11.061 Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong, China, sowie des Abkommens über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China vom 16. September 2011

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong, sowie des Abkommens über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. September 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2011-1050

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Übersicht Das umfassende Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong ist am 21. Juni 2011 in Schaan unterzeichnet worden. Das Abkommen umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und anderer Meeresprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, den Dienstleistungshandel, die Investitionen, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie den Bereich Handel und Umwelt. Wie in den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen werden der Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten und die zugehörigen Zollkonzessionen in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong abgeschlossen worden sind. Gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen haben die EFTA-Staaten und Hongkong ein Abkommen über Handel und Arbeitsstandards abgeschlossen.

Das Freihandelsabkommen sieht für alle Industrieprodukte die Konsolidierung der Zölle auf Null sowie den Verzicht auf mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung vor. Für Landwirtschaftsprodukte bestätigt Hongkong die bestehende Zollbefreiung. Die EFTA-Staaten ihrerseits räumen Hongkong für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Konzessionen in Form einer Behandlung ein, die mit derjenigen gleichwertig ist, die sie gegenüber der EU anwenden. Für landwirtschaftliche Basisprodukte gewähren sie im Rahmen individueller bilateraler Abkommen je nach nationaler Landwirtschaftspolitik Zollkonzessionen auf ausgewählten Produkten. In Bezug auf den Dienstleistungshandel enthält das Abkommen Marktzugangs- und Inländerbehandlungsgarantien, die im Vergleich zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) in verschiedenen Sektoren verbessert sind. Für Investitionen garantiert das Abkommen die Beibehaltung der bereits liberalisierten Marktzugangsregimes der Parteien. Beim Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bestätigt das Freihandelsabkommen die Verpflichtungen der bestehenden einschlägigen internationalen Abkommen, insbesondere des Abkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) der WTO, und ergänzt diese in bestimmten Bereichen. In Bezug auf Handel und Umwelt beziehungsweise Handel und Arbeitsstandards (letzterer Aspekt ist im erwähnten Parallelabkommen geregelt) verpflichten sich die
Vertragsparteien, die in multilateralen Abkommen über Umwelt und Arbeit eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und den internationalen Handel in einer Weise zu fördern, dass er zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Sie verpflichten sich, die entsprechende nationale Gesetzgebung wirksam umzusetzen und in ihrer nationalen Gesetzgebung ein hohes Umweltschutzniveau und ein hohes Niveau der Arbeitsstandards anzustreben. Auf institutioneller Ebene wird zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und zu dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein bindendes Schiedsverfahren vor.

Das Freihandelsabkommen mit Hongkong schafft einen vorhersehbaren, im Völkerrecht verankerten präferenziellen Rahmen für die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen mit einem wichtigen und dynamischen Wirtschaftspartner in

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Asien, der auch drittgrösster Finanzplatz der Welt und Hauptdrehscheibe des Handels auf regionaler Ebene ist.

Hongkong ist in Asien nach Festlandchina und Japan der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz. Die Schweizer Ausfuhren nach Hongkong beliefen sich 2010 auf 6,5 Milliarden Franken, während die Einfuhren insgesamt 1,6 Milliarden Franken betrugen. Hongkong ist auch ein wichtiges Ziel für Schweizer Direktinvestitionen, deren Höhe in Hongkong Ende 2009 4,5 Milliarden Franken betrug.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1 Ausgangslage und Würdigung des Abkommens

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2 Politische Situation, Wirtschaftslage und Handelspolitik Hongkongs

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3 Beziehungen zwischen der Schweiz und Hongkong

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4 Verlauf der Verhandlungen

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5 Struktur der Abkommen

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6 Inhalt des Freihandelsabkommens 6.1 Warenverkehr 6.2 Dienstleistungshandel 6.3 Investitionen 6.4 Geistiges Eigentum 6.5 Öffentliches Beschaffungswesen 6.6 Wettbewerb 6.7 Handel und Umwelt 6.8 Weitere Bestimmungen 6.8.1 Institutionelle Bestimmungen 6.8.2 Streitbeilegung 6.8.3 Präambel, Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

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7 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong

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8 Inhalt des Abkommens über Arbeitsstandards zwischen den EFTAStaaten und Hongkong

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9 Inkrafttreten

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10 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

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11 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

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12 Verhältnis zur Legislaturplanung

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13 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

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14 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

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15 Veröffentlichung der Anhänge des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong

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16 Verfassungsmässigkeit

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Anhänge: 1 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China, des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong, China, sowie des Abkommens über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China (Entwurf) 7895 2 Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China 7897 3 Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Hongkong, China 7937 4 Abkommen über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong, China 7959

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Botschaft 1

Ausgangslage und Würdigung des Abkommens

Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) und Hongkong, China (nachfolgend «Hongkong»), ist am 21. Juni 2011 in Schaan unterzeichnet worden. Das FHA umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und anderer Meeresprodukte) und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, den Dienstleistungshandel, die Investitionen, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sowie den Bereich Handel und Umwelt und beinhaltet Bestimmungen zum Wettbewerb und zum öffentlichen Beschaffungswesen (s. Ziff. 6). Wie bei den anderen EFTA-FHA werden die landwirtschaftlichen Basisprodukte und die entsprechenden Zollkonzessionen in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen den EFTAStaaten und Hongkong abgeschlossen wurden (s. Ziff. 7). Parallel zum FHA haben die EFTA-Staaten und Hongkong ein Abkommen über Handel und Arbeitsstandards abgeschlossen (s. Ziff. 8). Das Abkommen mit Hongkong ist das erste Abkommen der EFTA und der Schweiz, das ein Kapitel zu Handel und Umwelt enthält und mit dem ein Parallelabkommen über Handel und Arbeitsstandards abgeschlossen wurde.

Das FHA sieht für alle Industrieprodukte die Konsolidierung der Zölle auf Null sowie den Verzicht auf mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung vor. Für die Landwirtschaftsprodukte bekräftigt Hongkong die Zollbefreiung. Die EFTA-Staaten ihrerseits räumen Hongkong für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte Konzessionen in Form einer Behandlung ein, die mit derjenigen gleichwertig ist, die sie gegenüber der EU anwenden. Für landwirtschaftliche Basisprodukte gewähren sie im Rahmen individueller bilateraler Abkommen je nach nationaler Landwirtschaftspolitik Zollkonzessionen auf bestimmten Produkten. In Bezug auf den Dienstleistungshandel enthält das Abkommen für mehrere Sektoren Marktzugangs- und Inländerbehandlungsgarantien, die im Vergleich zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)1 der Welthandelsorganisation (WTO) verbessert sind. Für Investitionen garantiert das Abkommen die Beibehaltung der in den Parteien bereits liberalisierten Marktzugangsregimes. Beim Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bestätigt das FHA die bestehenden Verpflichtungen der einschlägigen internationalen Abkommen, insbesondere des Abkommens über
die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS)2 der WTO, und ergänzt diese in bestimmten Bereichen. In Bezug auf Handel und Umwelt beziehungsweise Arbeitsstandards (letzterer Aspekt ist im erwähnten Parallelabkommen geregelt) verpflichten sich die Vertragsparteien, die in multilateralen Abkommen über Umwelt und Arbeit eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten und den internationalen Handel in einer Weise zu fördern, dass er zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Sie verpflichten sich, die entsprechende nationale Gesetzgebung wirksam umzusetzen und in ihrer nationalen Gesetzgebung ein hohes Umweltschutzniveau und ein hohes Niveau der Arbeitsstandards anzustreben.

Ein Gemischter Ausschuss, der aus Regierungsvertreterinnen und -vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzt ist, wird zur Überwachung der Anwendung des 1 2

SR 0.632.20 Anhang 1B SR 0.632.20 Anhang 1C

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Abkommens und dessen Weiterentwicklung sowie zur Durchführung von Konsultationen eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein für die betroffenen Vertragsparteien bindendes Schiedsverfahren vor.

Das mit Hongkong abgeschlossene FHA schafft einen vorhersehbaren, im Völkerrecht verankerten präferenziellen Rahmen für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen mit einem wichtigen und dynamischen Wirtschaftspartner in Asien, der auch drittgrösster Finanzplatz der Welt und Hauptdrehscheibe des Handels auf regionaler Ebene ist. Das Abkommen ermöglicht zudem die Vermeidung von Diskriminierungen der Wirtschaftsakteure der Schweiz gegenüber jenen gegenwärtiger und künftiger Freihandelspartner Hongkongs.

