Militärische Plangenehmigung im Vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) vom 12. April 2011

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 31. Januar 2011 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, Überlandstrasse 255, 8600 Dübendorf betreffend

Othmarsingen, Logistik-Center, Aussenstelle Brugg-Aufeld; Gesuch um Bewilligung einer stationären Anlage mit in der Luft stabilen Kältemitteln (Ersatzanlage Wärmepumpe) gemäss Anhang 2.10 Ziffer 3.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) I stellt fest: 1.

Die armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, reichte der Genehmigungsbehörde am 31. Januar 2011 ein Gesuch um Bewilligung zur Erstellung einer stationären Anlage mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln im Logistik-Center Othmarsingen, Aussenstelle Brugg-Aufeld, zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

2.

Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren beim Kanton Aargau sowie beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) durch.

3.

Das Amt für Verbraucherschutz des Kantons Aargau, Unterabteilung Chemiesicherheit, nahm mit Schreiben vom 15. Februar 2011 zum Vorhaben Stellung.

4.

Das BAFU, Abteilung Abfall, Stoffe, Biotechnologie, nahm mit Schreiben vom 25. März 2011 Stellung.

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2011-0781

II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) unterliegen vorwiegend militärisch begründete Errichtungen, Änderungen oder Umnutzungen von Bauten und Anlagen dem Geltungsbereich der MPV. Vorliegend ist eine nach Bundesrecht bewilligungspflichtige Errichtung einer Anlage nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d MPV zu beurteilen. Gestützt auf Artikel 2 MPV und Anhang 2.10, Ziffer 3.3 Absatz 3 Buchstabe b ChemRRV ist das VBS die zuständige Genehmigungsbehörde.

2. Anwendbares Verfahren a.

Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es das äussere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt und weder schutzwürdige Drittinteressen berührt werden, noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt ersichtlich sind (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10).

b.

Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.

c.

Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant.

B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme des Kantons Aargau Das Amt für Verbraucherschutz stellte in seinem Schreiben vom 15. Februar 2011 fest, dass die geplante Wärmepumpe mit 342.8 kW Kälteleistung, resp. 497 kW Heizleistung ca. 90 kg R 134a benötigt. Gemäss der BAFU-Wegleitung «Bewilligung von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln» könne diese Wärmepumpe ohne Einschränkungen bewilligt werden.

2. Stellungnahme des BAFU Das BAFU erklärte sich mit Schreiben vom 25. März 2011 mit der Bewilligung des Gesuchs einverstanden.

3. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde Nach erfolgter Anhörung und Prüfung der Anhörungsergebnisse sowie der Voraussetzungen gemäss Anhang 2.10 Ziffer 3.3 Absatz 2 ChemRRV wird festgestellt, dass nach dem Stand der Technik keine Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren verfügbar sind und die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen getroffen worden sind. Aufgrund der Einverständnisse der Fachstellen von Bund und Kanton wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung gegeben sind.

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III und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Gesuch der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, vom 31. Januar 2011, in Sachen Othmarsingen, Logistik-Center, Aussenstelle Brugg-Aufeld; Gesuch um Bewilligung einer stationären Anlage mit in der Luft stabilen Kältemitteln (Ersatzanlage Wärmepumpe) gemäss Anhang 2.10 Ziffer 3.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81), wird genehmigt.

2. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Artikel 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt.

4. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden (Art. 130 Abs. 1 MG).

19. Mai 2009

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport i. A. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher

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