Verfügung betreffend Neuregelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten und geringfügige Anpassung eines Lastwagenüberholverbots auf der Nationalstrasse N2 zwischen Erstfeld und Göschenen vom 11. Mai 2011

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N2 zwischen Erstfeld und Göschenen in beiden Fahrtrichtungen gemäss Gutachten vom 9. März 2011. Durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen werden die Höchstgeschwindigkeiten der jeweiligen Verkehrssituation (Dosierung Schwerverkehr, Unterhaltsarbeiten, Ereignisse, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die jeweils höchste Geschwindigkeit ist die Grundgeschwindigkeit.

II Geringfügige Verschiebung des Signals «Überholen für Lastwagen verboten» auf der Nationalstrasse N2 (Fahrtrichtung Süd) von km 157.150 nach km 157.115.

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung

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SR 741.01 SR 741.21

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der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen eingesehen werden.

11. Mai 2011

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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