zahlungsortes zu zahlen; 2. dem Gläubiger Schadenersatz für einen Zahlungsversuch gewähren; 3. dem Gläubiger ermöglichen, seine Forderung vor Gericht in der Währung zu stellen, auf die er Anspruch hat.

Die Konvention weist eine gewisse Ähnlichkeit mit Artikel 84 des Obligationenrechts auf; ihre Ratifizierung würde dennoch eine Änderung des Obligationenrechts bedingen, die sich im Augenblick nicht aufdrängt. Die Arbeiten des Expertenausschusses des Europarates, der sich mit dem Thema «Recht und Inflation» befasste, haben nämlich eine ganze Reihe wichtiger Probleme gezeigt, die die Konvention nicht lösen kann.

4.6.7

Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (S.T.E. 72)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von: Belgien, Frankreich, Luxemburg und Österreich Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Grossbritannien, Irland und Niederlande In Kraft getreten:

11. Februar 1979

Dieses Übereinkommen schafft ein Sperrsystem für international gehandelte Inhaberpapiere, welche verloren gehen, gestohlen werden oder sonstwie abhanden kommen. Eine Liste solcher Papiere wird vom Sekretariat des Europarates erstellt und auf den neusten Stand gebracht.

672

Das Übereinkommen beruht auf dem Sperrsystem, während in der Schweiz ein Annulationsverfahren (Kraftloserklärung) vorgesehen ist. Die internationale Sperrliste, die gemäss dem Übereinkommen geschaffen wird, wird den nationalen Listen hinzugefügt. Diese Tatsache sowie die Umständlichkeit der vom Übereinkommen vorgesehenen Verfahren würden zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen. Die interessierten Kreise in der Schweiz haben die Regelung des Übereinkommens daher früher bereits kritisiert. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich nicht, diesem Übereinkommen beizutreten.

4.6.8

Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (S.T.E. 75)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Niederlande und Österreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens fünf Ratifikationen erforderlich sind Im wesentlichen sieht das Übereinkommen vor, dass die Zahlung einer Geldschuld am üblichen Wohnort des Gläubigers erfolgen muss, wenn dieser nicht verlangt, dass sie an einem anderen Wohnort erfolge. Die Kosten und Verluste, die auf den Wechsel des Zahlungsortes zurückzuführen sind, werden vom Gläubiger getragen.

Bei einer Ratifikation des Übereinkommens wären einige punktuelle Änderungen des Obligationenrechts (Art. 74, Abs. 2, Ziff. l und Abs. 3 OR) nötig, die wir im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als zweckmässig erachten. Wie wir bereits oben erwähnt haben (vgl. Ziff. 4.6.6), ist der Expertenausschuss des Europarates, der das Thema «Recht und Inflation» behandelt hat, zu Ergebnissen gelangt, die kaum dazu angetan sind, eine Ratifikation dieses Rechtsinstrumentes ins Auge zu fassen.

. · : , 4.6.9

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (S.T.E. 79)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: ,, ', , · Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Norwegen und Schweiz In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Haftung im Bereich der Verkehrsunfälle, namentlich durch die Einführung einer .(objektiven) Risikohaftüng.

, Die Schweiz wäre grundsätzlich bereit, das Übereinkommen, das sie unterzeichnet hat, auch zu ratifizieren. Sie steht allerdings zusammen mit Norwegen mit

673

dieser Haltung fast alleine da. Selbst die Bundesrepublik Deutschland, die das Übereinkommen immerhin auch unterzeichnet hat, erklärt sich aus allerdings eher wenig überzeugenden Gründen ausserstande, eine Ratifikation ins Auge zu fassen. Der Lenkungsausschüss für rechtliche Zusammenarbeit des Europarates hat in der Sitzung vom 28. November bis 2. Dezember 1983 beschlossen, auf eine Revision dieses Übereinkommens zu verzichten. Damit sind die Chancen, dass es je in Kraft tritt, praktisch auf null gesunken.

4.6.10

Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (S.T.E. 91)

Priorität für die Schweiz: C/D Ratifiziert von: Unterzeichnet von: Belgien, Frankreich, Luxemburg und Österreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind Die Schweiz wird wahrscheinlich ein Produktehaftpflichtgesetz nach dem Vorbild der EG-Richtlinien über die Haftung für fehlerhafte Produkte erlassen, sei es in Ausführung des EWR-Vertrages, sei es im Anschluss an die parlamentarische Initiative Neukomm, Produktehaftpflicht (89.247), welcher der Nationalrat am l I.März 1991 stattgegeben hat. Sollte die Konvention des Europarates wie zur Diskussion steht - so geändert werden, dass sie mit der EG-Richtlinie vereinbar wird, könnte eine Ratifizierung durch die Schweiz möglich werden.

4.6.11

Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (S.T.E. 130) Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (S.T.E. 133)

Priorität für die Schweiz: B Ratifiziert von: Grossbritannien, Norwegen und Schweden Unterzeichnet von: In Kraft getreten: 1. Oktober 1991 Die Konvention zielt ab auf einen regen Informationsaustausch zwischen den Signatarstaaten, um die nötige Transparenz bei verdächtigen Börsengeschäften sicherzustellen. Sobald eine Insiderhandlung der in der Konvention enthaltenen Umschreibung entspricht, wird im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung die internationale Kooperation durch die Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen (Serie der europäischen Verträge Nr. 30) geregelt.

Die schweizerische Insidernorm (Art. 161 StGB), die seit dem 1. 7. 1988 in Kraft steht, diente der Konvention des Europarates als Modell, jedenfalls für die Definitionen des Insiders, des Dritten (Tippee) und des regelwidrigen Insidergeschäfts. Hauptinhalt der Konvention ist allerdings die Verpflichtung der Signatarstaaten zu einem breiten Informationsaustausch, und zwar auch auf der Ebene der Amtshilfe, d. h. über die Rechtshilfe hinaus. Die Schweiz leistet aber bis anhin Amtshilfe nur, wenn dafür keine Zwangsmassnahmen notwendig sind.

674

Dies führt zur eigenartigen Folge, dass die Schweiz die von ihr massgeblich mitgestaltete Europaratskonvention vorläufig wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht ratifizieren kann. Das in Vorbereitung stehende Börsengesetz sollte hier Abhilfe schaffen, indem die Rechtsgrundlage und die Infrastruktur (Börsenaufsichtsbehörde) für eine wirksame Amtshilfetätigkeit auf diesem iGebiet errichtet werden.

4.7

Rechtshilfe in Zivilsachen

4.7.1

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (1977) (S.T.E. 92)

Priorität für die Schweiz: Pi Ratifiziert von: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien urid Türkei Unterzeichnet von: Schweiz In Kraft getreten: 28. Februar 1977 Dieses Übereinkommen soll die Übermittlung entsprechender Gesuche bedürftiger Einzelpersonen erleichtern, die in einem anderen Staat als demjenigen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, einen Prozess führen. Es sieht zu diesem Zweck die Schaffung zentraler Behörden vor, welche die Gesuche empfangen und weiterleiten, um deren Übermittlung an den Empfänger zu beschleunigen.

Die Nützlichkeit dieses Übereinkommens ist unbestritten. Die Schweiz ist dabei, die Ratifikation vorzubereiten. Es soll zur gleichen Zeit ratifiziert werden wie folgende drei andere internationale Rechtsinstrumente: - Das Haager Übereinkommen 65 vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland, in Zivil- und Handelsangelegenheiten; - das Haager Übereinkommen 70 vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland, in Zivil-und Handelsangelegenheiten; - das Haager Übereinkommen 80 vom 25. Oktober 19801 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege.