Das Abkommen mit Hongkong erweitert das Netz der FHA, das die Schweiz und die EFTA-Staaten seit Anfang der 1990er Jahre mit Ländern ausserhalb der EU und der EFTA (Drittstaaten) knüpfen. Das Ziel der Schweizer Freihandelspolitik mit Drittstaaten besteht darin, ihren Wirtschaftsakteuren stabile, vorhersehbare und gegenüber den Hauptkonkurrenten möglichst hindernis- und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen zu wichtigen ausländischen Märkten zu gewährleisten. Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten ist neben der WTO-Mitgliedschaft und den Beziehungen zur EU einer der drei Hauptpfeiler der auf Marktöffnung ausgerichteten Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz.

Gegenwärtig verfügen die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten über 20 FHA3 mit Partnern ausserhalb der EU. Ausserdem verfügt die Schweiz über ein bilaterales Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft mit Japan4. Zudem hat die EFTA mit den Mitgliedsstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten5 (Abkommen vom 22. Juni 2009) und der Ukraine (Abkommen vom 24. Juni 2010) FHA unterzeichnet, die die Parteien noch ratifizieren müssen. Auf bilateraler Ebene verhandelt die Schweiz gegenwärtig über ein FHA mit China. Die EFTAStaaten stehen in Verhandlungen über FHA mit Algerien, Bosnien-Herzegowina, Indien, Indonesien, Montenegro, Thailand und den Staaten der Zollunion RusslandBelarus-Kasachstan. Mit Vietnam sind EFTA-Verhandlungen in Vorbereitung, und mit den zentralamerikanischen Staaten6 und Malaysia führt die EFTA Sondierungsgespräche.

Das FHA mit Hongkong ist nach den
EFTA-Abkommen mit Singapur (in Kraft seit dem 1.1.2003) und Südkorea (1.9.2006) sowie dem bilateralen Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweiz und Japan (1.9.2009) das vierte FHA der Schweiz mit einem Partner in Asien. Für Hongkong ist das FHA mit den EFTA-Staaten das erste, das es mit europäischen Partnern unterzeichnet hat.

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4 5 6

Ägypten (SR 0.632.313.211), Albanien (SR 0.632.311.231), Chile (SR 0.632.312.141), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kolumbien (SR 0.632.312.631), Kroatien (SR 0.632.312.911), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), Peru (SR 0.632.316.411), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Serbien (SR 0.632.316.821), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland) (SR 0.632.311.181),Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.613).

SR 0.946.294.632 GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate.

Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama.

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Politische Situation, Wirtschaftslage und Handelspolitik Hongkongs

Das Grundgesetz ist die wichtigste verfassungsmässige Grundlage der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China7. Es legt den Grundsatz von «Ein Land ­ zwei Systeme» fest, gemäss dem Hongkong als Besonderen Verwaltungsregion, die direkt der Zentralen Volksregierung Chinas untersteht, mit Ausnahme der auswärtigen Angelegenheiten und der Verteidigung aber über grosse Autonomie verfügt und gewisse sie betreffende auswärtige Aktivitäten selbst regeln darf, darunter den Aussenhandel8. Aufgrund der besonderen Hoheitssituation ist Hongkong weder Mitglied der UNO noch der über die im Grundgesetz festgehaltenen Befugnisse hinausgehenden Sonderorganisationen, beteiligt sich aber an diesen über die Delegation Chinas. Dennoch sind die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte9, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte10 und der internationalen Arbeitsübereinkommen im Grundgesetz von Hongkong verankert. Die Meinungsäusserungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Publikationsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die Vereinigungsfreiheit sind im Grundgesetz ebenfalls geschützt. Hongkong erscheint in internationalen Studien und Berichten zum Grad der Wirtschaftsfreiheit regelmässig auf Spitzenpositionen. Im Juli 2010 hat Hong Kong die erstmalige Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes angekündigt.

Zwischen 2004 und 2007 herrschte in Hongkong eine Periode des wirtschaftlichen Wohlstands, die durch die Wachstumsbeschleunigung in China und die Verbesserung des regionalen Wirtschaftsumfelds begünstigt wurde. Das jährliche BIPWachstum erreichte in dieser Periode durchschnittlich 7,3 Prozent. Als aussenhandelsorientierte Wirtschaft blieb Hongkong nicht von den Auswirkungen der Wirtschaftskrise und des Rückgangs der Nachfrage auf den internationalen Märkten verschont. 2008 sank das Wachstum auf 2,3 Prozent, während das BIP 2009 einen Rückgang von 2,7 Prozent erfuhr. Die Wirtschaft Hongkongs hat sich 2010 gut erholt und mit einem BIP-Wachstum von 6,8 Prozent an die Wachstumsraten von vor der Krise angeknüpft. Das Wachstum wurde insbesondere durch die robuste Wirtschaft Chinas, den Aufschwung des Handels in den asiatischen Märkten, einen grossen Liquiditätszufluss sowie das gestiegene Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten und
lokalen Unternehmen gestützt. Die Arbeitslosenquote betrug 2010 4,3 Prozent und dürfte 2011­2012 verhältnismässig stabil bleiben. Die Inflationsrate erreichte 2010 2,4 Prozent. Sie weist unter Einfluss des anhaltenden Wirtschaftsaufschwungs und der Teuerung der Einfuhren eine steigende Tendenz auf.

