10.112 Botschaft zum Vertrag zwischen der Schweiz und Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen vom 10. Dezember 2010

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses zum Vertrag vom 10. November 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. Dezember 2010

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-1790

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Übersicht Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien, der den eidgenössischen Räten mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreitet wird, ist ein weiterer Baustein im Vertragsnetz, das die Schweiz im Interesse der effizienten Bekämpfung der internationalen Kriminalität auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen weltweit knüpft. Ziel ist insbesondere auch die verstärkte Bekämpfung von Delikten wie Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus.

Ausgangslage Für eine effiziente Bekämpfung der Kriminalität wird die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Mit fortschreitender Globalisierung und Vernetzung der Lebensverhältnisse nimmt auch die Kriminalität immer mehr grenzüberschreitende Dimensionen an. Technische Fortschritte, insbesondere im Bereich der Kommunikation und Datenübermittlung, erleichtern kriminelle Aktivitäten über die Staatsgrenzen hinaus. Diese Entwicklungen führen dazu, dass der einzelne Staat die Herausforderungen, die sich ihm im Hinblick auf eine wirksame Verbrechensbekämpfung stellen, immer weniger allein zu bewältigen vermag. Dadurch droht ein Verlust an Sicherheit, dem der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entgegenwirken soll. Der Abschluss des Rechtshilfevertrags mit Argentinien leistet einen weiteren Beitrag dazu.

Der Vertrag schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die Justizbehörden beider Staaten bei der Aufdeckung und der Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können.

Inhalt der Vorlage Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Europäisches Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.1) und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und wird durch Bestimmungen aus rechtshilferelevanten Instrumenten des Europarats und der UNO ergänzt.

Er berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (insbesondere das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen; SR 0.351.12).

Der Vertrag enthält verschiedene Bestimmungen, die wesentlich dazu beitragen, das Rechtshilfeverfahren zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehören etwa die
detaillierte Festlegung der Voraussetzungen für Rechtshilfeersuchen sowie der direkte Verkehr zwischen Zentralbehörden, der eine rasche Bereinigung von unklaren oder unvollständigen Rechtshilfeersuchen sowie die effizientere Klärung von Missverständnissen ermöglicht. Eine weitere Vereinfachung des Verfahrens wird erreicht durch die Abschaffung gewisser Formvorschriften wie z.B. der Beglaubigungen. Der Vertrag ermöglicht die Einvernahme per Videokonferenz. Unter gewissen Voraussetzungen erlaubt er die Übermittlung

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bestimmter Informationen auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens. Er regelt ferner die Zustellung von Verfahrensurkunden, die Einvernahme von Personen vor Gericht und die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten. Für seine Umsetzung ist keine gesetzliche Anpassung im schweizerischen Recht notwendig.

Der Vertrag ermöglicht es, mit einem weiteren aussereuropäischen Staat bei der Bekämpfung der Kriminalität, so etwa bei Delikten wie Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus, effizienter zusammenzuarbeiten. Argentinien ist nach Peru, Ecuador, Brasilien, Mexiko und Chile bereits das sechste Land in Lateinamerika, mit dem die Schweiz entsprechende Vertragsverhandlungen erfolgreich abschliessen konnte.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

586

1 Grundzüge des Vertrags 1.1 Ausgangslage 1.2 Verlauf der Verhandlungen 1.3 Überblick über den Inhalt des Vertrags 1.4 Würdigung

589 589 589 590 591

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags

591

3 Auswirkungen 3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone 3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

605 605 605

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

605

5 Rechtliche Aspekte 5.1 Verfassungsmässigkeit und Erlassform 5.2 Vernehmlassung

606 606 606

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrages zwischen der Schweiz und Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen (Entwurf)

609

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien über Rechtshilfe in Strafsachen

611

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Botschaft 1

Grundzüge des Vertrags

1.1

Ausgangslage

Die Schweiz und Argentinien wollen bei der Verbrechensbekämpfung enger zusammenarbeiten. Dabei steht der Kampf gegen Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus im Vordergrund. Argentinien ist ein Staat, der regelmässig Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellt. Die Schweiz als wichtiger Finanzplatz hat ein Interesse an einer guten Zusammenarbeit mit dem südamerikanischen Staat. Es ist für sie von wesentlicher Bedeutung, dass ihre Finanzinstitute nicht für kriminelle Zwecke missbraucht werden können.

Für eine wirksame Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität ist eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Staaten unabdingbar.

Die Schweiz ist daher bestrebt, ihr Vertragsnetz auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kontinuierlich auszubauen. In Lateinamerika hat die Schweiz schon mit Peru, Ecuador, Mexiko und Brasilien einen bilateralen Rechtshilfevertrag abgeschlossen; ein Rechtshilfevertrag mit Chile ist am 3. Oktober 2008 von den eidgenössischen Räten angenommen worden, er ist aber noch nicht in Kraft.

Die argentinischen Rechtshilfeersuchen entsprechen nicht immer dem im internationalen Rechtshilfeverkehr gängigen Standard. Ein zeitgemässer Rechtshilfevertrag, der die Voraussetzungen für ein Rechtshilfeersuchen detailliert regelt und die möglichen Verweigerungsgründe präzise auflistet, trägt dazu bei, diesen Mangel zu beheben. Der vorliegende Vertrag enthält verschiedene Bestimmungen, welche die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten vereinfachen und das Verfahren beschleunigen.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Im Herbst 2003 fand in Buenos Aires eine erste Verhandlungsrunde zwischen einer schweizerischen und einer argentinischen Delegation statt. Im April 2004 fand in Bern eine weitere Verhandlungsrunde statt. Am Ende dieser zweiten Verhandlungsrunde paraphierten der argentinische und der schweizerische Delegationschef den Vertrag, und der Bundesrat genehmigte ihn am 18. August 2004. In der Folge verzögerte sich die Vertragsunterzeichnung aus verschiedenen Gründen, unter anderem aufgrund eines Wechsels in der Regierung Argentiniens. Zudem wollte Argentinien die Unterzeichnung des Vertrags neu vom Abschluss eines zusätzlichen Protokolls abhängig machen, welches eine Definition sowie Auslegungshilfen für den Begriff der Fiskaldelikte im Allgemeinen und für den Begriff des Abgabebetrugs im Besonderen enthalten sollte.

Es folgten über mehrere Jahre auf verschiedenen Kanälen Kontakte zwischen der schweizerischen und der argentinischen Seite zu diesem Thema. Die Schweiz stellte wiederholt klar, dass sie an der Unterzeichnung des paraphierten Vertrags festhalte und nicht bereit sei, über ein zusätzliches Protokoll oder ein «Memorandum of Understanding» zu verhandeln. Hingegen konnte der von der argentinischen Seite am 23. Juli 2008 schliesslich vorgeschlagene Kompromiss, Artikel 3 Absatz 1 Buch589

stabe c des paraphierten Rechtshilfevertrages durch eine neue Formulierung zu ersetzen, von der schweizerischen Seite akzeptiert werden. Diese Formulierung findet sich bereits im entsprechenden Rechtshilfevertrag mit Brasilien1. Sie stellt lediglich eine Präzisierung der Praxis dar und bedeutet keine Ausweitung des Umfangs der Rechtshilfe.

Der Bundesrat genehmigte die adaptierte Fassung des Rechtshilfevertrags am 18. September 2009. Der Vertrag wurde am 10. November 2009 in Buenos Aires von der Schweizer Botschafterin und vom argentinischen Aussenminister unterzeichnet.