4.8

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

4.8.1

Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (S.T.E. 51)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden Unterzeichnet von: Bundesrepublik 'Deutschland, Dänemark, Griechenland, Portugal und Türkei

In Kraft getreten: 22. August 1975

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Dieses Übereinkommen bezweckt die Schaffung eines internationalen Systems, das die Durchführung bedingter Vollzugsmassnahmen in einem anderen Vertragsstaat ermöglicht. Das Übereinkommen sieht nicht nur die Anwendung von Überwachungsmassnahmen vor, sondern auch den Vollzug einer im ersuchenden Staat erlassenen Strafe, ja sogar die Abtretung des Urteils an den ersuchenden Staat.

Mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1), das am 1. Januar 1983 in Kraft getreten ist, hat sich die Schweiz die Mittel gegeben, die es ihr erlauben, die im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze anzuwenden. Da dieses Rechtsinstrument jedoch von den Vertragsstaaten kaum angewendet wird, würde eine Ratifikation durch die Schweiz praktisch keine Verbesserung der gegenwärtigen Lage bringen.

4.8.2

Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1964) (S.T.E. 52)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Dänemark, Frankreich, Schweden und Zypern Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Türkei In Kraft getreten: 18. Juli 1972 Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, Verstösse gegen die Verkehrsregeln durch Angehörige eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu bekämpfen. Der Staat, in welchem der Verstoss begangen wurde, kann vom Staat, in welchem der Straffällige seinen Wohnsitz hat, die Übernahme der Strafverfolgung, die Verurteilung oder den Strafvollzug verlangen.

Das Inkrafttreten des IRSG (SR 351.1) würde es der Schweiz zwar erlauben, dieses Übereinkommen zu ratifizieren. Angesichts der Erfolgslosigkeit dieses Instrumentes kann eine Ratifikation in nächster Zukunft aber nicht erfolgen.

Ein Beitritt unseres Landes zu diesem Übereinkommen, der von den künftigen Entwicklungen in den anderen Mitgliedstaaten des Europarates abhängen wird, ist um so weniger dringlich, als die schweizerischen Behörden bereits für die Verfolgung gewisser von Schweizern wie auch von Ausländern im Ausland begangener Verstösse im Strassenverkehr zuständig sind (Art. 101 SVG; SR 741.01).

4.8.3

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (S.T.E. 70)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Dänemark, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei und Zypern

676

Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Ita!

lien, Luxemburg, Portugal und Spanien In Kraft getreten: 26. Juli 1974 Gemäss diesem Übereinkommen ist jeder Vertragsstaat für den Vollzug eines in einem anderen Vertragsstaat, gefällten Strafurteils zuständig, wenn er von diesem darum ersucht wird. Dies unter der Voraussetzung, dass das Vergehen, für welches die Strafe ausgesprochen wurde, auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist und das im ersuchenden Staat gefällte Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Das IRSG (SR 351.1) hat ohne Zweifel die notwendigen Grundlagen für eine Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Schweiz geschaffen. Dennoch weicht die Regelung durch das Übereinkommen in verschiedenen Belangen von derjenigen des IRSG ab, so dass eine Ratifikation eine genauere Prüfung dieser Probleme bedingen würde. Dazu gesellt sich der Umstand, dass das im Übereinkommen vorgesehene Vollzugssystem auch von demjenigen anderer Übereinkommen (z. B. S.T.E. 52) abweicht und aller Voraussicht nach die Anwendungsfälle sehr wenig zahlreich sein werden. Unter diesen Umständen sind wir dafür, dass eine Ratifikation, die sich in Anbetracht des bisher geringen Erfolges dieses Übereinkommens nicht aufdrängt, von den Entwicklungen in den anderen Mitgliedstaaten des Europarates abhängig gemacht wird.

4.8.4

Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (S.T.E. 71)

Priorität für die Schweiz: D

!

Ratifiziert von: Türkei Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Österreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind Gemäss diesem Übereinkommen kann ein Vertragsstaat aufgefordert werden, eine minderjährige Person rückzuführen, wenn deren Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Gewalt verstösst, unvereinbar mit Schutz- oder Umerziehungsmassnahmen im ersuchenden Staat ist oder wenn die Anwesenheit auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates wegen eines laufenden Verfahrens notwendig ist.

Für die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates ist dieses Übereinkommen, namentlich wegen der Umständlichkeit der Verfahren, die es vorsieht, nicht annehmbar. Selbst nach Ansicht des Sekretariats des Europarates ist dieses Rechtsinstrument zu ehrgeizig. Darüber hinaus sind einige seiner Bestimmungen unvereinbar mit dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01), das für die Schweiz am 4. Februar 1969 in Kraft getreten ist. Das das Übereinkommen S.T.E. 71 bis

677

heute nur von der Türkei ratifiziert wurde, ist das Sekretariat des Europarates der Ansicht, dass es wohl nie in Kraft treten wird. Unter diesen Umständen vertreten wir die Meinung, dass die Schweiz auf eine Ratifikation dieses Übereinkommens verzichten kann.

4.8.5

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (S.T.E. 73)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Dänemark, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Türkei Unterzeichnet von : Belgien, Griechenland, Island, Liechtenstein, Luxemburg und Portugal In Kraft getreten: 30. März 1978 Dieses Übereinkommen soll es jedem Vertragsstaat ermöglichen, auf Anfrage eines anderen Vertragsstaates jeden Verstoss, auf welchen das Strafgesetz jenes Staates anwendbar wäre, nach eigenem Strafgesetz zu verfolgen.

Dieses Übereinkommen stellt eines der Hauptinstrumente der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen dar. Bis jetzt ist es allerdings wegen seiner Komplexität, gewisser Anwendungsschwierigkeiten und weil es innerstaatliche Gesetzesänderungen bedingt nur von wenigen Staaten ratifiziert worden. So weicht die im Übereinkommen vorgesehene Regelung in mehreren Punkten von unserem IRSG (SR 351.1) ab. Es scheint vorerst ratsam, die weitere Entwicklung in den Mitgliedstaaten zu verfolgen.

4.8.6

Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschheit und von Kriegsverbrechen (1974) (S.T.E. 82)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Niederlande

Unterzeichnet von: Belgien und Frankreich In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind Aufgrund dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, welche die Verbrechen gegen die Menschheit, in gewissen völkerrechtlichen Verträgen aufgeführte Kriegsverbrechen sowie andere ähnliche Verletzungen des Kriegsrechts der Verjährung entziehen.

Dieses Übereinkommen ist nur von einem Staat ratifiziert worden und daher nicht in Kraft. Der Grundsatz der Unverjährbarkeit ist bereits in den meisten nationalen Gesetzgebungen verankert. Im übrigen hat die Schweiz den Anforderungen des Übereinkommens Genüge getan, indem sie durch den Artikel 109 Absatz! IRSG (SR 351.1) dem Strafgesetzbuch den Artikel 75bis beigefügt hat,

678

die beide die Unverjährbarkeit der vom Übereinkommen genannten Verbrechen vorsehen. Die Ratifikation dieses Instruments ist daher i nicht mehr notwendig.

4.8.7

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (S.T.E. 99)

Priorität für die Schweiz: C . \ : Ratifiziert von: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und Türkei Unterzeichnet von: Belgien, Grossbritannien, Portugal und Schweiz In Kraft getreten: 12. April 1982 Dieses Zusatzprotokoll beseitigt die vom Übereinkommen gebotene Möglichkeit, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten zu verweigern, und erweitert die internationale Zusammenarbeit bei der Zustellung von Akten betreffend den Vollzug einer Strafe oder ähnlicher Massnahmen (bedingter Strafvollzug, bedingte Entlassung usw.). Schliesslich ergänzt es den Austausch von Auskünften betreffend das Strafregister.

