Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 22. März 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratbeschlüssen vom 20. Oktober 2009 und vom 10. Januar 20111 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 43

Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst

Anhang 7 1. Mindestlöhne (Art. 39 GAV) 2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) 3. Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit (Art. 44 GAV) 4. Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges (Art. 45 GAV) II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2011 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 7 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2009 7995, 2011 1369 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2011 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.

22. März 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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