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Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962

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Bundesgesetz über

den Zivilschutz (Vom 23. März 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 22bis, 42ter und64biss der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktobe1961 1),), beschliesst: I. Abschnitt Allgemeines Art. l 1

Der Zivilschutz ist ein Teil der Landesverteidigung.

Der Zivilschutz bezweckt den Schutz, die Rettung und die Betreuung von Personen und den Schutz der Güter durch Massnahmen, die bestimmt sind, die Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu verhindern oder zu mildern. Er hat keine Kampfaufgaben.

1. zweck

2

Art. 2

Der Zivilschutz umfasst hauptsächlich folgende Massnahmen : 2. Massnahmen 1. Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren und Schutzmöglichkeiten.

2. Schutz- und Eettungsmassnahmen, wie a. Alarmierung; b. Verdunkelung; c. Brandschutz und Brandbekämpfung; d. Eettung von Personen und Sachen;

!) BEI 1961, II, 693.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. L

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658 e. Massnahmen gegen atomische, biologische und chemische Einwirkungen ; /. Schutz gegen Überflutungen; g. Verlegung von Bevölkerungsteilen; h. Erhaltung von Betrieben; i. Schutz lebenswichtiger und kulturell wertvoller Güter.

3. Betremmgsmassnahmen, wie a. Hilfe für Verletzte, Gebrechliche und Kranke; 6. Sorge für Obdachlose und Hilflose.

Art. 3 3. Mittel

Die Massnahmen werden insbesondere durch folgende Mittel verwirklicht : 1. Zivilschutzorganisationen ; 2. Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes; 3. Nachbarliche und regionale Hilfe; 4. Schutzbauten und Einrichtungen für die Bevölkerung.

Art. 4 4. Aufgebot

1

Jede Gesamtmobilmachung gilt als Aufgebot der Zivilschutzorganisationen.

2 Der Bundesrat kann ferner die Zivilschutzorganisationen aufbieten : a. bei einer Teilmobilmachung; b. wenn Truppen sonst zu aktivem Dienst aufgeboten werden.

3 Die Kantone können die Zivilschutzorganisationen jederzeit aufbieten : a. zur nachbarlichen oder regionalen Hilfe bei einem unerwarteten Kriegsereignis ; b. zur nachbarlichen oder regionalen Nothilfe bei Katastrophen.

4 Die Gemeinden können die Zivilschutzorganisationen jederzeit aufbieten : a. wenn sie von einem unerwarteten Kriegsereignis betroffen werden; b. zur Nothilfe bei Katastrophen.

Art. 5 H 5. UnterDie Zivilschutzorganisationen werden durch die Armee unterstützt, d¥eUÄTMeTh die ihnen in erster Linie Luftschutztruppen zur Verfügung stellt. Diese werden vom Bundesrat vor allem stark gefährdeten grossen Gemeinden zur Hilfeleistung zugewiesen.

8tÜ

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Art. 6 Die Anordnung und die Durchführung der erforderlichen Massnah- e. Anordnung der men sind Sache der zivilen Behörden.

Maßnahmen Art. 7 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht und die oberste Leitung aus, über- 7. Aligemeine wacht die Durchführung der Vorschriften und stellt sie nötigenfalls sicher. ,,^j^a^t 2 In Zeiten aktiven Dienstes ordnet der Bundesrat die Vervollständigung der vorgeschriebenen Massnahmen und Mittel an.

1

Art. 8 1

Die aus diesem Gesetz sich ergebenden Aufgaben werden, soweit sie 6. Eidgenössisches Bundessache sind, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Justizund Polizeiübertragen ; Artikel 87 bleibt vorbehalten.

· 1 1 Tri - i -r i département 2 Als Ausführungsorgan wird dem Eidgenössischen Justiz- und und Bundesamt Polizeidepartement ein Bundesamt für Zivilschutz angegliedert.

" ZlvUBChutz

Art. 9 Die Kantone sind für den Vollzug der vom Bund erlassenen und die Kantone betreffenden Vorschriften verantwortlich. Sie üben auf ihrem Gebiet die Aufsicht und die Leitung aus, überwachen die Durchführung der angeordneten Massnahmen und die Bereitstellung der Mittel und stellen sie nötigenfalls sicher.

2 Die Kantone bezeichnen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Bundesrat die Gemeinden und Betriebe, die zur Bildung von Schutzorganisationen verpflichtet sind.

3 Die Kantone bezeichnen für ihren Bereich eine Zivilschutzstelle als Vollzugsorgan und umschreiben die Aufgaben und Befugnisse der Zivilschutzstellen des Kantons und der Gemeinden.

4 Die Kantone bezeichnen die nötige Anzahl Kantonsinstruktoren.

5 Soweit die Kantone Aufgaben des Zivilschutzes bisher ihrer Militärverwaltung zugewiesen haben, kann diese weiterhin damit betraut werden.

1

c. Kantone

Art. 10 1

Die Gemeinden sind als Hauptträger des Zivilschutzes auf ihrem d. Gemeinden Gebiet für die Verwirklichung der vom Bund und den Kantonen vorgeschriebenen Massnahmen verantwortlich. Sie kontrollieren sie gegenüber Betrieben, Hauseigentümern und Einzelpersonen und stellen nötigenfalls deren Durchführung und die Mittel sicher.

2 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Bereich eine Ortsleitung und eine Zivilschutzstelle als Vollzugsorgan der Behörde.

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Art. 11

«. Betriebe

Die Betriebe sind für die Vorbereitung und Durchführung der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen und für die Bereitstellung der Mittel verantwortlich.

Art. 12 1 /. HauaeigenDie Hauseigentümer sind für die Vorbereitung und Durchführung Mieter" der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen und für die Bereitstellung der Mittel verantwortlich. Sie haben insbesondere für die Entrümpelung und Verdunkelung der von ihnen oder von den Mietern gemeinsam benützten Bäume zu sorgen.