Die Eidgenössischen Räte haben am 4. Oktober 1985 dieses Protokoll genehmigt, allerdings mit dem Vorbehalt, Kapitel I (Rechtshilfe in Fiskalsachen) werde nicht angenommen. Ohne Annahme dieses Kapitels, welches das Kernstück des Instrumentes ist, wird nun aber das Zusatzprotokoll praktisch seiner Substanz entleert. Die im Sinne der Eidgenössischen Räte beschlossene Ratifikation, wonach die Schweiz für fiskalische Straftaten, also auch bei Abgabebetrug, jede Rechtshilfe verweigert, könnte ferner zu Anwendungsschwierigkeiten mit Artikel 3, Absatz 3 IRSG führen. Diese Gründe haben den Bundesrat bewogen, vorläufig auf die Ratifikation dieses Zusatzprotokolles zu verzichten und zu gegebener Zeit den Eidgenössischen Räten eine neue Ratifikationsbotschaft zu unterbreiten.

4.8.8

Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (S.T.E. 101)

Priorität für die Schweiz: D ' Ratifiziert von: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Zypern Unterzeichnet von: Griechenland, Grossbritannien, Irland, Malta, Spanien und Türkei In Kraft getreten: I.Juli 1982 Das Übereinkommen soll die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen in den Fällen regeln, in welchen die Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates an Personen verkauft, übergeben oder abgetreten werden, .die in einem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, oder wenn eine Waffe auf Dauer in ein anderes Land übergeführt wird, ohne dass der Besitzer wechselt.

679

Im Anschluss an eine Vernehmlassung über einen Verfassungsartikel betreffend Waffen, Waffenzubehör und Munition hat der Bundesrat am 19. September 1983 beschlossen, die Arbeiten zu dieser Verfassungsbestimmung und dem dazugehörenden Bundesgesetz einzustellen. Unter diesen Umständen kann eine Ratifikation dieses Übereinkommens nicht erfolgen.

4.8.9

Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung fUr Opfer von Gewalttaten (1983) (S.T.E. 116)

Priorität für die Schweiz: A Ratifiziert von: Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande und Schweden Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Norwegen, Schweiz, Türkei und Zypern In Kraft getreten: 1. Februar 1988 Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, gewisse Grundsätze über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten zu verwirklichen; es ist nicht direkt anwendbar.

Das Übereinkommen wurde am 15. Mai 1990 von der Schweiz unterzeichnet.

Am 4. Oktober 1991 ist es, gleichzeitig mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, von den Eidgenössischen Räten genehmigt worden. Wenn gegen das Gesetz kein Referendum ergriffen wird, wird das Übereinkommen in der Weise ratifiziert werden, dass es für die Schweiz auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt wie das Gesetz (voraussichtlich am I.Januar 1993).

4.8.10

Übereinkommen betreffend Geldwäscherei, Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von deliktischen Vermögenswerten (1990) (S.T.E. 141)

Priorität für die Schweiz: A Ratifiziert von: Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Zypern In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind Die Konvention umschreibt zum einen den europäischen Mindeststandard des nationalen Rechts zur Gesetzgebung über Geldwäscherei und Einziehung. Zum andern regelt sie die internationale Zusammenarbeit bei der Ermittlung, vorläufigen Sicherung (Beschlagnahme) und der definitiven Einziehung von Deliktserträgen. Die Konvention steht auch Nichtmitgliedern des Europarates zu Unterzeichnung offen.

680

Als erfolgreichste Taktik in der Bekämpfung des organisierten Verbrechens hat sich der Zugriff auf die finanzielle Basis der Organisationen erwiesen. Operationelle Effizienz erfordert allerdings internationale Koordination. Sowohl im Bereiche der Geldwäscherei wie demjenigen der Einziehung besteht international ein akuter Handlungsbedarf. Eine speditive Ratifikation würde der Schweiz schon als Präsidialland der Financial Action Task Force / Groupe Action Financière Internationale gut anstehen. Im übrigen gilt unsere Regelung der Geldwäscherei international,als mustergültig. Es wäre unter diesen Umständen unserem Ruf abträglich, mit der Ratifikation zuzuwarten, um so mehr als unser nationales Recht die Anforderungen der Konvention des Europarats bereits heute erfüllt.

4.9

Kultur und Sport

4.9.1

Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (S.T.E. 119)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

-

Unterzeichnet von: Griechenland, Zypern

Italien,

Liechtenstein,

Portugal,

Türkei,

In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind · Die Konvention hat zum Zweck, jeglichen gegen Kulturgüter gerichteten Vertoss zu verhindern und damit den Schutz des europäischen Kulturgutes zu gewährleisten. Die unterzeichnenden Länder verpflichten sich, die Kulturgüter zu schützen, sie allenfalls dem Ursprungsland zurückzugeben und jeglichen Verstoss in diesem Bereich strafrechtlich zu verfolgen.

Die Konvention ist nie in Kraft getreten, da sie von keinem Staat ratifiziert worden ist. Auf nationaler Ebene interessiert sich die Schweiz trotz Fehlens einer gesetzlichen Regelung für das Problem des Verkehrs und Handels mit Kulturgütern. Diese Frage wird in der Legislaturperiode 1991 bis 1995 behandelt (Ausarbeitung eines Verfassungsartikels für die Regelung der Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern).

4.9.2

Abkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (1985) (S.T.E. 121)

Priorität für die Schweiz: B Ratifiziert von:

Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Liechtenstein, Malta, Portugal, Spanien, Schweden, Türkei, Ungarn, UdSSR und Zypern

Unterzeichnet von: Belgien, Finnland, Griechenland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen und Österreich In Kraft getreten: 1. Dezember 1987

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Die Konvention hat die Erhaltung von historischen Denkmälern zum Ziel. Die unterzeichnenden Länder verpflichten sich, ein Inventar der erhaltenswerten Objekte zu erstellen, die Kulturgüter umfassend zu schützen, die öffentliche Meinung auf das Problem aufmerksam zu machen und die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zu intensivieren.

Aufgrund ihrer föderalistischen Struktur konnte die Schweiz diese Konvention bisher nicht unterzeichnen. Einige Kantone haben entscheidende Vorbehalte oder gar grundsätzliche Opposition gegen die Unterzeichnung und Ratifizierung dieses Dokumentes geäussert.

4.9.3

Europäisches Übereinkommen gegen Doping (1989) (S.T.E. 135)

Priorität für die Schweiz: A Ratifiziert von: Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Island, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, UdSSR und Ungarn Unterzeichnet von: Belgien, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei In Kraft getreten: 1. März 1990 Im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Möglichkeiten sollen die Vertragsstaaten eine Reihe von Massnahmen ergreifen, um Doping im Sport zu beseitigen oder einzuschränken. Die einzelnen zu treffenden Massnahmen können durch staatliche Stellen oder private Sportorganisationen ausgeführt werden.

Das von der Abgeordnetenversammlung des Schweizerischen Landesverbandes für Sport (SLS) am 18. November 1989 einstimmig genehmigte Dopingstatut entspricht in allen wesentlichen Teilen den Anforderungen des Übereinkommens des Europarates. Für den Bund zeigen sich als unmittelbare Konsequenzen eine finanzielle Unterstützung des SLS, der für die Dopingbekämpfung verantwortlich ist, sowie vermehrte Anstrengungen in der Dopingprävention. Der Bundesrat hat am 26. Juni 1991 die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens mit Dauer bis zum 30. September 1991 beschlossen.

4.10

Radio und Fernsehen

4.10.1

Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (S.T.E. 27)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Israel, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien, Tunesien, Türkei und Zypern Unterzeichnet von: Italien In Kraft getreten: I.Juli 1958 682

Das Abkommen soll den Austausch von Fernsehfilmen zwischen den Vertragsstaaten erleichtern. Die Fernsehanstalten der Vertragsstaaten sollen sich gegenseitig ermächtigen können, Filme zu verwenden und auszustrahlen, die sie selber produziert haben. Diese Bewilligungen sind nur in dem Masse eingeschränkt, in welchem die Autoren und andere Personen, die bei der Entstehung des Films: mitgewirkt haben; dies ausdrücklich in ihren Verträgen mit der für die Produktion verantwortlichen Anstalt vorgesehen haben.