1.3

Überblick über den Inhalt des Vertrags

Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien schafft eine breite völkerrechtliche Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander im vertraglich vereinbarten Umfang weitestgehende Rechtshilfe in Verfahren wegen strafbarer Handlungen zu leisten. Bisher bestand mit den Artikeln XV­XVII des zwischen der Schweiz und Argentinien im November 1906 abgeschlossenen Auslieferungsvertrags2 im bilateralen Verhältnis lediglich ansatzweise eine Rechtsgrundlage für den Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen. Desgleichen enthielten auch gewisse deliktsbezogene multilaterale Übereinkommen bloss rudimentäre Pflichten zur Zusammenarbeit. Darüber hinaus konnte die Schweiz Argentinien nur auf der Grundlage und nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts Rechtshilfe gewähren.

Der Vertrag folgt den Regelungen, die sich in den multilateralen Rechtshilfeinstrumenten des Europarats3 und der UNO4 sowie im Rechtshilfegesetz (IRSG)5 finden und lehnt sich an Rechtshilfeverträge an, welche die Schweiz mit Staaten Lateinamerikas6 und Asiens7 abgeschlossen hat.

Eine wichtige Errungenschaft des Vertrags besteht darin, dass durch den direkten Verkehr zwischen dem argentinischen Aussenministerium und dem Bundesamt für Justiz in ihrer Funktion als Zentralbehörden (Art. 23), durch die detaillierte Festlegung der Modalitäten für Rechtshilfeersuchen (Art. 25) sowie durch die Eliminierung von Formvorschriften (Art. 27) die Dauer der Rechtshilfeverfahren sowohl in der Schweiz als auch in Argentinien entscheidend verkürzt werden kann.

In Anlehnung an Artikel 74a IRSG sieht der Vertrag die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung durch den Staat vor (Art. 12).

1 2 3

4 5 6 7

590

SR 0.351.919.81 SR 0.353.915.4 Europäisches Übereink. vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1) und Zweites Zusatzprotokoll vom 8. Nov. 2001 zum Rechtshilfeübereinkommen (SR 0.351.12).

Z.B. UNO-Übereink. vom 15. Nov. 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.54).

BG vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen; SR 351.1.

Peru (SR 0.351.964.1), Ecuador (SR 0.351.932.7), Mexiko (SR 0.351.956.1), Brasilien (SR 0.351.919.81) und Chile (BBl 2008 133).

Hongkong (SR 0.351.941.6) und Philippinen (SR 0.351.964.5).

Eine Bestimmung über die Einvernahme per Videokonferenz (Art. 21), die sich an der Regelung gemäss Zweitem Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen orientiert, macht sich die Errungenschaften der modernen Telekommunikation zunutze. Sie ermöglicht die Anhörung von Personen, ohne dass sich diese in den ersuchenden Staat begeben müssen. Zum Tragen kommt die Regelung dann, wenn sich eine Person in einem Staat aufhält und ihr Erscheinen zur Einvernahme in einem anderen Staat nicht möglich oder nicht zweckmässig ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Informationen übermittelt werden können, ohne dass ein Rechtshilfeersuchen vorliegt (Art. 30). Die Bestimmung leistet einen Beitrag zu einer effizienteren Verbrechensbekämpfung, denn der möglichst frühzeitige und rasche Informationsaustausch stellt eine wichtige Waffe im Kampf gegen die Kriminalität dar. Sie bezweckt, den Empfängerstaat bei der Einleitung oder Durchführung eigener Ermittlungs- oder Strafverfahren zu unterstützen oder diesem Staat die Einreichung eines Rechtshilfeersuchens zu ermöglichen.

1.4

Würdigung

Der vorliegende Rechtshilfevertrag reiht sich ein in die Politik des Bundesrats, das Vertragsnetz im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auszubauen und die Zusammenarbeit bei der internationalen Verbrechensbekämpfung zu intensivieren. Ein Staat allein kann heutzutage das internationale Verbrechen nicht genügend wirksam bekämpfen. Entsprechend leistet die mit einem weiteren wichtigen Staat Lateinamerikas eingegangene vertragliche Bindung, die der Intensivierung der internationalen Justizzusammenarbeit dient, auch einen Beitrag zur inneren Sicherheit unseres Landes. Durch den Vertrag soll verhindert werden, dass unser Finanzplatz missbraucht werden kann und die Schweiz zu einer Drehscheibe des grenzüberschreitenden Verbrechens und zu einem Zufluchtsort für Kriminelle wird.

Der Vertrag ermöglicht eine effizientere Zusammenarbeit mit Argentinien im Bereich der internationalen Kriminalität, insbesondere bei Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus. Er steht im Einklang mit bewährten Grundlagen und Grundsätzen im Rechtshilfebereich, liegt auf der Linie der bestehenden Rechtshilfeverträge der Schweiz und berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Es handelt sich um ein modernes, griffiges Instrument, das den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt.

Der Vertrag bedingt keine Anpassungen der innerstaatlichen Gesetzgebung.

2 Art. 1

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Vertrags Verpflichtung zur Rechtshilfe

Absatz 1 begründet zwischen den Vertragsparteien eine völkerrechtliche Pflicht zur Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen. Die Zusammenarbeit hat im grösstmöglichen Umfang zu erfolgen. Bestehen keine Ausschluss- oder Ablehnungsgründe nach den Artikeln 2 und 3, so ist einem Ersuchen um Rechtshilfe im Rahmen des Vertrags Folge zu geben.

Absatz 2 bestimmt, dass die Vertragsparteien untereinander die Liste der Behörden austauschen, die zur Vorlage von Rechtshilfeersuchen berechtigt sind. Diese 591

Bestimmung muss im Zusammenhang mit Artikel 23 gelesen werden. Sie räumt kein Recht zum direkten Verkehr zwischen den Strafverfolgungsbehörden ein, sondern die betreffende Behörde legt ein Rechtshilfeersuchen über ihre jeweilige Zentralbehörde vor.

Gemäss Absatz 3 darf der ersuchte Staat sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen, um die Rechtshilfe abzulehnen. Für die Schweiz ist der Grundsatz, dass das Bankgeheimnis die Rechtshilfe nicht behindern oder verunmöglichen darf, nicht neu. Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens kann das Bankgeheimnis unter bestimmten Voraussetzungen für ein ausländisches Strafverfahren gelüftet werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind. Der Grundsatz, wonach das Bankgeheimnis der Rechtshilfe nicht entgegengehalten werden darf, figuriert in diversen internationalen Instrumenten.8 Absatz 4 listet die Rechtshilfehandlungen auf, um die ersucht werden kann. Diese

Liste ist jedoch nicht abschliessend: Wie Buchstabe i präzisiert, sind auch andere als die explizit aufgezählten Rechtshilfemassnahmen denkbar, sofern sie mit den Zielen des Vertrags übereinstimmen und für die Vertragsstaaten akzeptabel sind.

Art. 2

Unanwendbarkeit

Diese Bestimmung schliesst die Anwendung des Vertrags für die Fahndung, Verhaftung und Inhaftierung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen im Hinblick auf ihre Auslieferung sowie für die Vollstreckung von Strafurteilen aus. Es handelt sich um eine klassische Regelung über den Geltungsbereich eines Rechtshilfevertrags.