2 Den Mietern obliegen die Entrümpelung und Verdunkelung der von ihnen gemieteten Bäume.

g. Einzelpersonen

Art. 13 Jedermann ist zur Vorbereitung und Durchführung der vorgeschriebenen persönlichen Massnahmen verpflichtet. Darunter fallen insbesondere die Entrümpelung, die Verdunkelung und das Verhalten bei Alarm.

2 Beim Einsatz der Zivilschutzorganisationen ist jedermann, auch wenn er nicht eingeteilt ist, zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit sie ihm zumutbar ist.

1

II. Abschnitt Die Schutzorganisationen A. Gliederung Art. 14 1 Zur Vorbereitung und Durchführung der Schutz-, Bettungs- und Betreuungsmassnahmen werden Organisationen bestellt für den Schutz a. in der Gemeinde: örtliche Schutzorganisationen; b. im Betrieb: Betriebsschutz; c. im Haus: Hauswehr.

2 Betriebsschutz und Hauswehren sind Teile der örtlichen Schutzorganisationen und deren Leitung unterstellt.

B. Organisationspflicht

Art. 15 i. in den örtliche Schutzorganisationen sind in allen Gemeinden zu bilden, a. organisations- in denen ganz oder teilweise geschlossene Siedlungen von 1000 oder mehr Pflichtige Einwohnern liegen.

1

661 2

Andere Gemeinden können vom Kanton ganz oder teilweise organisationspflichtig erklärt und zur Bestellung von örtlichen Schutzorganisationen oder von einzelnen Dienstzweigen verhalten werden, sofern die Verhältnisse dies erfordern. In gleicher Weise können Gemeinden in besonderen Fällen von der Organisationspflicht befreit werden, sofern Bedeutung und Lage der Gemeinde eine solche Ausnahme rechtfertigen.

Art. 16 Nicht Organisationspflichtige Gemeinden haben mindestens eine selbständige Kriegsfeuerwehr zu bestellen. Sie können sich mit Zustimmung des Kantons freiwillig der Organisationspflicht unterstellen.

b. nicht organisationspflichtige

Art. 17 örtliche Schutzorganisationen und selbständige Kriegsfeuerwehren c. zusammenmehrerer Gemeinden können auf Anordnung des Kantons zusammengelegt Organisationen werden.

Art. 18 1 In den Organisationspflichtigen Gemeinden ist in den öffentlichen 2. In den Betrieben und in den privaten Betrieben und Verwaltungen .mit einer Belegschaft von mindestens 100 Personen sowie in Anstalten und Spitälern mit mindestens 50 Betten ein Betriebsschutz zu bestellen.

2 Kleinere Betriebe und Betriebe in nichtorganisationspflichtigen Gemeinden können ebenfalls zur Bildung eines Betriebsschutzes verhalten werden, sofern es im öffentlichen Interesse liegt oder wenn der Betrieb besondere Gefahren mit sich bringt.

3 Betriebe mit einer Belegschaft von 100 oder mehr Personen sowie Anstalten und Spitäler mit 50 oder mehr Betten können von der Pflicht zur Bildung eines Betriebsschutzes befreit werden, sofern die Bedeutung oder die Lage des Betriebes die Ausnahme rechtfertigen.

4 Andere Betriebe können mit Zustimmung des Kantons freiwillig einen Betriebsschutz bestellen.

Art. 19 Hauswehren sind in Organisationspflichtigen Gemeinden für alle Gebäude und nichtorganisationspflichtige Betriebe aufzustellen. Nötigenfalls können für Gebäudegruppen gemeinsame Hauswehren gebildet werden.

2 Die Kantone können auch nichtorganisationspflichtige Gemeinden verhalten, Hauswehren zu bestellen, sofern die Verhältnisse dies erfordern.

3 In nichtorganisationspflichtigen Gemeinden können Hauswehren mit Zustimmung des Kantons freiwillig bestellt werden.

1

3. Im Hause

662 4

Der Zeitpunkt, in dem die Hauswehren ganz oder teilweise aufzustellen sind, wird vom Bundesrat bestimmt.

Art. 20 4. In den Kantonen

Für die kantonalen Betriebe erlassen die Kantone besondere Vorschriften.

Art. 21

6. im Bund

Für die eidgenössischen Betriebe sowie für die konzessionierten Transportunternehmungen erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.

C. Aufgaben der Schutzorganisationen

Art. 22 i. örtliche i Die örtlichen Schutzorganisationen haben alle Aufgaben vorzuorganisationen bereiten und durchzuführen, zu deren Erfüllung der Betriebsschutz und die Hauswehren nicht ausreichen. Sie treffen demgemäss die allgemeinen Massnahmen und unterstützen diejenigen des Betriebsschutzes und der Hauswehren.

2 Die örtlichen Schutzorganisationen überwachen die öffentlichen Schutzräume hinsichtlich Unterhalt und Bereitschaft der Anlagen und Einrichtungen.

Art. 23 2. Betriebssohutz

s. Hauswehren

Der Betriebsschutz bereitet in seinem Bereich die angeordneten Massnahmen vor und führt sie so durch, dass die Personen und die lebenswichtigen Güter geschützt werden und der Betrieb nach Möglichkeit weiterarbeiten kann.

Art. 24 1

Die Hauswehreri überwachen die angeordneten Massnahmen sowie den Unterhalt der Ausrüstungen und der privaten Schutzräume; sie sorgen für Ordnung im Alarmfall.

2 Die Hauswehren bekämpfen Brände, leisten Hilfe an Verschüttete und Verletzte und beheben kleinere Schäden.

D. Aufbau der Schutzorganisationen

Art. 25 1. Gliederung a. Gemeinde

1

In den örtlichen Schutzorganisationen ist eine Leitung zu bestellen, in der Eegel bestehend aus dem Ortschef und seinen Stellvertretern, den Dienstchefs des Betriebsschutzes, der Hauswehren und der einzelnen Dienste sowie weiteren Mitarbeitern.