Das Bundesgesetz von 1922 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst (SR 231.1) kennt keine solche Regelung, weder zugunsten von Fernsehgesellschaften noch zugunsten der Produzenten von Kinofilmen. Eine Totalrevision dieses Gesetzes wird nächstens abgeschlossen werden. Der Entwurf des Bundesrates vom 19. 6. 1989, der gegenwärtig überarbeitet wird, enthält eine Bestimmung zugunsten der Werkproduzenten, die mit dem Europäischen Übereinkommen in Einklang steht und demzufolge den Beitritt erlauben würde. Indessen wird es erst nach der Annahme des neuen Gesetzes durch den Gesetzgeber möglich sein, zu beurteilen, ob ein solcher Beitritt mit dem nationalen Recht vereinbar ist. Aus diesem Grund ist es wünschbar, das Ende der gesetzgeberischen Arbeiten abzuwarten, bevor das Verfahren zum Beitritt der Schweiz zu diesem Übereinkommen in Angriff genommen wird.

4.10.2

Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (S.T.E. 34)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern, Unterzeichnet von: Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande I n Kraft getreten: I.Juli 1961 ' · Dieses Abkommen gibt den Fernsehanstalten der Vertragsstaaten das Recht, für das gesamte Hoheitsgebiet der am Abkommen beteiligten Staaten die Wiederausstrahlung, die Übertragung über Draht, die audiovisuelle Aufzeichnung und andere Verwendungsarten ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten. Die Vertragsstaaten können diese geschützten Verwendungsarten bestimmten Vorbehalten unterstellen; sie können namentlich den Schutz der Übertragung über Draht vollständig ausschliessen.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.10.6 4.10.3

Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (S.T.E. 54)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

683

Unterzeichnet von: Griechenland und Luxemburg In Kraft getreten: 24. März 1965 Das Protokoll zum Abkommen zielt hauptsächlich darauf ab, den Vorbehalt betreffend die Übertragung der Fernsehsendungen anderer Vertragsstaaten über Draht einzuschränken. Höchstens die Hälfte dieser Sendungen kann in dem Staat, der den Vorbehalt anbringt, durch Drahtnetze frei verteilt werden; die andere Hälfte ist der Bewilligung der Sendeanstalt unterworfen. Das Protokoll verpflichtet ausserdem die am Abkommen beteiligten Staaten, dem Römer Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen spätestens bis zum I.Januar 1975 beizutreten, widrigenfalls sie den vorerwähnten Abkommen S.T.E. 34 nicht mehr angehören können.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.10.6 4.10.4

Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (S.T.E. 81)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von: Luxemburg In Kraft getreten: 31. Dezember 1974 Das Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innert welcher die am Abkommen S.T.E. 34 beteiligten Staaten dem Römer Abkommen von 1961 über die sogenannten «Nachbarrechte» beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens S.T.E. 34 bleiben oder werden zu können. Die Frist ist am 1. Januar 1985 abgelaufen.

4.10.5

Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (S.T.E. 113)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von: Griechenland In Kraft getreten:

I.Januar 1985

Dieses zweite Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innert welcher die Vertragsstaaten des Abkommens S.T.E. 34 dem Römer Abkommen von 1961 beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens S.T.E. 34 bleiben oder werden zu können, bis zum 1. Januar 1990.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.10.6

684

4.10.6

Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (S.T.E. 131)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert v on:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von: Belgien In Kraft getreten: noch nicht, da die Ratifikation durch alle Vertragsstaaten von S.T.E. 34 erforderlich ist Dieses dritte Zusatzprotokoll verlängert erneut die Frist,: innert welcher die Vertragsstaaten des Abkommens S.T.E. 34 dem Römer Abkommen von 1961 beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens S.T.E. 34 bleiben oder werden zu können, bis zum 1. Januar 1995.

Im Rahmen der Revision des Urheberrechts beabsichtigt die Schweiz, das Römer Abkommen zu ratifizieren. Da diese Konvention und das Abkommen S.T.E. 34 eng miteinander verknüpft sind, könnte ein Beitritt zum Abkommen in Erwägung gezogen werden. Bevor die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz zu den Abkommen Nr. 34, 54 und 131 näher geprüft werden, erscheint es allerdings ratsam, den Abschluss der Arbeiten im Rahmen der Revision des schweizerischen Urheberrechts sowie den Schlussbericht; des juristischen Expertenkomitees für Medienfragen zum Problem des Schutzes von verwandten : Rechten abzuwarten.

4.11

Öffentliche Gesundheit

4.11.1

Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (S.T.E. 20)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

'

i

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Israel, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von: Portugal In Kraft getreten: 1. Januar 1956 Dieses Abkommen ermöglicht den Kriegsverletzten der Vertragsstaaten, in den Genuss medizinischer Behandlung zu kommen, die ihnen in ihrem eigenen Land nicht verabreicht werden kann.

Für unser Land, das in diesem Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

685

4.11.2

Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (S.T.E. 40)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande

Unterzeichnet von: Dänemark und Österreich In Kraft getreten: 27. Dezember 1963 Dieses Übereinkommen schafft Erleichterungen bei der Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen von Kriegsversehrten, die sich in einem anderen Vertragsstaat aufhalten.

Für unser Land, das in diesem Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

4.12

Soziale Fragen

4.12.1

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (S.T.E. 12)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von: In Kraft getreten: 1. Oktober 1965 Weitere Angaben unter Ziffer 4.12.2 4.12.2

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (S.T.E. 13)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von: In Kraft getreten: I.Juli 1954

686

Das erste Abkommen (S.T.E. 12) findet Anwendung auf die Gesetze und Regelungen der Vertragsstaaten betreffend die Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene. Das zweite Abkommen (S.T.E. 13) gilt für die im Staatsgebiet der Vertragsparteien geltenden Gesetze und Regelungen, die sich auf die folgenden Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen: Krankheit, Mutterschaft und Todesfall; Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; Arbeitslosigkeit, Familienzulagen. ; Die Schweiz ist nicht in der Lage, das zweite Abkommen (S.T.E. 13) zu ratifizieren, da sie bezüglich bestimmter Zweige der Sozialen Sicherheit Vorbehalte anbringen müsste. Dies ist namentlich der Fall bei den Familienzulagen, für die die Kantone zuständig sind. Im weiteren ist es uns nicht möglich, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Ausländern mit Schweizern in der Arbeitslosenversicherung anzuwenden. Es erscheint uns daher auch nicht zweckmässig, das erste Abkommen (S.T.E. 12) zu ratifizieren, zumal die Schweiz im Bereich der Invalidenversicherung zwei Arten zwischenstaatlicher Abkommen kennt, was die Anwendung dieses Europäischen Abkommens erschweren würde.

4.12.3

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (S.T.E. 14)

Priorität für die Schweiz: C i Ratifiziert von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta (nur Abkommen), Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei Unterzeichnet von: Malta (Zusatzprotokoll) In Kraft getreten:

I.Juli 1954

Gemäss diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, bedürftige Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet ihren geregelten Aufenthalt haben, zu den gleichen Bedingungen zu unterstützen wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Unterstützung der bedürftigen Ausländer hat an ihrem Wohnort zu erfolgen. Von ihrem Heimatstaat kann keine Rückerstattung der Fürsorgekosten verlangt werden.

Obwohl die Forderungen der Konvention in der Praxis sehr weitgehend erfüllt werden, wäre eine Ratifikation rechtlich nicht unproblematisch: Die Argumente dagegen sind dieselben, wie sie auch gegen Artikel 13 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta (s. dazu unsere Botschaft vom 13. Juni 1983; BB1 1983 II 1241) angeführt werden. Nachdem das Parlament die Sozialcharta abgelehnt hat, fällt auch die Ratifizierung des Europäischen Fürsorgeabkommens für die nächste Zukunft ausser Betracht.