Art. 3

Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

Die Bestimmung listet die Gründe auf, die zur Ablehnung der Rechtshilfe oder zum Aufschub der Rechtshilfeleistung führen können. Im Interesse einer möglichst weitgehenden Rechtshilfe, die ausserdem mit Blick auf künftige Rechtsentwicklungen flexibel ist, sind die Ablehnungsgründe fakultativ ausgestaltet. Liegt in einem konkreten Fall ein Ablehnungsgrund nach dem Vertrag vor, so entscheidet das innerstaatliche Recht der ersuchten Vertragspartei, ob die Rechtshilfe zu verweigern ist. Die Liste der Ablehnungsgründe in Absatz 1 ist abschliessend. Es handelt sich um folgende Ablehnungsgründe, die der ersuchte Staat geltend machen kann: ­

Keine Verpflichtung zur Gewährung der Rechtshilfe besteht, wenn das ausländische Verfahren ein politisches, militärisches oder ein Fiskaldelikt betrifft (Bst. a­c).

Der klassische Verweigerungsgrund des Fiskaldelikts wird dahingehend präzisiert, dass eine Zusammenarbeit möglich sein soll, wenn es sich um einen Abgabebetrug handelt9. Im Weiteren wurde auf Wunsch der argentinischen Seite verdeutlicht, dass, wenn sich das Ersuchen nur teilweise auf Fiskaldelikte bezieht, der ersuchte Staat die Verwendung von Informationen und vorgelegten Beweismitteln für diesen Teil einschränken kann. Bezieht sich

8

9

592

Vgl. etwa Art. 12 Abs. 2 des UNO-Übereink. vom 9. Dez. 1999 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus (SR 0.353.22), Art. 18 Abs. 8 des UNO-Übereink. vom 15. Nov. 2000 gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.54) oder Art. 46 Abs. 8 des UNO-Übereink. vom 31. Okt. 2003 gegen Korruption (SR 0.311.56).

Zu den Voraussetzungen des Abgabebetrugs vgl. BGE 125 II 250.

zum Beispiel der im Rechtshilfeersuchen beschriebene Sachverhalt nach schweizerischem Recht teilweise auf einen Abgabebetrug, teilweise auf eine Veruntreuung und teilweise auf eine Steuerhinterziehung, so dürfen die gelieferten Informationen und Beweismittel vom ersuchenden Staat nur für die Verfolgung des Abgabebetrugs und der Veruntreuung, nicht aber der Steuerhinterziehung verwendet werden. Diese Regelung stimmt mit dem in Artikel 13 des Vertrags geregelten Spezialitätsgrundsatz überein. Danach dürfen durch Rechtshilfe erlangte Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände im ersuchenden Staat nicht in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen verwendet werden, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist. Für die Frage, ob der in einem Ersuchen Argentiniens beschriebene Sachverhalt einen Abgabebetrug darstellt, ist das schweizerische Recht massgebend.

­

Von der Rechtshilfe kann auch abgesehen werden, wenn die verlangte Massnahme einen Eingriff in die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (Ordre public) oder in andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates darstellt (Bst. d). Nach schweizerischer Rechtauffassung schliesst der Begriff des «Ordre public» auch die Beachtung der Grundrechte des Menschen ein. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Leben, das Verbot der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie die grundlegenden Verfahrensgarantien. Diese Garantien sind unter anderem im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196610 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) festgehalten.

­

Die Rechtshilfe kann zudem verweigert werden, wenn das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, die im ersuchten Staat zu einem Freispruch oder zu einer Verurteilung geführt hat, und die verurteilte Person die Strafe verbüsst oder bereits verbüsst hat (Bst. e). Der Verweigerungsgrund beruht auf dem Umstand, dass niemand wegen derselben Tat zweimal strafrechtlich verfolgt werden darf («ne bis in idem»)11.

­

Ein weiterer Ablehnungsgrund liegt vor, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass eine Gutheissung des Ersuchens diese Person aus einem der genannten Gründe benachteiligen würde (Bst. f).

­

Die Ablehnung eines Ersuchens ist zudem möglich, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das ausländische Strafverfahren die in den internationalen Menschenrechtsinstrumenten vorgeschriebenen Garantien nicht berücksichtigt. Namentlich erwähnt sind die im UNO-Pakt II enthaltenen Garantien12 (Bst. g).

Absatz 2 räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, die Rechtshilfe zugunsten eines eigenen Strafverfahrens aufzuschieben. Werden z.B. im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens Beweismittel verlangt, die der ersuchte Staat in einem eigenen Strafverfahren benötigt, so kann mit deren Herausgabe zugewartet werden, bis das Verfahren im ersuchten Staat abgeschlossen ist.

10 11 12

SR 0.103.2 BGE 123 II 464 E. 2b mit Hinweisen; 118 V 269 E. 2.

SR 0.103.2

593

Die Absätze 3 und 4 regeln die Verfahrensschritte, die bei der Ablehnung oder beim Aufschub der Rechtshilfe zu beachten sind. Für den ersuchten Staat besteht eine Begründungs- und Informationspflicht und damit verbunden die Pflicht, eine Alternativlösung aufzuzeigen: Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe ablehnt oder aufschiebt, muss er den anderen Staat über die Gründe benachrichtigen (Abs. 3 Bst. a). Gleichzeitig hat er zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen allenfalls dennoch Rechtshilfe gewährleistet werden könnte (Abs. 3 Bst. b). Jede Ablehnung eines Ersuchens bedarf einer Begründung (Abs. 4).

Art. 4

Art der strafbaren Handlung

Diese Bestimmung präzisiert, in welchen Fällen der Verweigerungsgrund des «politischen Delikts» (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) vom ersuchten Staat nicht geltend gemacht werden kann. Es handelt sich dabei um Delikte, die zwar durchaus einen politischen Hintergrund haben können, aber so gravierend sind, dass es stossend wäre, zu ihrer Verfolgung eingereichte Rechtshilfeersuchen abzulehnen. Vertragstechnisch wird der Besonderheit dieser Delikte dadurch Rechnung getragen, dass sie ausdrücklich von der Definition des «politischen Delikts» ausgenommen werden, d.h. nicht als politische Delikte gelten. Unter diese Kategorie fallen etwa Verbrechen wie Völkermord, Flugzeugentführung, Geiselnahme, Benützung von Massenvernichtungsmitteln sowie generell jede schwere Verletzung des internationalen humanitären Völkerrechts. Die Bestimmung ist Artikel 3 Absatz 2 IRSG nachgebildet.

Art. 5

Anwendbares Recht

Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass ein Rechtshilfeersuchen nach dem Recht des ersuchten Staates auszuführen ist. In der Schweiz sind für den Vollzug eines ausländischen Rechtshilfeersuchens das IRSG sowie das einschlägige Verfahrensrecht der Kantone und des Bundes massgebend.

Absatz 2 sieht eine Abweichung von diesem Grundsatz vor. Der ersuchende Staat kann ausdrücklich verlangen, dass ein Rechtshilfeersuchen nach seinen Verfahrensvorschriften ausgeführt wird. Der ersuchte Staat muss dem Begehren nur nachkommen und das Ersuchen auf die verlangte Weise ausführen, wenn sein Recht dem nicht entgegensteht. Diese Ausnahmeregelung kann vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der ersuchende Staat die verlangten Informationen nur dann als Beweismittel verwenden kann, wenn sie im Ausland nach dem Verfahren erhoben worden sind, die sein eigenes Recht vorsieht. Eine ähnliche Regelung findet sich in Artikel 65 IRSG und in Artikel 8 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Rechtshilfeübereinkommen.