663 2

In den örtlichen Schutzorganisationen sind folgende Dienste zu bestellen: a. Alarm, Beobachtung, Verbindung; b. Kriegsfeuerwehr ; c. Technischer Dienst; d. Sanität; e. Atom-biologisch-chemischer Dienst; /. Obdachlosenhilfe.

3 Die Kantone können Gemeinden mit grossen Schutzorganisationen die Erweiterung durch zusätzliche Dienste vorschreiben und jenen mit kleinen Schutzorganisationen die Beschränkung auf weniger Dienste gestatten.

Art. 26 1

Im Betriebsschutz sind eine Leitung und folgende Dienste zu bestellen : a. Alarm, Beobachtung, Verbindung; b. Feuerwehr; c. Technischer Dienst; d. Sanität.

2 Die Kantone sind ermächtigt, für grössere Betriebe eine Erweiterung der Schutzorganisation durch zusätzliche Dienste zu verlangen und für kleinere die Beschränkung auf weniger Dienste zu gestatten.

Art. 27 Die Gemeindebehörde bestimmt auf Antrag des Ortschefs Grosse und Zusammensetzung der einzelnen Hauswehren und teilt ihnen die Gebäude zu.

Art. 28 1 Die Gemeinden sind zur Leistung nachbarlicher Hilfe verpflichtet.

Die Kantone stellen die näheren Bestimmungen auf.

2 Die Kantone organisieren die regionale Hilfe und verständigen sich mit den Nachbarkantonen.

b. Betriebe

c. Hans

2. Nachbarliche und regionale Hilfe

E. Leitung und Einsatz Art. 29 '" 1 An der Spitze jeder örtlichen Schutzorganisation steht als Ortschef i. örtliche eine von der Gemeindebehörde bestimmte geeignete Persönlichkeit.

organìaUonen 2 Die gesamte Organisation ist in einem Zivilschutzplan der Gemeinde festzuhalten.

664 3 Der Ortschef sorgt für die Zusammenarbeit der örtlichen Schutzorganisation, des Betriebsschutzes, der Hauswehren und anderer zur' Verfügung stehender Hilfsorganisationen und überwacht die gesamten Zivilschutzmassnahmen in der Gemeinde.

4 Der Ortschef befiehlt den Einsatz und koordiniert alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel.

6 Der Ortschef ist gegenüber der Gemeindebehörde für die Ausführung seines Auftrages verantwortlich.

Art. 30 2. Betriebsschütz

1

An der Spitze jedes Betriebsschutzes steht als Chef ein geeigneter,, wo möglich an leitender Stelle tätiger Angehöriger des Betriebes. Er befiehlt den Einsatz seiner Schutzorganisation.

2 Die Betriebsschutzchefs sind im Einsatz ausserhalb des Betriebesdem Ortschef unterstellt, sofern nicht zwingende Gründe eine Sonderregelung verlangen.

3 Die Betriebsschutzchefs bestellen die erforderlichen Vorgesetzten und Spezialisten.

Art. 81 3. Hauswehren

An der Spitze jeder Hauswehr steht ein Gebäudechef. Er organisiert die Hauswehr und befiehlt den Einsatz.

° Art. 82

4. Verfahren

6. Zusammenarbeit mit Armeeteilen

Der Bundesrat ordnet die Punktionsstufen, die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ernennung der Ortschefs, der Betriebsschutzchefs, der Dienstchefs sowie der übrigen Vorgesetzten und der Spezialisten.

Art. 38 Wenn Formationen der Armee zur Verfügung gestellt werden, bezeichnet der0 Ortschef Ort und Dringlichkeit der Hilfeleistung. Der Einsatz der Truppe wird vom militärischen Kommandanten befohlen und geleitet.

2 Wo die Truppe sich zu unmittelbar bevorstehenden Kampfhandlungen bereitstellt oder kämpft, wird die Zusammenarbeit von Armee und Zivilschutz vom militärischen Kommandanten geordnet ; er darf dem Zivilschutz nur Befehle für zivile Verrichtungen erteilen.

3 Sofern die einer Gemeinde zugewiesenen Luftschutztruppen infolge von Kampfhandlungen oder aus andern Gründen für die betreffende Gemeinde nicht mehr verwendet werden können, sind sie nach Möglichkeit anderswo zugunsten des Zivilschutzes einzusetzen.

1

665 III. Abschnitt Die Schutzdienstpîlicht A. Umfang Art. 34 Für Männer beginnt die Pflicht, Schutzdienst zu leisten, mit der 1. Obligatorium Vollendung des 20.Altersjahres und dauert bis zum zurückgelegten a. Männer 60. Altersjahr.

2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat die Altersgrenze hinauf setzen, jedoch höchstens auf 65 Jahre, und er kann die Schutzdienstpflicht auch auf Jünglinge nach Vollendung des 16. Altersjahres ausdehnen.

3 Bei zwingenden Gründen können die Kantone die Dispensation von der Schutzdienstpflicht verfügen. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Vorschriften.

Art. 35 1 Die Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen sind nicht schutzdienst- &· Wehrmänner pflichtig.

2 Dagegen ist schutzdienstpflichtig, wer für zivile Aufgaben von der Dienst- oder Hilfsdienstpflicht dispensiert ist.

3 Der Bundesrat verpflichtet eine angemessene Zahl von Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen, während der Dauer ihrer Wehrpflicht in Zivilschutzorganisationen als Vorgesetzte oder Spezialisten Dienst 'zu leisten.

1

Art. 36 Bei der Einteilung von ehemals Dienst- oder Hilfsdienstpflichtigen in eine Zivilschutzorganisation sind deren militärische Erfahrungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

2 Wenn die Verhältnisse es erlauben, kann der Bundesrat die Schutzdienstpflicht für Männer, die ihre gesetzliche Dienst- oder Hilfsdienstpflicht erfüllt haben, insbesondere, wenn sie in nicht Organisationspflichtigen Gemeinden wohnen, beschränken.