687

4.12.4

Europäische Sozialcharta (1961) (S.T.E. 35)

Priorität für die Schweiz: C i Ratifiziert ton: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark; Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern Unterzeichnet von: Liechtenstein und Schweiz In Kraft getreten: 26. Februar 1965 Weitere Angaben unter Ziffer 4.12.5 4.12.5

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (S.T.E. 128)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Finnland und Schweden

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Spanien, Türkei und Zypern In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens drei Ratifikationen erforderlich sind In Ergänzung der Europäischen Menschenrechtskonvention will die Sozialcharta dazu beitragen, soziale Rechte (wie das Recht auf Arbeit, das Recht der Arbeitnehmer auf Vertretung ihrer Interessen, das Recht auf sozialen Schutz, das Recht auf Weiterbildung und das Recht ausländischer Arbeitnehmer auf Schutz) zu gewährleisten. Das Zusatzprotokoll von 1988 ergänzt die Charta mit weiteren Bestimmungen zur Gleichberechtigung der Geschlechter im Arbeitsleben, zur Mitbestimmung und zum sozialen Schutz alter Personen.

Der Bundesrat hat die Sozialcharta bereits 1976 unterzeichnet, und er schlug sie dem Parlament zur Ratifikation vor. Die Eidgenössischen Räte (Der Ständerat 1984, der Nationalrat 1987) verweigerten jedoch die Zustimmung zu deren Ratifikation. In seinen Antworten auf die Interpellation Pini vom 16. Mai 1990 und auf die Motion der Grünen Fraktion vom 5. Juni 1990 behielt sich der Bundesrat die Möglichkeit vor, nach Abschluss der EWR-Verhandlungen, welche ebenfalls sozialpolitische Massnahmen umfassen, auf die Frage der Ratifikation der Charta zurückzukommen.

4.12.6

Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (S.T.E. 38)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Grossbritannien; Irland, Italien, Norwegen, Schweden und Türjcei

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland, Griechenland und Luxemburg In Kraft getreten:

15. Juni 1962

,

Das Übereinkommen regelt die gegenseitigen medizinischen Leistungen im Bereich von Spezialbehandlungen, die in von den Sozialversicherungen geleiteten medizinischen Anstalten sowie in thermoklimatischen Zentren erbracht werden.

Es betrifft sowohl Personen, die über die Soziale Sicherheit, wie auch solche, die über die Fürsorge unterstützt werden.

Aus folgenden Erwägungen ist die Schweiz immer noch nicht in der Lage, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzugehen: Sein Anwendungsbereich erstreckt sich nicht nur auf die Soziale Sicherheit, sondern auch auf die Fürsorge und die Regelungen zum Schutze der Kriegsopfer; die medizinischen 1 Anstalten und die thermoklimatischen Zentren, die bei der Anwendung dieses Übereinkommens in der Schweiz mitzuwirken hätten, unterstehen den kantonalen Behörden; um den Kostenvorschuss für die Unterbringung von Kranken, Invaliden oder Verunfallten zu gewährleisten, müsste ein zentrales Verbindungsorgan geschaffen werden, was zurzeit nicht möglich ist; die Spital- und Behandlungskosten müssten entsprechend den Tarifen für in der Schweiz versicherte Personen berechnet werden, was bei den medizinischen und thermoklimatischen Anstalten auf Ablehnung stossen dürfte; aüsserdem kann eine solche Zusammenarbeit beim jetzigen Stand des Krankenversicherurigsrechts den Krankenkassen nicht zugemutet werden.

4.12.7

Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (S.T.E. 48)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal und Schweden Unterzeichnet von: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien und Türkei In Kraft getreten:

17. März 1968

Wie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit ist auch das Protokoll ein Rechtsinstrument, das auf die Entwicklung der Sozialen Sicherheit in den Vertragsstaaten abzielt. Für dieselben Normen der Sozialen Sicherheit sieht das Protokoll höhere Leistungen vor als die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit.

24 Bundesblatt 144.Jahrgang. Bd.II

689

Um das Protokoll ratifizieren zu können, muss ein Staat wenigstens : acht Teile annehmen. Unser Land genügt zwar den Anforderungen in bezug auf Leistungen für Arbeitslosigkeit (Teil IV), Alter (Teil V), Invalidität (Teil IX) sowie Leistungen an Hinterbliebene (Teil X). Es ist jedoch der Schweiz nicht möglich, Teil VI (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und Teil VII (Familienleistungen) anzunehmen. Was die Teile II, III und VIII (ärztliche Betreuung, Krankengeld und Leistungen bei Mutterschaft) betrifft, hat die Schweiz bereits bei der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit auf die Annahme verzichten müssen. Um so mehr ist diese beim Protokoll ausgeschlossen. Da die Schweiz im gegenwärtigen Zeitpunkt also im besten Falle sechs der geforderten acht Teile des Protokolls annahmen könnte, kommt eine Ratifikation dieses Instrumentes vorderhand nicht in Frage.

4.12.8

Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (S.T.E. 68)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von:

Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen und Spanien

Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland und Schweiz In Kraft getreten: 30. Mai 1971 Das Übereinkommen regelt die Lebens- und Arbeitsbedingungen von au-pair vermittelten Personen im Interesse sowohl der Aufgenommenen als auch ihrer Gastfamilien.

Unser Land anerkennt die Notwendigkeit geeigneter Schutzbestimmungen für diese Kategorie von Ausländern. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit empfiehlt daher den Kantonen bereits seit längerem, die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden. Im Falle einer Ratifikation würde uns Artikel 3 des Übereinkommens allerdings Probleme bereiten, da diese Bestimmung keinen Vorbehalt zulässt. Sie sieht vor, dass die anfängliche Dauer einer Au-pair-Stelle ein Jahr beträgt; sie kann jedoch auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. In unseren Regelungen fehlt aber die Möglichkeit einer solchen Verlängerung. Wenn diese Verlängerungsmöglichkeit obligatorisch wäre, müsste daher eine rechtliche Lösung zu dieser Frage gefunden werden. Es wird sich allerdings erst dann lohnen, eine solche Lösung zu prüfen, wenn insbesondere das Vereinigte Königreich die Ratifikation vornimmt und damit der Wert, den dieses Abkommen für die Schweiz hat, sichergestellt wirdJ 4.12.9

Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (S.T.E. 78)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

690

Belgien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von: Frankreich, Griechenland, Irland und Italien In Kraft getreten:

I.März 1977

Das Übereinkommen bezweckt die Beseitigung der in den Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit enthaltenen Diskriminierungen gegenüber den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien, namentlich durch die Aufhebung des territorialen Charakters der gesetzlichen Bestimmungen. Es umfasst im weiteren Regelungen zur Koordinierung der verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit. Das Übereinkommen verankert schliesslich die Gleichbehandlung und die Zusammenrechnung der'gemäss den Gesetzgebungen zweier oder mehrerer Verträgsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten (Totalisation) für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Rechts auf die Leistungen aus der Sozialen Sicherheit.

Im Bereich der Krankenversicherung kann die Schweiz der Anforderung, Leistungen ausserhalb ihres Hoheitsgebietes zu entrichten, nicht in jedem Fall genügen. Bei der Arbeitslosenversicherung ist die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in unserer Gesetzgebung nicht vorgesehen. Ausserdem sind die Kantone zuständig für Familienzulagen. Ferner würde eine Ratifikation des Übereinkommens die Schweiz verpflichten, im Bereich der Invalidenversicherung die im Ausland zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung der einen Rentenanspruch begründenden minimalen Beitragsdauer von einem Jahr miteinzubeziehen. Aus praktischen und verwaltungstechnischen Gründen beabsichtigen wir nicht, dies zu tun.