Art. 6

Zwangsmassnahmen

Jede Vertragspartei hat die Möglichkeit, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn für die Ausführung des Ersuchens Zwangsmassnahmen erforderlich sind, die Tat, die dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt, aber nicht in beiden Vertragsstaaten strafbar ist (Abs. 1). Ist die Schweiz ersuchter Staat, so darf sie in einem Rechtshilfeverfahren Zwangsmassnahmen nur dann anordnen, wenn der im Ersuchen aufgeführte Sachverhalt alle objektiven Merkmale eines schweizerischen Straftatbestands erkennen lässt. Dieses sogenannte «Erfordernis der doppelten Strafbarkeit» für die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist ein wesentliches Element des schweizeri594

schen Rechtshilferechts. Es ist in Artikel 64 IRSG und in der Erklärung der Schweiz zu Artikel 5 Absatz 1 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens verankert.

Absatz 2 präzisiert, dass das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit auch dann erfüllt ist, wenn die Vertragsstaaten das Delikt jeweils unterschiedlichen Kategorien zuordnen oder es verschieden bezeichnen; verlangt wird nur, dass die konkrete Tat in beiden Staaten unter Strafe gestellt ist.

Der Begriff der Zwangsmassnahmen bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates. Nach schweizerischer Rechtsauffassung handelt es sich dabei zum Beispiel um Durchsuchungen, Beschlagnahmungen oder die ­ unter Strafdrohung durchsetzbare ­ Einvernahme von Zeugen und Zeuginnen.

Art. 7

Vorläufige Massnahmen

Eine Vertragspartei kann die Anordnung vorläufiger Massnahmen verlangen, wenn sie damit Beweise sichern, einen bestehenden Zustand aufrechterhalten oder bedrohte rechtliche Interessen schützen will. Die Anordnung solcher Massnahmen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die Regelung lehnt sich an Artikel 18 IRSG an und findet sich ansatzweise auch im Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (Art. 24).

Absatz 1 gibt den Justizbehörden des ersuchten Staates die Möglichkeit, vorläufige Massnahmen wie etwa eine Kontensperre anzuordnen, wenn dies der ersuchende Staat ausdrücklich verlangt. Die Anordnung einer vorläufigen Massnahme ist an die Bedingung geknüpft, dass die Leistung von Rechtshilfe im konkreten Fall möglich ist. Es dürfen keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die einer Rechtshilfe entgegenstehen. Die Massnahme muss sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausrichten.13 Wenn Gefahr im Verzug ist, lässt Absatz 2 zu, dass vorläufige Massnahmen bereits vor Einreichung eines formellen Rechtshilfeersuchens angeordnet werden. Es genügt, wenn das Ersuchen angekündigt wird. Die Informationen des ersuchenden Staates müssen aber so beschaffen sein, dass der ersuchte Staat überprüfen kann, ob alle Voraussetzungen vorliegen, um die verlangte Massnahme anzuordnen. Der ersuchte Staat hat die Massnahme unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zeitlich zu befristen, bis das formelle Rechtshilfeersuchen vorliegt. Zu diesem Zweck setzt er dem andern Staat eine den Verhältnissen angepasste Frist für die Einreichung des Ersuchens. Nach unbenutztem Ablauf der Frist muss die Massnahme aufgehoben werden.

Art. 8

Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

Die Bestimmung erlaubt Personen, die am ausländischen Verfahren beteiligt sind (Untersuchungsrichter, Staatsanwalt, Strafverteidiger usw.), beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat anwesend zu sein. Die Teilnahme dieser Personen am Rechtshilfeverfahren setzt die Zustimmung des ersuchten Staates voraus. Eine analoge Bestimmung sieht Artikel 4 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vor.

13

Siehe dazu BGE 130 II 329 E. 3 ff.

595

Für die Umsetzung der Bestimmung ist in der Schweiz grundsätzlich Artikel 65a IRSG massgebend. Die Anwesenheit ausländischer Personen bei einem Rechtshilfeverfahren darf nicht dazu führen, dass diese Personen aktiv in das Verfahren eingreifen. Die Verfahrensleitung obliegt dem Rechtshilferichter. Er muss die geeigneten Massnahmen treffen, um eine vorzeitige oder unzulässige Verwendung der gewonnenen Informationen in einem ausländischen Verfahren zu verhindern. Andernfalls würde der Beizug ausländischer Verfahrensteilnehmerinnen und -teilnehmer faktisch zu einer Umgehung des Rechtshilfeverfahrens führen.14 Art. 9

Zeugenaussagen im ersuchten Staat

Diese Bestimmung umschreibt das Verfahren, das zu befolgen ist, wenn eine Person als Zeugin im ersuchten Staat einvernommen werden muss.

Absatz 1 hält den Grundsatz fest, dass für die Zeugeneinvernahme das Recht des ersuchten Staates massgebend ist. Dies gilt insbesondere für das Zeugnisverweigerungsrecht. Die einvernommene Person kann indessen eine Aussage auch verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies vorsieht.

Die Absätze 2 und 3 befassen sich mit den Auswirkungen einer Zeugnisverweigerung. Verweigert der Zeuge oder die Zeugin die Aussage aufgrund des Rechts des ersuchenden Staates, so müssen dessen Behörden dem ersuchten Staat in einem begründeten Entscheid mitteilen, ob die Aussageverweigerung zulässig ist. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht darf in keinem Fall rechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Art. 10

Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder anderen Beweismitteln

Dieser Artikel befasst sich mit dem Kernstück der Rechtshilfe. Dem ersuchenden Staat werden Schriftstücke, Akten, Gegenstände und Beweismittel herausgegeben, die er für ein Strafverfahren verlangt hat. Die Modalitäten der Herausgabe entsprechen sinngemäss der Regelung in Artikel 74 IRSG.

Art. 11

Gerichts- oder Untersuchungsakten

Der ersuchte Staat hat auch Gerichts- oder Untersuchungsakten herauszugeben, wenn diese für ein Gerichtsverfahren im ersuchenden Staat benötigt werden. Es muss sich dabei um Akten handeln, die ein abgeschlossenes Verfahren betreffen.

Akten aus einem hängigen Verfahren dürfen nur mit Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates herausgegeben werden. In der Schweiz ist diese Bewilligung vom Bundesamt für Justiz zu erteilen.

Art. 12

Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

Bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität ist es von zentraler Bedeutung, dass nicht nur Beweismittel für die Verfolgung des Täters oder der Täterin übermittelt werden. Es müssen auch die deliktisch erworbenen Gegenstände oder Vermögenswerte ­ das Deliktsgut ­ möglichst rasch der Verfügungsmacht des Täters oder der Täterin entzogen und den Justizbehörden der Vertragspartei übergeben werden, die das Strafverfahren führen. Die Herausgabe des Deliktsguts ist ein weiterer wich14

596

Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. Nov. 2005 E. 1.2. mit Hinweisen.

tiger Pfeiler der Rechtshilfe, der die Übermittlung der Beweismittel im Sinne der Artikel 10 und 11 des Vertrags ergänzt. Die Regelung steht im Einklang mit Artikel 74a IRSG.