3 Der Bundesrat kann Schutzdienstpflichtige, die in der Armee, insbesondere in der Ortswehr, Dienst leisten wollen und dort benötigt werden, zu diesem Zwecke von der Schutzdienstpflicht befreien.

4 Der Bundesrat stellt den Kantonen und Gemeinden eine angemessene Zahl von Schutzdienstpflichtigen für die Verstärkung der Polizei zur Verfügung.

Art. 37 Frauen sowie Töchter nach Vollendung des 16. Altersjahres können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen.

1

c. Ehemalige Wehrmänner

2. Freiwilligkeit a. Frauen

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Art. 88 b. Männer

Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind, und Jünglinge nach Vollendung des 16. Altersjahres können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen.

Art. 39

c. Wirkung

1 Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen, sind in Eechten und Pflichten den obligatorisch Schutzdienst Leistenden gleichgestellt.

2 Die freiwillige Verpflichtung zur Schutzdienstleistung gilt in der Eegel für fünf Jahre und kann erneuert werden.

Art. 40 3. Funktionsübernahme

Jeder Zivilschutzangehörige kann dazu verhalten werden, eine Funktion zu übernehmen und den damit verbundenen Dienst zu leisten.

Art. 41 4. voraus*· In eine Schutzorganisation kann nur eingeteilt werden, wer hiezu derVintfuüng geistig und körperlich tauglich und nicht unwürdig ist.

ö a. im all2 jjj örtliche Schutzorsanisationen sind nur schweizerische Staatsgemeinen angehörige einzuteilen; vorbehalten bleibt Artikel 44.

3 In den Betriebsschutz und in die Haus wehren können auch Personen eingeteilt werden, die nicht schweizerische Staatsangehörige sind, jedoch in der Eegel nicht als Vorgesetzte.

4 Die Angehörigen der Betriebe stehen ihrem Betriebsschutz in der Eegel vor jeder anderweitigen Beanspruchung im Zivilschutz zur Verfügung.

Art. 42 1 t. im besonderen In örtliche Schutzorganisationen, in selbständige Kriegsfeuerwehron und in Hauswehren kann nur eingeteilt werden, wer in der betreffenden Gemeinde wohnt, in den Betriebsschutz nur, wer im betreffenden Betrieb arbeitet. In den Betriebsschutz können ausnahmsweise auch in der Gemeinde wohnende Personen eingeteilt werden, die nicht zur Belegschaft gehören.

2 Für besondere Verhältnisse treffen die Kantone nötigenfalls örtlich abweichende Eegelungen.

Art. 48 5. EntiasAusachiussgründe

1

Entlassungsgründe sind : a. Alter, Krankheit oder Gebrechen; ^ nachträglich eingetretene Befreiungsgründe im Sinne von Artikel 86, Absatz 8;

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c. andere wichtige Gründe, für Frauen insbesondere Mutterschaft und Übernahme der Betreuung alter oder pflegebedürftiger Familienangehöriger.

2

Ausschlussgründe sind : a. Unfähigkeit; b. Unwürdigkeit.

Art. 44 In Zeiten aktiven Dienstes kann der Bundesrat die Schutzdienstpflicht ausdehnen und insbesondere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose allgemein der Schutzdienstpflicht unterstellen.

Art. 45 Der Bundesrat ordnet das Verfahren zur Einteilung in die örtlichen Schutzorganisationen, in den Betriebsschutz und in die Hauswehren sowie für die Entlassung oder den Ausschluss. Dabei ist vorzusehen, dass eine kantonale Instanz endgültig entscheidet.

2 Für die Betriebe des Bundes und der konzessionierten Transportunternehmungen gelten die besonderen Vorschriften.

1

6. In Zeiten aktiven Dienstes

7. Einteilungsund Entlassungsverfahren

B. Rechte der Schutzdienstpflichtigen

Art. 46 Wer in Kursen, in Übungen und an Rapporten oder in Zeiten ak- i. Vergütung tiven Dienstes Schutzdienst oder Nothilfe leistet, hat Anspruch auf eine Vergütung, sofern er mindestens während drei aufeinanderfolgender Stunden beansprucht wird.

2 Der Bundesrat setzt die Höhe der Vergütung fest; sie soll sich im Eahmen der Soldansätze in der Armee bewegen.

1

Art. 47 Wer in Kursen, in Übungen und an Rapporten oder in Zeiten aktiven . 2. ErwerbsDienstes Schutzdienst oder Nothilfe leistet, hat Anspruch auf eine nach sSdigung den für ihn geltenden Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung bemessene Entschädigung.

Art. 48 1 Schutzdienstleistende und Instruktoren, die zu Kursen, Übungen, 3. Versicherang Rapporten oder zu Dienstleistungen in Zeiten aktiven Dienstes oder zur Nothilfe eingerückt sind, werden von der aufbietenden Behörde gegen Unfall und Krankheit angemessen versichert. Die Versicherung soll im allgemeinen der Militär Versicherung entsprechen. Gegen Unfall werden ebenfalls die nach Artikel 18, Absatz 2, hilfeleistenden Personen versichert.

668 2 Der Bund kann eine Kollektivversicherung abschliessen, an der sich die Kantone und Gemeinden beteiligen können.

4. Kündigungsschutz

5. Militärpflichtersatz

6. Rechtsstillstand

Art. 49 Die Bestimmungen,des Bundesgesetzes vom I.April 1949 *) über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst sind auf die Schutzdienst Leistenden sinngemäss anwendbar.

Art. 50 Dienstleistungen im Zivilschutz können hinsichtlich des Militärpflichtersatzes angemessen berücksichtigt werden.

2 Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen und ordnet das Verfahren.

Art. 51 In Zeiten aktiven Dienstes sind die Bestimmungen über den BechtsstillstancTbei Militärdienst gemäss Artikel 57 ff.2) des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs auch auf die in den örtlichen Schutzorganisationen und im Betriebsschutz Dienst Leistenden sinngemäss anwendbar.

