Flughafen Zürich Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements

Mit Verfügung vom 15. April 2011 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das von der Flughafen Zürich AG am 1. Juli 2010 eingereichte Betriebsreglement (sog.

vorläufiges Betriebsreglement vBR) mit dem am 9. Februar 2011 überarbeiteten Anhang 1 genehmigt.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Der vollständige Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern, Tel. 031 325 91 40, FAX 031 325 92 12, e-mail: info@bazl.admin.ch.

Die Verfügung ist publiziert im Internet unter: http://www.bazl.admin.ch/themen/infrastruktur/00300/01241/index.html?lang=de

3. Mai 2011

2011-0858

Bundesamt für Zivilluftfahrt

3841