Absatz 1 schafft die Grundlage dafür, dass der ersuchte Staat beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung herrühren, den Justizbehörden des ersuchenden Staates übergeben kann. Zum Deliktsgut gehören auch die Ersatzwerte. Betreffend den Verwendungszweck des Deliktsguts im ersuchenden Staat hält die Bestimmung fest, dass die Herausgabe im Hinblick auf ihre Einziehung geschehen soll. Bevor die Herausgabe erfolgen kann, müssen die Ansprüche von Personen, die gutgläubig Rechte an den beschlagnahmten Gegenständen oder Vermögenswerten erworben haben, befriedigt worden sein.

Nach Absatz 2 ist die Herausgabe des Deliktsguts im Regelfall nur möglich, wenn der ersuchende Staat einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungsentscheid vorlegt. Dass in Ausnahmefällen von dieser Regel abgewichen werden kann, wird im Vertrag zwar nicht explizit erwähnt, die Formulierung «in der Regel» impliziert aber, dass Ausnahmen möglich sein sollen. Für die Schweiz sieht Artikel 74a Absatz 3 IRSG ausdrücklich vor, dass die Herausgabe in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen kann, im Regelfall aber gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.

Eine Herausgabe in einem früheren Stadium, d.h. ohne Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheids des ersuchenden Staates, kann zum Tragen kommen, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, dass die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte deliktisch erworben worden sind und einwandfrei einer bestimmten Person oder Personengruppe zugeordnet werden können. In einem solchen Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts15 nicht angezeigt, dass die Schweiz dem ersuchenden Staat das Deliktsgut bis zum Abschluss des Strafverfahrens vorenthält.

Art. 13

Beschränkte Verwendung

Die Bestimmung umschreibt den Spezialitätsgrundsatz, dem die Schweiz in der Rechtshilfe eine grosse Bedeutung zumisst. Er besagt, in welchem Umfang der ersuchende Staat die erhaltenen Informationen und Beweismittel verwenden darf.

Der Spezialitätsgrundsatz ist in Artikel 67 IRSG verankert und im Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 2 Buchstabe b des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens enthalten.

In Absatz 1 wird der Grundsatz präzisiert. Die auf dem Weg der Rechtshilfe erhaltenen Informationen und Beweismittel dürfen vom ersuchenden Staat nur in Verfahren verwendet werden, die auf die Verfolgung eines rechtshilfefähigen Delikts abzielen.

Mit dieser Regelung soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die erhaltenen Auskünfte, Dokumente und Gegenstände im ersuchenden Staat nicht für die Verfolgung fiskalischer Straftaten verwendet werden, ausser wenn ein Abgabebetrug nach schweizerischem Recht16 vorliegt. Die Verwendung für Fiskaldelikte käme einer Umgehung der Rechtshilfe gleich. Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Taten, die als politische oder militärische Delikte gelten.

15 16

BGE 131 II 169 E. 6 (Rechtshilfe an Nigeria) Siehe dazu Art. 3 Abs. 3 IRSG.

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Absatz 2 regelt die Anwendungsmodalitäten des Spezialitätsgrundsatzes: Der ersuchende Staat muss die Zustimmung des ersuchten Staates einholen, wenn er die erhaltenen Rechtshilfeakten für einen anderen Zweck bzw. für ein anderes Verfahren verwenden will. In der Schweiz ist das Bundesamt für Justiz für die Erteilung der Zustimmung zuständig. Die Buchstaben a­c enthalten eine Auflistung derjenigen Fälle, in denen der ersuchende Staat von der Einholung einer solchen Zustimmung absehen kann.

Art. 14­18

Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen; Erscheinen von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen

Diese Bestimmungen über die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen sowie über die Vorladung von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen decken sich weitgehend mit der Regelung im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (Art. 7­10 und Art. 12). Erwähnt sei darum bloss Folgendes: Art. 14

Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

Die Vorladung an eine im ersuchenden Staat verfolgte Person, die sich im ersuchten Staat aufhält, muss spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt bei der Zentralbehörde des ersuchten Staates eintreffen (Abs. 4). Diese Frist beträgt im Verkehr mit den Mitgliedstaaten des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens 30 Tage.17 Sie hat sich im Verkehr mit aussereuropäischen Staaten als zu kurz erwiesen. Die vorgesehene 45-tägige Frist findet sich beispielsweise auch in den Rechtshilfeverträgen mit Brasilien18 und Mexiko19.

Art. 18

Freies Geleit

Die vorgeladene Person geniesst im ersuchenden Staat eine 30-tägige Schutzfrist vor Verfolgung und Freiheitsbeschränkung. Das freie Geleit wegen einer Handlung oder Verurteilung aus der Zeit vor der Abreise aus dem ersuchten Staat erlischt nach 30 Tagen, nachdem ein Verlassen des ersuchenden Staates möglich gewesen wäre (Abs. 3). Die Schutzfrist für die vorgeladene Person ist länger als im Verkehr mit europäischen Staaten, wo sie nur 15 Tage beträgt (Art. 12 Abs. 3 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens). Die im Vertrag mit Argentinien vorgesehene längere Schutzfrist von 30 Tagen findet sich auch in den Rechtshilfeverträgen mit anderen aussereuropäischen Staaten, so zum Beispiel mit Mexiko20, Brasilien21 und Chile22.

Art. 19

Umfang der Zeugenaussage im ersuchenden Staat

Diese Bestimmung regelt, als Gegenstück zu Artikel 9, den Fall, dass ein Zeuge oder eine Zeugin, der oder die sich im ersuchten Staat aufhält, im ersuchenden Staat einvernommen werden soll.

17 18 19 20 21 22

598

Siehe Erklärung der Schweiz zu Art. 7 Abs. 3 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (SR 0.351.1).

Art. 14 Abs. 4 (SR 0.351.919.81) Art. 15 Abs. 4 (SR 0.351.956.3) Art. 18 Abs. 4 (SR 0.351.956.3) Art. 18 Abs. 3 (SR 0.351.919.81) Art. 18 Abs. 3 (BBl 2008 133)

Absatz 1 stellt klar, dass die als Zeugin einvernommene Person nicht zur Aussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet ist, wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Die Zeugnisverweigerung kann sich auf das Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates abstützen. In diesem Fall darf weder die Aussage noch die Herausgabe der Beweismittel mit Zwang durchgesetzt werden.

Absatz 2 befasst sich mit den Modalitäten der Zeugenbefragung.

Art. 20

Überführung inhaftierter Personen

Die Bestimmung ist Artikel 11 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens nachgebildet. Sie wird durch zwei Absätze ergänzt: Absatz 3 regelt den Fall, dass die Freiheitsstrafe eines überführten Häftlings in einem Zeitpunkt ausläuft, in dem sich diese Person auf dem Territorium des ersuchenden Staates befindet. Absatz 5 verpflichtet den ersuchten Staat, dieser Person die im ersuchenden Staat verbrachte Haftzeit an die Dauer der Untersuchungshaft bzw. an die Strafdauer anzurechnen.

Diesen Zusatz, der im Interesse des Inhaftierten ist, kennen auch die Rechtshilfeverträge mit Mexiko23, Brasilien24 und Chile25.