1

P7. Abschnitt

1. Kurse, Übungen und Kapporte

2. Dauer a. Kurse

Ausbildung Art. 52 1 Die Angehörigen, der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes sowie die Gebäudechefs sind nach den Vorschriften des Bundes in Kursen, Übungen und an Eapporten auszubilden und einsatzbereit zu halten. Es sind nach Möglichkeit auch gemeinsame Übungen mit Luftschutztruppen durchzuführen.

2 Die Ausbildung der Angehörigen von Kriegsfeuerwehren richtet sich nach den Vorschriften der Kantone und Gemeinden, wobei die Besonderheiten des Krieges zu berücksichtigen sind.

3 Mit Zustimmung des Bundesrates können die Kantone die Ausbildung der übrigen Angehörigen der Haus wehr en anordnen.

Art. 53 Alle neueingeteilten Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes haben einen Einführungskurs bis zu 8 Tagen Dauer zu bestehen.

1

!) AS 1949, II, 1293.

2 ) BS 3, 14; AS 1950, I, 57.

669 2

Vorgesetzte und Spezialisten der Schutzorganisationen werden in Grundkursen bis zu 12 Tagen Dauer ausgebildet.

3 Vorgesetzte und Spezialisten haben grundsätzlich alle 4 Jahre Weiterbildungskurse von gleicher Dauer zu bestehen.

4 Wer für eine höhere Funktion vorgesehen ist, hat zudem Schulungskurse bis zu 12 Tagen Dauer zu bestehen.

5 Für Angehörige des Zivilschutzes können freiwillige Ausbildungskurse veranstaltet werden.

6 Falls sich die Ausbildungszeiten als ungenügend erweisen, kann sie der Bundesrat, nach Anhörung der Kantone, bis um ein Drittel verlängern.

Art. 54 Die in den örtlichen Schutzorganisationen und im Betriebsschutz Eingeteilten sowie die Gebäudechefs und die Spezialisten der Hauswehren können jedes Jahr zu Übungen und Eapporten von zusammen höchstens 2 Tagen einberufen werden.

Art. 55 Der Bund bildet aus : a. die Chefs der kantonalen Zivilschutzstellen, die Kantonsinstruktoren, die Ortschefs und ihre Stellvertreter, die Betriebsscbutzchefs und ihre Stellvertreter von Betrieben mit einer Belegschaft von 500 oder mehr Personen; b. die Spezialisten des Alarm-, Beobachtungs- und Verbindungsdienstes sowie des atom-biologisch-c'hemischen Dienstes ; c. die Angehörigen seines Betriebsschutzes.

2 Auf Ersuchen und auf Kosten der Kantone kann der Bund auch Vorgesetzte und Spezialisten, für deren Ausbildung die Kantone zuständig sind, in eidgenössischen Kursen ausbilden.

1

Art. 56 Die Kantone bilden aus : a. die Dienstchefs, die Detachementschefs, die Sektorenchefs und die Quartierchefs sowie die Spezialisten der örtlichen Schutzorganisationen und des Betriebsschutzes; b. die Betriebsschutzchefs und ihre Stellvertreter der Betriebe mit Belegschaften unter 500 Personen; c. die übrigen Angehörigen ihres Betriebsschutzes.

b. Übungen und Rapporte

3. Zuständigkeit a. Bund

b. Kantone

Art. 57 Die Gemeinden bilden die Gruppenchefs, Blockchefs und Gebäude- c. Gemeinden chefs und die übrigen Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und ihres Betriebsschutzes aus.

670 Art. 58

d. Betriebe

Die Betriebe bilden die Gruppenchefs und die übrigen Angehörigen ihres Betriebsschutzes aus.

Art. 59

4. instruktoren

Über die Ausbildung der Instruktoren erlässt der Bundesrat besondere Vorschriften.

Art. 60

6. Kurszentrum

Der Bund kann zur Durchführung von Kursen und Übungen geeignetes Personal sowie zweckdienliche Gebäude, Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Art. 61

6. Beizug Die Durchführung von obligatorischen oder freiwilligen Kursen, die Organisationen in den Aufgabenkreis des Bundes, der Kantone, der Gemeinden oder der Betriebe gehören, kann im Einverständnis mit der vorgesetzten Stolle ganz oder teilweise privaten Organisationen übertragen werden.

V.Abschnitt Ausrüstung, Material, Anlagen und Einrichtungen Art. 62

i. Ausrüstung -nd Materi-' und Material a. Bund

1

Für Ausrüstung und Material, die ausschliesslich dem Zivilschutz stellt der Bundesrat einheitliche Vorschriften auf; er sorgt auch für die notwendige Forschung.

2 Für Ausrüstung und Material, die behelfsmässig für den Zivilschutz beigezogen werden, können vom Bundesrat Ejchtlinien aufgestellt werden.

3 Der Bund .hat Eeserven an Ausrüstung und Material zwecks späterer Abgabe an Kantone, Gemeinden, Betriebe und Privatpersonen anzulegen, zu unterhalten und zu verwalten.

4 Der Bund kann zwecks Dezentralisation die Kantone und Gemeinden verpflichten, diese Reserven ganz oder teilweise zu lagern, zu verwalten und zu unterhalten.

(jjenerl)

Art. 63

». Kantone

l

Die Kantone beschaffen die für die eigenen Schutzorganisationen benötigte Ausrüstung und das Material.

2 Die Kantone können zusätzlich zu der ihnen vom Bund anvertrauten Ausrüstung und dem Material weitere Vorräte, insbesondere an Sanitätsmaterial, anlegen.

671 Art. 64 Die Gemeinden beschaffen für die örtlichen Schutzorganisationen e. Gemeinden und die Hauswehren die vorgeschriebene-persönliche Ausrüstung und für die örtlichen Schutzorganisationen das vorgeschriebene gemeinsame Material sowie angemessene Reserven, insbesondere auch an Lebensmitteln.

2 Die Gemeinden geben den Angehörigen der örtlichen Schutzorganisationen und der Hauswehren die vorgeschriebene persönliche Ausrüstung leihweise und soweit notwendig ab.