4.12.10

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung des Wanderarbeitnehmers (1977) (S.T.E. 93)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Frankreich, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei Unterzeichnet von: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Italien, und Luxemburg In Kraft getreten:

1. Mai 1983

Dieses Übereinkommen regelt die wesentlichen Aspekte der rechtlichen Lage der Wanderarbeitnehmer, besonders die Anwerbung, die medizinische Untersuchung und die berufliche Prüfung, die Familienzusammenführung, die Arbeitsbedingungen, die Überweisung von Ersparnissen und die Sozialversicherung, die medizinische und soziale Unterstützung, die Auflösung des Arbeitsvertrages und die Entlassung sowie die Wiedereinstellung.

Die Ablehnung des Ausländergesetzes durch das Volk am 6. Juni 1982 hat der Schweiz den Beitritt zu diesem Übereinkommen verwehrt. Die europäische, Integration ist seither allerdings weiter vorangeschritten. Das neue Konzept unserer Ausländerpolitik mit den sich abzeichnenden wichtigen Änderungen für die Staatsangehörigen der EG und EFTA bringt uns den Bedingungen dieser Konvention merklich näher. Da jedoch die geographische Ausdehnung des Über-

691

einkommens diejenige der neuen Ausländerpolitik klar übersteigt, kommt ein Beitritt vorderhand nicht in Frage.

4.12.11

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (S.T.E. 139)

Priorität für die Schweiz: C Ratifiziert von: Unterzeichnet von / B e l g i e n , Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Türkei und Zypern In Kraft getreten: noch nicht, da dazu mindestens zwei Ratifikationen erforderlich sind Diese revidierte Ordnung sieht gegenüber der Europäischen Ordnung und ihrem Protokoll (S.T.E. 48) namentlich folgende Verbesserungen vor: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches; gewisse Verbesserungen in bezug auf Art und Höhe der Leistungen; Vereinfachung der Bedingungen zur Eröffnung der Leistungsansprüche; Anpassung der in jenen beiden Instrumenten verwendeten Grundbegriffe der Sozialen Sicherheit an die seitherige Entwicklung.

Die Schweiz hat zwar fünf Teile der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit angenommen, sieht sich aber gegenwärtig nicht in der Lage, eine Ratifizierung des zugehörenden Protokolls vorzunehmen (vgl. S.T.E. 48). Hinsichtlich der revidierten Ordnung wird zu prüfen sein, ob unser Land dieses Instrument ratifizieren kann.

4.13

Natur, Landschafts- und Umweltschutz

4.13.1

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (S.T.E. 115)

Priorität für die Schweiz: D Ratifiziert von:

Dänemark, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande und Spanien '

Unterzeichnet von: Bundesrepublik Deutschland und Schweiz In Kraft getreten:

I.November 1984

Das Protokoll ändert das Übereinkommen S.T.E. 64 folgendermassen: Es weitet das Schutzziel auf den Menschen und die Umwelt aus, es definiert den Begriff «Detergens», es enthält Ausnahmebestimmungen für Anwendungsbereiche, in denen noch keine leicht abbaubaren Verbindungen entwickelt werden konnten, und es verpflichtet die Vertragsparteien, die Forschung auf diesem Gebiet voranzutreiben.

692

Aufgrund von Richtlinien der EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit von Detergentien in den Mitgliedstaaten wurde das Detergentien-Übereirikommen zu Beginn der 80er Jahre neu formuliert. Der Inhalt des Abkommens wurde in verschärfter Form in die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdenden Stoffen aufgenommen (Anhänge 4,1 und 4.2 betreffend Wasch- und Reinigungsmittel).

Eine Ratifizierung des Protokolls drängt sich nicht auf.

4.14

Tierschutz

4.14.1

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren (1979) (S.T.E. 102)

Priorität für die Schweiz: A

Ratifiziert von:

Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal und Schweden Unterzeichnet von: Belgien, Frankreich, Grossbritannien, Schweiz und Zypern In Kraft getreten: l I.Juni 1982

Das Übereinkommen regelt unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes die Behandlung der Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie von Kaninchen und Geflügel bei der Schlachtung. Es nennt die Anforderungen, welchen das Personal und die Schlachtanlagen sowie die Einrichtungen zum Ruhigstellen und Betäuben der Tiere genügen müssen.

Im Zusammenhang mit der Ratifikation müssen die Vollzugsvorschriften über den Tierschutz bei der Schlachtung auf Verordnungsstufe geregelt werden. Eine Vernehmlassung zu diesen Vorschriften, welche die Anlieferung, Betreuung, Haltung und Betäubung von Schlachttieren regeln und über das Übereinkommen hinausgehen sollen, ist zusammen mit der Revision der Tierschutzverordnung für 1993 vorgesehen. Ein Antrag auf Genehmigung des Übereinkommens ist in der laufenden Legislaturperiode zu erwarten.

4.14.2

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Wirbeltieren, die für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (1986) (S.T.E. 123)

Priorität für die Schweiz: A

Ratifiziert von:

Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Norwegen, Schweden und Spanien Unterzeichnet von: Belgien, Dänemark, Europäische Gemeinschaft, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Niederlande, Schweiz und Türkei In Kraft getreten: I.Januar 1991

693

Das Übereinkommen regelt den Tierschutz bei der Durchführung von Tierversuchen. Geregelt werden im einzelnen die Versuchszwecke, für welche Tierversuche durchgeführt werden dürfen, die Anforderungen an die Pflege von, Versuchstieren, die Durchführung von Eingriffen an Tieren, die Schmerzbekämpfung bei Tieren und das Töten von Tieren, die behördliche Genehmigung von Tierversuchen, die Anforderungen an Zucht- und Lieferbetriebe für Versuchstiere sowie an Versuchstierhaltungen, die Meldung von Tierversuchen für eine Jahresstatistik und die gegenseitige Anerkennung von Ergebnissen aus Tierversuchen durch die Vertragsstaaten.

Ein Antrag auf Genehmigung des Übereinkommens ist in der laufenden Legislaturperiode zu erwarten.

4.14.3

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Heimtieren (1987) (S.T.E. 125)

Priorität für die Schweiz: A Ratifiziert von:

Bundesrepublik Deutschland, Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von: Belgien, Dänemark, Griechenland, Niederlande, Portugal und Schweiz

Italien,

Luxemburg,

In Kraft .getreten: noch nicht, da dazu mindestens vier Ratifikationen erforderlich sind Das Übereinkommen regelt die Fragen des Tierschutzes bei der Haltung, Zucht und beim Handel mit Heimtieren (Tiere im Haushalt, Tiere zur Unterhaltung und zur Begleitung, streunende Tiere).

Der Antrag auf Genehmigung des Übereinkommens ist in der laufenden Legislaturperiode zu erwarten.

5200

694

Anhang l Liste der nichtratifizierten Konventionen nach Priorität geordnet Priorität A S.T.E. 92, 102, 116, 123, 125, 135, 137, 140, 141 Priorität B S.T.E. 9, 108, 121, 122, 130, 133 Priorität C S.T.E. 14, 19, '27, 34, 35, 42, 43, 46, 48, 52, 54, 56, 60, 68,: 70, 73, 75, 77, 79, 91, 93, 94, 95, 96, 99, 100, 113, 119, 128, 131, 136, 139 Priorität D S.T.E. 12, 13, 20, 29, 38, 40, 41, 51, 57, 61, 71, 72, 78, 81, 82, 91, 101, 115, 127

5200

695

Anhang 2 Série de traités européens (S.T.E.)