Art. 21

Einvernahme per Videokonferenz

Die Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie öffnet für die Strafverfolgung neue Möglichkeiten. Sie erlaubt insbesondere, Personen über eine direkte Videoverbindung im Aufenthaltsstaat einzuvernehmen. Artikel 21 regelt, unter welchen Voraussetzungen Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige und in gewissen Fällen auch strafrechtlich verfolgte oder verdächtige Personen per Videokonferenz einvernommen werden dürfen. Die Einvernahme per Videokonferenz ist auf die Fälle beschränkt, in denen ein Erscheinen der Person zur Einvernahme im ersuchenden Staat nicht zweckmässig oder nicht möglich ist (Abs. 1). Das Verfahren ist an klare Voraussetzungen gebunden, welche die Einhaltung der Menschenrechte sicherstellen sollen: Die Einvernahme per Videokonferenz darf im ersuchten Staat nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstossen (Abs. 2). Die elementaren Verfahrensgrundsätze müssen gewährleistet sein (Abs. 5).

Die Absätze 1­7 befassen sich mit der Einvernahme von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen per Videokonferenz. Sie umschreiben die Bedingungen und regeln das Verfahren: ­

23 24 25

Eine Vertragspartei kann um eine Einvernahme per Videokonferenz ersuchen, wenn es der Person, die einvernommen werden soll, nicht möglich ist, in diesen Staat zu reisen oder wenn ihre Einvernahme dort nicht zweckmässig ist (Abs. 1). Denkbar ist dies in Fällen, in denen eine Kollusions- oder Fluchtgefahr, der Gesundheitszustand oder das Alter der Person oder Gründe des Zeugenschutzes einer Einvernahme im ersuchenden Staat entgegenstehen. Die Bestimmung könnte auch zur Anwendung kommen, wenn die einzuvernehmende Person im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung befürchtet. Möglich wäre auch, dass der Zeuge, die Zeugin oder der oder die Sachverständige im ersuchten Staat an einem anderen Verfahren mitwirken muss. Für eine Einvernahme per Videokonferenz könnte zudem sprechen, Art. 20 Abs. 4 (SR 0.351.956.3) Art. 20 Abs. 4 (SR 0.351.919.81) Art. 20 Abs. 4 (BBl 2008 133)

599

dass gegen einen Zeugen oder eine Zeugin, der oder die in einer Vertragspartei inhaftiert ist, ein Auslieferungsverfahren zugunsten eines Drittstaates läuft.

­

Der ersuchte Staat ist verpflichtet, die verlangte Einvernahme per Videokonferenz durchzuführen, sofern diese Form der Einvernahme im konkreten Fall den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und die technischen Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Ist die Schweiz ersuchter Staat, so bedeutet dies konkret, dass beim Einsatz der Videokonferenz das Recht auf einen fairen Prozess beachtet werden muss. Die Einvernahme von Zeugen, Zeuginnen oder Sachverständigen per Videokonferenz darf indessen nicht einzig mit der Begründung abgelehnt werden, das Recht des ersuchten Staates sehe dies nicht vor, oder gewisse Detailvoraussetzungen für die Einvernahme seien nach seinem innerstaatlichen Recht nicht gegeben. Eine fehlende technische Vorrichtung ist kein genügender Ablehnungsgrund, vorausgesetzt der ersuchende Staat kann die erforderliche technische Ausrüstung zur Verfügung stellen.

­

Im Ersuchen muss dargelegt werden, weshalb das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person vor den Behörden des ersuchenden Staates im konkreten Fall nicht zweckmässig oder nicht möglich ist (Abs. 3).

­

Wird die Einvernahme per Videokonferenz gutgeheissen, so muss der ersuchte Staat die einzuvernehmende Person ordnungsgemäss vorladen (Abs. 4). Mit dieser Vorladungspflicht soll sichergestellt werden, dass alle geeigneten Massnahmen vorgekehrt werden, um das Erscheinen der betroffenen Person an der Videokonferenz zu ermöglichen.

­

Bei der Durchführung der Videokonferenz sind zentrale Verfahrensregeln zu beachten (Abs. 5). Die Einvernahme muss sich an den Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates ausrichten (Bst. a). Die zuständige Justizbehörde dieses Staates nimmt an der Einvernahme teil und hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechtsvorschriften dieses Staates eingehalten werden. Bei Missachtung solcher Rechtsgrundsätze muss die Justizbehörde sofort einschreiten und jede unredliche oder unkorrekte Beeinflussung der Einvernahme durch die ersuchende Justizbehörde unterbinden (z.B. durch Ausschalten der Mikrofone, Abbrechen der Verbindung).

Für die Einvernahme sind zwei Optionen möglich: Die Person wird über die Videoverbindung direkt von den Justizbehörden des ersuchenden Staates einvernommen, oder die Einvernahme erfolgt unter deren Leitung. Anwendbar ist in beiden Fällen das Recht des ersuchenden Staates (Bst. c). Die einzuvernehmende Person muss in beiden Fällen über die gleichen Rechte verfügen, die sie hätte, wenn sie für die Einvernahme in den ersuchenden Staat gereist wäre.

Wie bei einer klassischen Einvernahme kann der einzuvernehmenden Person im Bedarfsfall ein Dolmetscher oder eine Dolmetscherin zur Verfügung gestellt werden (Bst. d). Es sind auch Massnahmen zu ihrem Schutz möglich (Bst. b).

600

Für das Zeugnisverweigerungsrecht gelten dieselben Regeln wie bei einer herkömmlichen Einvernahme (Bst. e). Verweigert ein Zeuge oder eine Zeugin die Aussage oder macht er oder sie eine Falschaussage, so kommen die gleichen Regeln zur Anwendung, die im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens gelten würden (Abs. 7).

Absatz 8 lässt unter folgenden Bedingungen die Einvernahme strafrechtlich verfolgter oder verdächtiger Personen per Videokonferenz zu: ­

Die ersuchende und die ersuchte Justizbehörde haben sich über die Einvernahmemethode und die Modalitäten der Durchführung geeinigt.

­

Die getroffene Vereinbarung steht im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien und den einschlägigen internationalen Vereinbarungen (z.B. mit dem UNO-Pakt II26).

­

Die strafrechtlich verfolgte oder verdächtige Person ist mit der Einvernahme einverstanden.

Im Unterschied zur Zeugen- und Sachverständigeneinvernahme ist der ersuchte Staat nicht verpflichtet, eine strafrechtlich verfolgte oder verdächtige Person per Videokonferenz einzuvernehmen, auch wenn die betroffene Person der Anhörung zustimmt. Die Entscheidung, ob und in welcher Form eine solche Einvernahme durchgeführt wird, fällt in die Zuständigkeit der Zentralbehörde des ersuchten Staates.

Vorlage für die Bestimmung ist Artikel 9 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen. Ähnliche Regelungen wurden u.a. in die Rechtshilfeverträge mit Brasilien27, Mexiko28 und Chile29 aufgenommen.

Art. 22

Strafregister und Austausch von Strafnachrichten

Die Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien zur Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister. In Anlehnung an die Artikel 13 und 22 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens müssen sie der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Auskünfte aus ihrem Strafregister erteilen und einander regelmässig über die strafrechtlichen Entscheidungen unterrichten, die gegen ihre Staatsangehörigen ergangen sind.

Absatz 1 betrifft Informationen, die im Zusammenhang mit einem Strafverfahren verlangt werden. Der Umfang der Auskünfte, die der ersuchte Staat geben muss, entspricht dem, was er seinen Behörden im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens liefern müsste.