1

Art. 65 Die Betriebe beschaffen für den Betriebsschutz die vorgeschriebene persönliche Ausrüstung und das vorgeschriebene gemeinsame Material sowie angemessene Reserven.

2 Die Betriebe geben den Angehörigen des Betriebsschutzes die persönliche Ausrüstung leihweise und soweit notwendig ab.

1

Art. 66 Die Hauseigentümer beschaffen das vorgeschriebene gemeinsame Material für die Hauswehren und stellen es diesen zur Verfügung.

d. Betriebe

e. Hauseigentümer

Art. 67 Vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial (Halb- /· Zollbefreiung und Fertigfabrikate) ist zollrechtlich wie Kriegsmaterial gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom I.Oktober 19251) und Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1926 2) zu behandeln.

Art. 68 Die Gemeinden und die Betriebe haben für ihre Schutzorganisationen die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu erstellen.

2 Der Bundesrat erlässt einheitliche Vorschriften.

1

2. Anlagen und Einrichtungen

VI. Abschnitt ~ Kostentragung

Art. 69 Soweit der Bund Massnahmen verbindlich vorschreibt, die für die Betroffenen finanzielle Folgen haben, leistet er Beiträge. Sie betragen unter Berücksichtigung der Finanzkraft der Kantone und mit Rücksicht auf die Berggebiete 55 bis 65 Prozent der Kosten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

1

') BS 6, 465; AS 1959, 1346.

2 ) BS 6, 514.

1. Bund

672 2

Der Bund leistet an die Kosten der nach seinen Vorschriften freiwillig durchgeführten Ausbildung sowie für die Anschaffung von Ausrüstung und Material ebenfalls Beiträge von 55 bis 65 Prozent der Kosten.

3 Der Bund kann Ausrüstung und Material verbilligt abgeben.

4 Der Bund trägt die gesamten Kosten für die Durchführung und Verwaltung des Zivilschutzes, soweit er Bundessache ist, insbesondere für den Betriebsschutz des Bundes, für die von ihm durchgeführten Kurse, Übungen und Eapporte sowie für das technische Instruktionsmaterial.

5 Ferner übernimmt der Bund die zusätzlichen Kosten der Zivilschutzmassnahmen, die den Kantonen und den Gemeinden wegen 'Anlagen des Bundes erwachsen.

6 An die im Interesse des Zivilschutzes erfolgte Ausbildung, Ausrüstung und Verwendung der den Kantonen und den Gemeinden gemäss Artikel 86, Absatz 4, zur Verstärkung ihrer Polizei überlassenen Schutzdienstpflichtigen leistet der Bund Beiträge nach Absatz 1.

7 An die Ausbildung, die Ausrüstung und das Material der ordentlichen Feuerwehren werden keine Bundesbeiträge geleistet.

Art. 70 ·2. Kantone

S.Gemeinden

4. Beiträge ·des Kantons

1

Die Kantone tragen die gesamten Kosten für die Durchführung und Verwaltung ihres Zivilschutzes sowie für den von ihnen angeordneten Einsatz von Zivilschutzorganisationen zur Nothilfe.

2 Die Kantone tragen die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten insbesondere für die von ihnen durchgeführten Kurse, Übungen und Rapporte sowie für die Lagerung und den Unterhalt der eigenen und der ihnen vom Bund anvertrauten Ausrüstung und des Materials.

Art. 71 Die Gemeinden tragen die gesamten Kosten für die Durchführung und Verwaltung ihres Zivilschutzes und für den von ihnen angeordneten Einsatz der örtlichen Schutzorganisationen zur Nothilfe.

2 Die Gemeinden tragen die nach Abzug der Beiträge verbleibenden Kosten, insbesondere für die von ihnen durchgeführten Kurse, Übungen und Eapporte, für die Lagerung der eigenen und der ihnen vom Bund anvertrauten Ausrüstung und des Materials sowie für die von ihnen erstellten Anlagen und Einrichtungen.

1

Art. 72 Das kantonale Eecht bestimmt, inwieweit der Kanton an die Kosten der Gemeinden und der Betriebe Beiträge leistet.

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Art. 73 1

Die Betriebe tragen die Kosten für ihre Schutzorganisationen.

Für Ausbildung, Ausrüstung und Material werden ihnen vom Bund die gleichen Beiträge ausgerichtet, wie sie für die Gemeinden vorgesehen sind.

3 Soweit Anlagen und Einrichtungen ausschliesslich dem Zivilschutz dienen, werden vom Bund an die Kosten gleiche Beiträge ausgerichtet wie sie für die Gemeinden vorgesehen sind.

4 Dienen die Anlagen und Einrichtungen nicht ausschliesslich dem Zivilschutz, so richtet der Bund nur Beiträge an die Mehrkosten aus.

5. Betriebe

2

Art. 74 Die Hauseigentümer tragen die Kosten für die Beschaffung des gemeinsamen Materials der Hauswehren; sie können das vorgeschriebene Material bei den Gemeinden verbilligt beziehen.

6. Hauseigentümer

VII. Abschnitt Inanspruchnahme von Eigentum

' Art. 75 Eigentümer und Besitzer sind nach rechtzeitiger vorheriger Anzeige i. in rriedenszelten verpflichtet, Grundstücke und Gebäude für Erkundungen und Übungen von Schutzorganisationen oder einzelnen Dienstzweigen zur Verfügung zu halten.

2 Eigentümer und Besitzer sind auch verpflichtet, dem Zivilschutz dienende Anlagen und Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden.

3 Für Wertverminderung und Verlust des Eigentums -ist angemessener Ersatz zu leisten.

4 Der Bund ist ermächtigt, nötigenfalls die Expropriation nach Artikel 83 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 *) über die Enteignung im abgekürzten Verfahren durchzuführen. Diese Ermächtigung kann vom Bundesrat den Kantonen oder den Gemeinden übertragen werden.