Conventions et accords conclus au sein du Conseil de l'Europe ^ STE!>

Titre

Ratification 3 '

001 002 003 004

Statut du Conseil de l'Europe (1949) Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1949) Accord spécial relatif au siège du Conseil de l'Europe (1949)6) Accord complémentaire à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1950)6> Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1950) I Déclarations relatives à l'article 25 (Droit de recours individuel) II Déclarations relatives à l'article 46 (Juridiction obligatoire de la Cour) Amendements au Statut (mai 195l) 7 ) Amendement au Statut (décembre 195l)7' Textes de caractère statutaire adoptés en mai et en août 1951 Protocole additionnel à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1952) Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1952)

RS 0.192.030 RS 0.192.110.3

005

006 007 008 009 010

Priorité 4 '

Page5'

B

6

RS 0.101 RS 0.101 RS 0.101 RS 0.192.030 RS 0.192.030 RS 0.192.030

RS 0.192.110.31

» Stand am I.November 1991 Die Numerierung der Konventionen und Abkommen folgt dem Datum ihrer Auflegung zur Unterzeichnung ) Referenznummer der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) ") A, B, C oder D S 1 Im vorliegenden Bericht ') Dieses Abkommen bezieht sich nur auf Probleme im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Europarat und Frankreich. Die Schweiz ist daher nicht Vertragspartei 7 ) Diese Zusätze bilden einen integrierenden Bestandteil des Status 8 > Diese Konventionen wurden von fast allen Vertragsparteien, darunter auch der Schweiz, gekündigt 2 > 3

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011 012

Titre

Ratification

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31

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32

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5

Amendement au Statut du Conseil de l'Europe (1953) > RS 0.192.030 Accord intérimaire européen concernant les régimes de sécurité sociale relatifs à la vieillesse, à l'invalidité et aux survivants, et Protocole additionnel (1953) 013 Accord intérimaire européen concernant la sécurité sociale à l'exclusion des régimes relatifs à la vieillesse, à l'invalidité et aux survivants, et Protocole additionnel 014 Convention européenne d'assistance sociale et médicale et Protocole additionnel (1953) .

015 Convention européenne relative à l'équivalence des diplômes donnant accès aux établissements universitaires (1953) RS 0.414.1 016 Convention européenne relative aux formalités prescrites pour les demandes de brevets (1953)8> 017 Convention européenne sur la classification internationale des brevets d'invention (y compris annexe amendée; 1954--196l)8) 018 Convention culturelle européenne (1954) RS 0.440.1 019 Convention européenne d'établissement (1955) 020 Accord sur l'échange des mutilés de guerre entre les pays membres du Conseil de l'Europe aux fins de traitement médical (1955) -.021 Convention européenne sur l'équivalence des périodes d'études universitaires (1956).. RS 0.414.31 022 Deuxième Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1956) RS 0.192.110.32 023 Convention européenne pour le règlement pacifique des différends (1957) RS 0.193.231 024 Convention européenne d'extradition (1957) RS 0.353.1 025 Accord européen sur le régime de la circulation des personnes entre les pays membres du Conseil de l'Europe (1957) , RS 0.142.103 026 Accord européen relatif à l'échange de substances thérapeutiques d'origine humaine (1958) RS 0.812.161 027 Arrangement européen sur l'échange des programmes au moyen de films de télévision (1958)....

028 Troisième Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1959) RS 0.192.110.33 029 Convention européenne relative à l'assurance obligatoire de la responsabilité civile en matière de véhicules automoteurs (1959)

D

14

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030 031 032

Titre

Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale (1959) Accord européen relatif à la suppression des visas pour les réfugiés (1959) Convention européenne sur la reconnaissance académique des qualifications universitaires (1959) 033 Accord pour l'importation temporaire en franchise de douane, à titre de prêt gratuit et à des fins diagnostiques ou thérapeutiques, de matériel médico-chirurgical et de laboratoire destiné aux établissements sanitaires (1960) 034 Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1960) 035 - Charte sociale européenne (1961 ) 036 Quatrième Protocole additionnel à l'Accord général sur les Privilèges et Immunités du Conseil de l'Europe (1961) 037 Accord européen sur la circulation des jeunes sous couvert du passeport collectif entre les pays membres du Conseil de l'Europe (1961) 038 Accord européen concernant l'entraide médicale dans le domaine des traitements spéciaux et des ressources thermo-climatiques (1962) 039 Accord européen relatif à l'échange des réactifs pour la détermination des groupes sanguins (1962) 040 Accord entre les Etats membres du Conseil de l'Europe sur l'attribution aux mutilés de guerre militaires et civils d'un carnet international de bons de réparation d'appareils de prothèse et d'orthopédie (1962) 041 Convention sur la responsabilité des hôteliers quant aux objets apportés par les voyageurs (1962) 042 Arrangement relatif à l'application de la Convention européenne sur l'arbitrage commercial international (1962) 043 Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités (1963) 044 Protocole n° 2 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, attribuant à la Cour européenne des Droits de l'Homme la compétence de donner des avis consultatifs (1963) 045 Protocole n° 3 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, modifiant les articles 29, 30 et 34 de la Convention (1963)7)

Ratification

Priorité

Page

C C

28 33

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34

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31

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15

C

15

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9

RS 0.351.1 RS 0.142.38 RS 0.414.5 RS 0.631.244.55

RS 0.192.110.34 RS 0.142.104

RS 0.812.31

RS 0.101.02 -RS 0.101.02

STE

Titre

046

Protocole n° 4 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, reconnaissant certains droits et libertés autres que ceux figurant déjà dans le premier Protocole additionnel à la Convention (1963) Convention sur l'unification de certains éléments du Droit des brevets d'invention (1963) Code européen de sécurité sociale, et Protocole au Code européen de sécurité sociale (1964) Protocole additionnel à la Convention européenne relative à l'équivalence des diplômes donnant accès aux établissements universitaires (1964) Convention relative à l'élaboration d'une pharmacopée européenne (1964) Convention européenne pour la surveillance des personnes condamnées ou libérées sous condition (1964) Convention européenne pour la répression des infractions routières (1964) Accord européen pour la répression des émissions de radiodiffusion effectuées par des stations hors des territoires nationaux (1965) Protocole à l'Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1965).

Protoco'le n° 5 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales, modifiant les articles 22 et 40 de la Convention (1966) 7 > Convention européenne portant loi uniforme en matière d'arbitrage (1966) Convention européenne d'établissement des sociétés (1966) Convention européenne en matière d'adoption des enfants (1967) Accord européen sur l'instruction et la formation des infirmières (1967) Convention européenne relative aux obligations en monnaie étrangère (1967) ..

Convention européenne sur les fonctions consulaires (1967) I Protocole relatif à la protection des réfugiés II Protocole en matière d'aviation civile Convention européenne dans le domaine de l'information sur le Droit étranger (1968) Convention européenne relative à la suppression de la légalisation des actes éatblis par les agents diplomatiques ou consulaires (1968)

047 048 049 050 051 052 053 054 055 056 057 058 059 060 061

<^ S

062 063

Ratification

'

Priorité

Page

C

6

C

34

D C

20 21

C

28

C D

16 16

C D D D

17 8 8 8

RS 0.232.142.1

RS 0.414.11 RS 0.812.21

RS 0.784.404

RS 0.101 RS 0.211.21.310 RS 0.811.21

~ RS 0.434.2 RS 0.172.030.3

-J

§

STE

Titre

064

Accord européen sur la limitation de l'emploi de certains détergents dans les produits de lavage et de nettoyage (1968) Convention européenne sur la protection des animaux en transport international (1968) Convention européenne pour la protection du patrimoine archéologique (1969) Accord européen concernant les personnes participant aux procédures devant la Commission et la Cour européenne des Droits de l'Homme (1969) Accord européen sur le placement au pair (1969) Accord européen sur le maintien du paiement des bourses aux étudiants poursuivant leurs études à l'étranger (1969) Convention européenne sur la valeur internationale des jugements répressifs (1970) ..