Absatz 2 lässt auch eine Übermittlung von Auszügen aus dem Strafregister für nicht strafrechtliche Zwecke zu. Denkbar sind Zivilverfahren oder Verwaltungsverfahren mit zivilrechtlichem Aspekt. Massgebend für die Übermittlung sind die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. In der Schweiz ist die Abgabe von Strafregisterauszügen an das Ausland in Artikel 23 der Verordnung vom 29. September 200630 über das Strafregister geregelt.

26 27 28 29 30

SR 0.103.2 Art. 21 (SR 0.351.919.81) Art. 21 (SR 0.351.956.3) Art. 21 (BBl 2008 133) VOSTRA-Verordnung; SR 331

601

Absatz 3 befasst sich mit der automatischen Mitteilung der strafrechtlichen Entscheidungen, die gegen einen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei ergangen sind. Die Informationspflicht ist auf die Eintragungen beschränkt, die im Strafregister figurieren. Aus der Bestimmung kann keine Verpflichtung zur Abgabe vollständiger Urteile abgeleitet werden.

Art. 23­29

Zentralbehörde; Übermittlungswege; Inhalt und Ausführung des Ersuchens; Beglaubigung; Sprache; Kosten

Die Modalitäten des Rechtshilfeverfahrens sind weitgehend gleich geregelt wie in anderen Rechtshilfeverträgen. Sie gehen auf Bestimmungen im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen (Art. 14­17 und 20) und in dessen Zweitem Zusatzprotokoll (Art. 4 und 5) zurück. Zu den wesentlichen Bestimmungen gehören: Art. 23 und 26

Zentralbehörde; Ausführung des Ersuchens

In jedem Staat ist eine Zentralbehörde für die Übermittlung der Rechtshilfeersuchen zuständig. Diese dient als Anlaufstelle für die nationalen Rechtshilfebehörden und ist für die Vorprüfung der Ersuchen verantwortlich. Sie koordiniert die Ausführung der Rechtshilfeersuchen. Die Zentralbehörde hat zudem eine Vermittlungsfunktion, wenn zwischen ersuchender und ersuchter Behörde Schwierigkeiten oder Missverständnisse über den Umfang der Zusammenarbeit entstehen oder ein Ersuchen ergänzungsbedürftig ist. In der Schweiz obliegen diese Aufgaben dem Bundesamt für Justiz. Sie lassen sich aus dessen gesetzlich vorgesehenen Prüfungs-, Übermittlungs- und Kontrollfunktionen ableiten (z.B. Art. 17 Abs. 2­4, Art. 29 oder Art. 78 ff. IRSG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidbefugnis des Bundesamts für Justiz im Rahmen von Artikel 79a IRSG. Danach kann das Bundesamt in gewissen Fällen selber über die Ausführung eines Rechtshilfeersuchens befinden. Diese richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des IRSG und nach dem massgebenden Verfahrensrecht des Bundes.

Art. 27

Befreiung von jeder Beglaubigung und anderen Formerfordernissen

Die Befreiung von der Beglaubigungspflicht stellt vor allem im Verkehr mit lateinamerikanischen Staaten einen wichtigen Fortschritt dar, weil diese Länder den prozessualen Formalitäten einen grossen Wert beimessen. Nach der vereinbarten Regelung werden die in der Schweiz erhobenen und über das Bundesamt für Justiz übermittelten Beweismittel in Argentinien ohne zusätzliche Erklärung oder Beglaubigungsnachweise zum Beweis zugelassen. Diese Regelung soll der Vereinfachung und Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens dienen. Sie gilt auch für Akten, die im Rahmen einer Anzeige nach Artikel 31 übermittelt werden.

Art. 28 und 32

Sprache; Übersetzung

Rechtshilfeersuchen sind in der Sprache des ersuchten Staates einzureichen. Ist die Schweiz ersuchter Staat, so muss ein argentinisches Rechtshilfeersuchen in eine der drei Amtssprachen übersetzt werden, die das Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde fallweise bestimmt. Die Übersetzungspflicht obliegt jeweils dem ersuchenden Staat. Sie gilt auch für die erhaltenen Vollzugsakten.

602

Eine Übersetzungspflicht besteht im Fall der unaufgeforderten Übermittlung von Informationen und Beweismitteln sowie der Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung nach Artikel 32 nur für das Übermittlungsschreiben der Zentralbehörde. Von der Übersetzung ausgenommen sind die entsprechenden Begleitdokumente.

Art. 29

Ausführungskosten

Die Kostenregelung entspricht dem, was im Bereich der internationalen Rechtshilfe üblich ist: Rechtshilfe wird in der Regel unentgeltlich geleistet. Ausnahmen sind nur in den ausdrücklich erwähnten Fällen möglich.

Art. 30

Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen

Im Rahmen der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität hat sich gezeigt, dass die Behörden eines Staates im Lauf der Ermittlungen oft zu Informationen gelangen, die auch für die Justizbehörden eines anderen Staates von Bedeutung sein können. In diesen Fällen liegt es im Interesse der Strafverfolgung, dass die gesammelten Informationen oder Beweismittel diesem anderen Staat unter bestimmten Voraussetzungen übergeben werden können, bevor überhaupt ein Rechtshilfeersuchen gestellt wurde. Ein frühzeitiger und rascher Informationsaustausch kann im Kampf gegen die Kriminalität nämlich eine entscheidende Rolle spielen. Die Vertragsbestimmung lehnt sich an Artikel 11 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen an. Sie findet sich auch in den jüngsten Rechtshilfeverträgen31 der Schweiz. Vorläufer für diese Regelung war Artikel 10 des Geldwäschereiübereinkommens vom 8. November 199032.

Absatz 1 umschreibt die Voraussetzungen, unter denen die unaufgeforderte Übermittlung von Auskünften ausserhalb eines Rechtshilfeverfahrens zulässig ist. Die Übermittlung der Auskünfte soll der anderen Vertragspartei dazu dienen, ein Rechtshilfeersuchen zu stellen (Bst. a), ein Strafverfahren zu eröffnen (Bst. b), oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (Bst. c). Die Bestimmung ist nur auf Beweismittel und Informationen anwendbar, die eine Vertragspartei im Rahmen eines eigenen Ermittlungsverfahrens erhoben hat. Der Informationsaustausch muss über die Zentralbehörde und im Rahmen des innerstaatlichen Rechts erfolgen. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, sind die Vertragsparteien nicht verpflichtet, sie anzuwenden.

Absatz 2 räumt der übermittelnden Zentralbehörde die Möglichkeit ein, die Verwendung der Informationen und Beweismittel einzuschränken. Nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts kann sie die Verwendung der Auskünfte an Bedingungen knüpfen. Diese Bedingungen sind für die Behörden der empfangenden Vertragspartei verbindlich.

31

32

Art. 15 des Rechtshilfevertrags mit den Philippinen (SR 0.351.964.5), Art. 29 des Rechtshilfevertrags mit Brasilien (SR 0.351.919.81), Art. 30 des Rechtshilfevertrags mit Mexiko (SR 0.351.956.3) und Art. 32 des Rechtshilfevertrags mit Chile (BBl 2008 133).

SR 0.311.53

603

Artikel 67a IRSG, der die unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen ebenfalls vorsieht, regelt die Einzelheiten für den Fall, dass die Schweiz übermittelnder Staat ist.