1

Art. 76 In Zeiten aktiven Dienstes besteht ein Eequisitionsrecht zugunsten des Zivilschutzes zu den gleichen Entschädigungsbedingungen wie für die Armee.

2 Die nötigen Vorbereitungen sind schon in Friedenszeiten zu treffen.

1

!) BS 4, 1133.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

48

2. In Zeiten aktiven Dienstes

674 3

Ausrüstung, Material, Anlagen und Einrichtungen, die dem Zivilschutz gehören oder ihm zugewiesen wurden, dürfen weder militärisch requiriert noch sonst militärisch beansprucht werden.

4 Das Nähere ordnet der Bundesrat.

VIII. Abschnitt Haftung für Schäden

Art. 77 1

1. Haftung

Bund, Kantone, Gemeinden und Betriebe haften für alle Schäden, die infolge der von ihnen durchgeführten Kurse und Übungen oder bei sonstigen dienstlichen Verrichtungen ihrer Instruktoren oder ihrer Schutzorganisationen Drittpersonen zugefügt werden, sofern der Schaden nicht durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten verursacht worden ist. Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42,43, Absatz l, 44, Absatz l, 45,46 und 47 des schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

2 Vorbehalten bleibt die Haftung nach Strassenverkehrsgesetz.

3 Bei kombinierten Übungen von Zivilschutz und Armee richtet sich die Haftung im gemeinsamen Einsatz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

4 Eine Haftung nach diesem Gesetz besteht nicht beim Einsatz des Zivilschutzes im Kriegsfall.

2. Rückgriff

Haben Bund, Kantone, Gemeinden oder Betriebe Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Eückgriff auf die Person zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 78

Art. 79 3. Verfahren

* Die Kantone bezeichnen die zur Behandlung der Schadenersatzansprüche zuständige Behörde.

2 Sofern eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die kantonale Behörde erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen aus Sachbeschädigungen. Ihr Entscheid kann ohne Bücksicht auf den Streitwert innert dreissig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung an die eidgenössische Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten weitergezogen werden, welche endgültig entscheidet.

3 In Fällen von Tötung oder Verletzung von Drittpersonen ist zunächst durch die zuständige kantonale Behörde eine Erledigung auf

675 gütlichem Wege anzustreben. Kommt eine solche nicht zustande, urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz. Das Bundesgericht urteilt ebenfalls über den Eückgriff auf die Urheber von Personenschäden.

4 Hat ein Unfallereignis neben Personenschaden auch Sachschaden zur Folge, so werden die Schadenersatzansprüche aus Sachbeschädigungen im gleichen Verfahren durch das Bundesgericht erledigt.

Art. 80 Schadenersatzansprüche gemäss Artikel 77 erlöschen, wenn der 4. verwtrkung und Verjährung Geschädigte sein Begehren nicht innert 30 Tagen seit dem Schadenereignis einreicht. In Fällen von nachgewiesener späterer Kenntnis des Schadens können Ersatzansprüche innert 30 Tagen von diesem Zeitpunkt an gerechnet, spätestens jedoch innert einem Jahr vom Tage des Schadenereignisses an, eingereicht werden.

2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, da der Geschädigte Kenntnis des Schadens und des haftbaren Gemeinwesens oder Betriebes erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage des Schadenereignisses an gerechnet.

3 Der Anspruch auf Eückgriff verjährt in einem Jahr seit dem Tage, an dem die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten anerkannt oder von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, auf alle Fälle zehn Jahre nach dem Tag des Schadenereignisses.

Art. 81 Für die Verteilung von Schadenersatzleistungen zwischen Bund, 5. KostenKantonen, Gemeinden und Betrieben sind die Artikel 69 ff. mass- Schadenersatzgebend.

leistungen

IX. Abschnitt Beschwerderecht

Art. 82 1

In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Instanz innert 30 Tagen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Beschwerde geführt werden; es entscheidet endgültig.

Artikel 9, Absatz 2, bleibt vorbehalten.

2 Gegen Verfügungen des Ortschefs kann bei der zuständigen Gemeindebehörde Einspruch erhoben werden. Deren Entscheide sind auf dem Beschwerdeweg bei der zuständigen kantonalen Behörde anfechtbar, die endgültig entscheidet.

676 X. Abschnitt Vermögensrechtliche Ansprüche

Art. 83 1

Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzgesetz oder auf Vollzugserlasse des Bundesrates stützen, jedoch nicht Schadenshaftung betreff en, entscheidet das Bundesamt für Zivilschutz, unter Vorbehalt der Weiterziehung innert 30 Tagen an eine eidgenössische Kekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert endgültig entscheidet.

2

Der Bundesrat ordnet das Verfahren.

XI. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 84 i. Widerhanddas^eS

1

Wer sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragenen Aufgaben übernehmen, ohne dispensiert oder aus Gesundheitsgründen hievon befreit zu sein,

zu

2

wer öffentlich dazu auffordert, sich an Kursen, Übungen oder andern Veranstaltungen des Zivilschutzes nicht zu beteiligen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu missachten, 3 wer vorsätzlich oder fahrlässig a. einem Aufgebot ohne triftigen Grund nicht Folge leistet oder sich aus Kursen, Übungen oder aus dem Einsatz entfernt oder sich auf andere Weise der Schutzdienstpflicht entzieht, fc. Kurse, Übungen und andere Veranstaltungen oder Anlagen und Einrichtungen des Zivilschutzes oder dessen Einsatz stört oder gefährdet, wird mit. Haft oder Busse bestraft; in besonders leichten Fällen kann erstmals an die Stelle der Bestrafung eine Verwarnung durch die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde treten.

4

In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis, womit Busse verbunden werden kann.

5

In Zeiten aktiven Dienstes kann auf Gefängnis, in schweren Fällen auf Zuchthaus bis zu 5 Jahren erkannt werden.

6

Die Strafverfolgung wegen Handlungen, durch die in andern Gesetzen enthaltene Straftatbestände erfüllt werden, bleibt vorbehalten;

677

Art. 85 1

Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 200 Franken, in schweren Fällen oder bei Eückfall überdies mit Haft bestraft.