Convention européenne sur le rapatriement des mineurs (1970) Convention relative à l'opposition sur titres au porteur à circulation internationale (1970) Convention européenne sur la transmission des procédures répressives (1972) Convention européenne sur l'immunité des Etats et Protocole additionnel (1972) Convention européenne relative au lieu de paiement des obligations monétaires (1972) .'....· Convention européenne sur la computation des délais (1972) Convention relative à l'établissement d'un système d'inscription des testaments (1972) Convention européenne de sécurité sociale et Accord complémentaire pour l'application de la Convention européenne de sécurité sociale (1972) Convention européenne sur la responsabilité civile en cas de dommages causés par des véhicules automoteurs (1973) Accord sur le transfert des corps des personnes décédées Protocole additionnel au Protocole à l'Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1974) Convention européenne sur l'imprescriptibilité des crimes contre l'humanité et des crimes de guerre (1974) Convention européenne à la protection sociale des agriculteurs (1974)

065 066 067 068 069 070 071 072 073 074 075 076 077 078 079 080 081 082 083

Ratification

Priorité

Page

C

35

C D

21 22

D C

17 23

C

18

C

14

D

35

C

18

D

29

D

23

RS 0.814.226.29 RS 0.452 RS 0.440.2 RS 0.101.1 RS 0.414.7

RS 0.273.1 RS 0.221.122.3

RS 0.818.62

RS 0.831.108

STE

Titre

084

Accord européen sur l'échange de réactifs pour la détermination des groupes tissulaires (1974) Convention européenne sur le statut juridique des enfants nés hors mariage (1975) . . .

Protocole additionnel à la Convention européenne d'extradition (1975) Convention européenne sur la protection des animaux dans les élevages (1976) . . . . . .

Convention européenne sur les effets internationaux de la déchéance du droit de conduire un véhicule à moteur (1976) Protocole additionnel à l'Accord européen sur l'échange de réactifs pour-la détermination des groupes tissulaires (1976) , Convention européenne pour la répression du terrorisme (1977) Convention européenne sur la responsabilité du fait des produits en cas de lésions corporelles ou de décès (1977) Accord européen sur la transmission des demandes d'assistance judiciaire (1977) Convention européenne relative au statut juridique du travailleur migrant (1977) Convention européenne sur la notification à l'étranger des documents en matière administrative (1977) Protocole portant modification à la Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités (1977) Protocole additionnel à la Convention sur la réduction des cas de pluralité de nationalités et sur les obligations militaires en cas de pluralité de nationalités (1977) Protocole additionnel à la Convention européenne dans le domaine de l'information sur le Droit étranger (1978) Deuxième Protocole additionnel à la Convention européenne d'extradition (1978)....

Protocole additionnel à la Convention européenne d'entraide judiciaire en matière pénale (1978) Convention européenne sur l'obtention à l'étranger d'informations et de preuves en matière administrative (1978) Convention européenne sur le contrôle de l'acquisition et de la détention d'armes à feu par-dès particuliers (1978) Convention européenne sur la protection des animaux d'abattage (1979)

085 086 087 088 089 090 091 092 093 094 095 096 097 098 099 100 101 ^ £

102

-

Ratification

Priorité

Page

C/D A C

19 20 36

C

10

C

10

C

10

C

24

C

11

D A

24 38

RS 0.812.32 RS 0.211.221.13l RS 0.353.11 RS 0:454 RS 0.741.16 RS 0.812.321 RS 0.353.3

RS 0.351.21 RS 0.353.12

-J g

STE

Titre

103

Protocole additionnel à la Convention européenne sur la protection des animaux en transport international (1979) ; Convention relative à la conservation de la vie sauvage et du milieu naturel de l'Europe (1979) Convention européenne sur la reconnaissance et l'exécution des décisions en matière de garde des enfants et le rétablissement de la garde des enfants (1980) Convention-cadre européenne sur la coopération transfrontalière des collectivités ou autorités territoriales (1980) -.

Accord européen sur le transfert de la responsabilité à l'égard des réfugiés (1980) . . . .

Convention pour la protection des personnes à l'égard du traitement automatisé des données à caractère personnel (1981) Protocole additionnel à l'Accord européen relatif à l'échange de substances thérapeutiques d'origine humaine (1983) Protocole additionnel à l'Accord pour l'importation temporaire en franchise de douane, à titre de prêt gratuit et à des fins diagnostiques ou thérapeutiques, de matériel médico-chirurgical et de laboratoire destiné aux établissements sanitaires (1983) ..

Protocole additionnel à l'Accord européen relatif à l'échange des réactifs pour la détermination des groupes sanguins (1983) Convention sur le transfèrement des personnes condamnées (1983) Protocole additionnel au Protocole à l'Arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1983) Protocole n° 6 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales concernant l'abolition de la peine de mort (1983) Protocole portant amendement à l'Accord européen sur la limitation de l'emploi de certains détergents dans les produits de lavage et de nettoyage (1983) Convention européenne relative au dédommagement des victimes d'infractions violentes (1983) Protocole n° 7 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1984) Protocole n° 8 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1985) Convention européenne sur les infractions visant des biens culturels (1985)

104 105 106 107 108 109 110

111 112 113 114 115 116 117 118 119

~

Ratification

Priorité

Page

B

11

C

29

D

37

A

25

C

26

RS 0.452 RS 0.455 RS 0.211.230.01 RS 0.131.1 RS 0.142.305

RS 0.812.161.1

RS 0.631.244.551 RS 0.812.311 RS 0.343

RS 0.101

RS 0.101.07 RS 0.101

120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 o

Convention européenne sur la violence et les débordements de spectateurs lors de manifestations sportives et notamment de matches de football (1985) Convention pour la sauvegarde du patrimoine architectural de l'Europe (1985) Charte européenne de l'autonomie locale (1985) Convention européenne sur la protection des animaux vertébrés utilisés à des fins expérimentales ou à d'autres fins scientifiques (1986) Convention européenne sur la reconnaissance de la personnalité juridique des organisations internationales non-gouvernementales (1986) Convention européenne pour la protection des animaux de companie (1987).

Convention européenne pour la prévention de la torture et des peines ou traitements inhumains ou dégradants (1987) Convention concernant l'assistance administrative mutuelle en matière fiscale (1988) .

Protocole additionnel à la Charge sociale européenne (1988) Arrangement pour l'application de l'Accord européen du 17. 10. 80 concernant l'octroi des soins médicaux aux personnes en séjour temporaire (1988) Convention sur les opérations financières des «initiés» (1989) 3e Protocole additionnel au Protocole à l'arrangement européen pour la protection des émissions de télévision (1989) Convention européenne sur la télévision transfrontière (1989) Protocole à la Convention sur les opérations financières des «initiés» (1989) Protocole à la Convention relative à l'élaboration d'une pharmacopée européenne (1989) ,., Convention contre le dopage (1989) Convention européenne sur certains aspects internationaux de la faillite (1990) 5e Protocole additionnel à l'Accord général sur les privilèges et immunités du Conseil de l'Europe (1990) _ , _..,.,.

Convention européenne sur l'équivalence générale des périodes d'études universitaires (1990) Code européen de sécurité sociale (révisé) (1990) _._ Protocole n° 9 à la Convention de sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertés fondamentales (1990) Convention relative au blanchiment, au dépistage, à la saisie et à la confiscation des produits du crime (1990) ,

RS 0.415.3 B B

26 12

A

38

A

39

D C

13 33

B

19

C

30

B

19

A C

27 13

RS 0.192.111

RS 0.106

RS 0.784.405

RS 0.812.21

_

..

RS 0.414.32 ,

.

A....

9

C

37.

A

7

A

25

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Fünfter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 18.

Dezember 1991

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1992

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