Art. 31

Anzeigen zum Zweck der Strafverfolgung oder der Einziehung

Die Bestimmung deckt diejenigen Fälle ab, die im Vierten Teil des IRSG geregelt sind. Sie schafft die staatsvertragliche Grundlage, damit Straftaten, die eine Vertragspartei nicht selber verfolgen kann, nicht ohne Folge bleiben. Für diese Fallkonstellation gibt Absatz 1 einer Vertragspartei die Möglichkeit, die andere Vertragspartei um Eröffnung eines Strafverfahrens zu ersuchen und ihr die entsprechenden Beweismittel zu liefern. Dieses Vorgehen drängt sich dann auf, wenn eine Vertragspartei konkrete Anhaltspunkte hat, dass eine Straftat verübt worden ist, und sie nicht in der Lage ist, ein Strafverfahren zu Ende zu führen. Dies kann dann der Fall sein, wenn eine Person, die in einer Vertragspartei straffällig geworden ist, nach der Tat ins Gebiet der anderen Vertragspartei flieht und anschliessend nicht ausgeliefert werden kann (z.B. wegen ihrer Staatsangehörigkeit). Denkbar ist auch, dass eine Vertragspartei konkrete Hinweise hat, dass gegen eine oder einen ihrer Staatsangehörigen in der anderen Vertragspartei eine Straftat verübt worden ist und sie den Täter oder die Täterin nicht selber ins Recht fassen kann, weil eine Auslieferung nicht möglich ist.

Die Bestimmung ist auch anwendbar, wenn eine Vertragspartei Anhaltspunkte hat, dass sich im anderen Staat Vermögenswerte oder Gegenstände befinden, die aus einer strafbaren Handlung stammen. In dieser Situation kann die andere Vertragspartei um Einziehung des Deliktsguts ersucht werden.

Absatz 2 schafft für die Vertragspartei, die eine Anzeige nach dieser Bestimmung erhält, eine Informationspflicht. Ihre Zentralbehörde muss der anderen Vertragspartei mitteilen, welche Folge der Anzeige gegeben wurde. Im Bedarfsfall hat sie eine Kopie des Entscheids zuzustellen. Aus der Bestimmung kann indessen keine Verpflichtung zur Einleitung einer Strafverfolgung oder zur Einziehung abgeleitet werden.

Die Anzeige und die übermittelten Beweismittel sind in Anlehnung an Artikel 27 von der Beglaubigungspflicht befreit (Abs. 3).

Art. 33­36

Andere Vereinbarungen oder Abmachungen; Meinungsaustausch; Beilegung von Streitigkeiten; Inkrafttreten und Kündigung

Die Schlussbestimmungen enthalten die üblichen Klauseln. Artikel 33 klärt das Verhältnis zwischen dem Vertrag und anderen internationalen oder nationalen Rechtsvorschriften bzw. der etablierten Praxis. In Absatz 2 wird die Ausserkraftsetzung derjenigen Bestimmungen des alten Auslieferungsvertrags vom 21. November 190633 zwischen der Schweiz und Argentinien, welche die Rechtshilfe betreffen, vereinbart.

33

604

SR 0.353.915.4

Bei Fragen oder Schwierigkeiten bezüglich der Anwendung des Vertrags, seiner Umsetzung oder eines konkreten Einzelfalls erfolgt nach Artikel 34 ein Meinungsaustausch zwischen den Zentralbehörden. Für verbleibende Meinungsverschiedenheiten ist nach Artikel 35 der diplomatische Weg zu beschreiten. Diese Lösung kennen auch die Rechtshilfeverträge mit Hongkong34, mit den Philippinen35 und mit Chile36. Artikel 36 beschreibt das Verfahren für das Inkrafttreten und die Kündigung des Vertrags.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen für Bund und Kantone

Der Vertrag begründet für die Schweiz neue Verpflichtungen. Dies gilt insbesondere für das Bundesamt für Justiz, das als Zentralbehörde den Rechtshilfeverkehr von und nach Argentinien sicherstellen muss.

Das Ausmass des Arbeitsanfalls, der zusätzlich auf die schweizerischen Rechtshilfebehörden zukommt, hängt von der Anzahl und der Komplexität der Rechtshilfefälle ab. Aufgrund heutiger Einschätzung dürfte der Vertrag für den Bund keinen finanziellen Mehraufwand oder zusätzlichen Personalbedarf zur Folge haben. Ein allfälliger ressourcenmässiger Mehraufwand würde departementsintern aufgefangen.

In Bezug auf die Kantone kann je nach Umfang der Ersuchen und dem mit deren Erledigung verbundenen Aufwand eine Mehrbelastung einzelner kantonaler Rechtshilfebehörden nicht ganz ausgeschlossen werden.

3.2

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Vertrag wird für die Schweiz in wirtschaftlicher Hinsicht keine Auswirkungen haben.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 23. Januar 200837 über die Legislaturplanung 2007 bis 2011 angekündigt.

34 35 36 37

Art. 37 (SR 0.351.941.6) Art. 32 (SR 0.351.964.5) Art. 37 (BBl 2008 133) BBl 2008 822

605

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit und Erlassform

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)38 ist der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig. Der Abschluss völkerrechtlicher Verträge fällt damit in seine Zuständigkeit. Der Bundesrat unterzeichnet die völkerrechtlichen Verträge mit ausländischen Staaten und unterbreitet diese der Bundesversammlung zur Genehmigung (Art. 184 Abs. 2 BV). Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen Sache der Bundesversammlung.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).

Beim Rechtshilfevertrag mit Argentinien sind die ersten zwei Voraussetzungen nicht gegeben: Nach Artikel 36 Absatz 2 ist der Vertrag kündbar. Er sieht auch nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor.

Es bleibt zu prüfen, ob die dritte Voraussetzung erfüllt ist, d.h. ob der Vertrag wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob dessen Umsetzung den Erlass eines Bundesgesetzes erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200239 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

Der mit Argentinien ausgehandelte Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Er begründet für die Vertragsparteien die Verpflichtung, einander eine möglichst umfassende Rechtshilfe zu gewähren. Diese Verpflichtung hat auch Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Einzelpersonen. Diese Bestimmungen müssen als wichtig angesehen werden, da sie nach Artikel 164 Absatz 1 BV nur in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden könnten, wenn sie auf nationaler Ebene erlassen werden müssten. Demzufolge untersteht der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge.

5.2

Vernehmlassung

Beim vorliegenden Vertrag wurde im Sinne von Artikel 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200540 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Inhalt des Vertrages stimmt im Wesentlichen mit jenem bereits abgeschlossener Verträge überein. Er geht weder über die Vorgaben des Rechtshilfegesetzes hinaus, noch weicht er substanziell von den bilateralen oder multilateralen Übereinkommen ab, welche die Schweiz in der Vergangenheit abgeschlossen hat. Der Vertrag mit 38 39 40

606

SR 101 SR 171.10 SR 172.061

Argentinien baut das Vertragsnetz im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen vielmehr weiter aus und setzt damit die bundesrätliche Politik fort, die schweizerischen Sicherheitsinteressen durch vernetzte internationale Kooperation zu wahren. Bei keinem der früheren Verträge wurde die politische Akzeptanz in Zweifel gezogen; Gründe, weswegen es sich im vorliegenden Falle des Rechtshilfevertrages mit Argentinien anders verhalten sollte, sind keine ersichtlich.

607

608