2 In besonders leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, kann erstmals anstelle der Bestrafung eine Verwarnung durch die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde treten.

3 In Zeiten aktiven Dienstes kann auf Gefängnis erkannt werden.

2. Widerhandlung gegen Ansführungserlasae

Art. 86 1

Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen liegen den Kantonen ob.

2 Sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen.

3. Strafverfolgung

XII. Abschnitt Kulturgüterschatz

Art. 87 1

Bund und Kantone treffen Massnahmen für den Schutz kulturell wertvoller Güter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte.

2 Soweit die Durchführung Sache des Bundes ist, wird sie dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen.

3 Die Kantone treffen für ihr Gebiet die nötigen Vorbereitungen unter Anzeige an das Eidgenössische Departement des Innern.

XIII. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestiinmungen

Art. 88 Die baulichen Massnahmen, soweit sie nicht die den örtlichen Schutzorganisationen und dem Betriebsschutz dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen betreffen, richten sich bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz nach den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 19501) betreffend den baulichen Luftschutz.

2 Artikel 8 dieses Bundesbeschlusses wird ergänzt wie folgt : « 2 Für öffentliche Schutzräume für mindestens 100 Personen kann der Bundesrat in besonderen Fällen Beiträge bis zu .40 Prozent gewähren.» 1

!) AS 1951,465.

1. Bauliche Massnahmen

678

Art. 89 2. Ausführung»beatimmungen

1

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen.

2 Der Bundesrat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Aufklärung, den Sanitätsdienst und den atom-biologisch-chemischen Dienst der Zivilbevölkerung, über Alarm, Brandschutz und Obdachlosenhilfe, sowie zur Durchführung des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeitenl).

3 Der Bundesrat kann mit der Durchführung dieses Abkommens neben dem Schweizerischen Boten Kreuz die Schutzorganisationen beauftragen. Den Schutzorganisationen kann insbesondere die Abgabe von Erkennungsmarken an Kinder und die Orientierung der Bevölkerung über das genannte Abkommen übertragen werden.

4 Der Vollzug der Vorschriften ist im übrigen Aufgabe der Kantone und unter ihrer Aufsicht der Gemeinden, der Leitungen der öffentlichen und der privaten Betriebe sowie des einzelnen.

Art. 90 3. Vollzug

4. Koordination

5. Bisherige Aurgaben

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, soweit er Bundessache ist.

Art. 91 1 Der Bundesrat ordnet die Koordination des Zivilschutzes mit der Armee und der Kriegswirtschaft.

2 Der Bundesrat grenzt insbesondere im einzelnen die Zuständigkeit zwischen den zivilen Behörden und den militärischen Stellen ab.

Art. 92 Das Bundesamt für Zivilschutz übernimmt die zivilen Aufgaben, die bisher von der Abteilung für Luftschutz des Eidgenössischen Militärdepartementes und vom Eidgenössischen Gesundheitsamt des Eidgenössischen Departementes des Innern für den Zivilschutz besorgt wurden.

2 Der Bundesrat trifft alle Massnahmen, die sich aus der Trennung des Zivilschutzes vom Eidgenössischen Militärdepartement ergeben.

3 Aufgaben, Organisation, Ausrüstung und Ausbildung der Luftschutztruppen sind, ohne die militärischen Bedürfnisse zu vernachlässigen, vor allem nach den Anforderungen des Zivilschutzes zu richten.

4 Männer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereitsim Zivilschutz eingeteilt sind und das 60. Altersjahr erfüllt haben, bleiben schutzdienstpflichtig bis zum 65. Altersjahr.

1

l

) AS 1951, 300.

679

Art. 93 Das Bundesgesetz vom 25. September 19521) über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) wird wie folgt ergänzt : Artikel l, Absatz 2: Personen, die im Zivilschutz Dienst leisten, haben für jeden ganzen Tag, für den sie die Vergütung im Sinne des Artikels 46 des Bundesgesetzes über den Zivilschutz beziehen, ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung. Sie werden den Wehrpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt, doch finden auf sie Artikel 9, Absatz 2, 2. Satz und Artikel 11 keine Anwendung.

6. Ergänzungen a. Erwerbsersatzordnung

Artikel 21, Absatz l, 2.Satz: Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Eechnungsführer der Schutzorganistaionen.

Art. 94 Artikel l des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19192) betreffend Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes wird wie folgt ergänzt: «8. dem Bundesamt für Zivilschutz.» 2 Die bisherige Ziffer 8 wird Ziffer 9.

1

Art. 95 Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 26.März 19143) über die Organisation der Bundesverwaltung wird wie folgt ergänzt: «VIII. Bundesamt für Zivilschutz Vorbereitung und Durchführung der Gesetzgebung über den Zivilschutz.» 2 Die bisherige Ziffer VIII wird Ziffer IX.

1

b. Organisation des Justiz- und Polizeidepartemcnts

c. Organisation der Bundesverwaltung

Art. 96 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 7. Inkrafttreten Gesetzes.

2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: 1. der Bundesbeschluss vom 29. September 1934 *) betreffend den pas- , siven Luftschutz der Zivilbevölkerung ; 1

') 2 ) 3 ) «)

AS BS BS BS

1952, 1021; 1959, 567.

l, 400; AS 1959, 300.

l, 261; AS 1959,299.

5, 443.

680

2. der Bundesbeschluss vom 24. Juni 1988l) betreffend die Strafvorschriften für den passiven Luftschutz.

3

Die bisherigen Ausführungsbestimmungen, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie angepasst, ersetzt oder aufgehoben werden.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident: Bringolî Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident : Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23.März 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

589?

Datum der Veröffentlichung: 29.März 1962 Ablauf der Referendumsfrist : 27. Juni 1962 !) BS 5, 445.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Zivilschutz (Vom 23. März 1962)

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1962

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1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1962

Date Data Seite

657-680

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10 041 658

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