Trotz der starken Volatilität der internationalen Finanzmärkte bleibt das Banken7

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Das Grundgesetz ist am 1. Juli 1997 bei der Eingliederung von Hongkong in die Volksrepublik China in Kraft getreten. Das Grundgesetz wurde gemäss der am 19. Dezember 1984 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland abgefasst. Diese Erklärung legt fest, dass die Kernpolitik von Hongkong für einen Zeitraum von 50 Jahren, bis 2047, unverändert bleibt.

Bereiche, in denen Hongkong mit anderen Regionen und Staaten selbstständig Beziehungen aufrecht erhalten und entwickeln sowie Abkommen abschliessen und anwenden darf: Wirtschaft, Handel, Finanzen und Währung, Seefracht, Kommunikation, Tourismus, Kultur und Sport.

SR 0.103.2 SR 0.103.1

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system Hongkongs weiterhin finanziell gesund. Die mittelfristigen Wachstumsaussichten Hongkongs bleiben gut, da die Grundlagen seiner Wirtschaft als solide beurteilt werden. Für 2011 wird das Wachstum der Wirtschaft Hongkongs auf 5,4 Prozent geschätzt.

Hongkong ist ein vom Zollgebiet Festlandchinas getrenntes Zollgebiet, das für die eigenständige Teilnahme an bestimmten internationalen Organisationen und Handelsabkommen wie den WTO-Abkommen (zu deren Gründungsmitgliedern Hongkong gehört) die Bezeichnung «Hongkong, China» verwendet. Die Handelsbeziehungen zwischen Hongkong und Festlandchina werden von einem 2003 abgeschlossenen FHA geregelt (Abkommen über eine engere wirtschaftliche Partnerschaft, CEPA), das seither auf Dienstleistungen und Investitionen ausgedehnt wurde.

Im Rahmen der Freihandelspolitik verfolgt Hongkong eine Intensivierung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen mit weiteren Partnern. Mit Neuseeland wurde ein FHA abgeschlossen (in Kraft seit 1. Januar 2011), und mit Chile, Malaysia und Peru sind Sondierungsgespräche für FHA in Gang.

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Beziehungen zwischen der Schweiz und Hongkong

Sowohl die Schweiz als auch Hongkong verfolgen eine gegenüber dem internationalen Handel und internationalen Investitionen offene Wirtschaftspolitik. Im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte haben die Beziehungen im Waren- und Dienstleistungshandel zwischen den beiden Partnern stark zugenommen. Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Hongkong sind vornehmlich wirtschaftlicher Art, die Zusammenarbeit betrifft aber insbesondere auch die Wissenschaft, mit einem Austausch zwischen Forschungs- und Universitätsinstituten, sowie die Kultur, mit der Durchführung von Veranstaltungen und Ausstellungen.

Die Schweiz ist in Hongkong mit einem Generalkonsulat vertreten, das die Wirtschafts- und Kulturbeziehungen fördert und die konsularischen Geschäfte führt.

Hongkong hat 2009 in Berlin ein Wirtschafts- und Handelsbüro eröffnet, das im Finanz- und Handelsbereich auch für die offiziellen Beziehungen zur Schweiz zuständig ist. Die allgemeinen diplomatischen Beziehungen werden über die Schweizer Botschaft in Peking und die chinesische Botschaft in Bern abgewickelt.

Ausser dem vorliegenden FHA verfügen die Schweiz und Hongkong über ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (abgeschlossen 1994)11, ein Abkommen über den Luftlinienverkehr (1988)12, ein Abkommen über Rechtshilfe (1999)13, ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht (2000)14 sowie ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2000)15. Verhandlungen zwischen der Schweiz und Hongkong über ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern auf Einkommen und Vermögen sind in der Endphase. Dessen Bestimmungen werden den neuesten Richtlinien des Bundesrates zum Informationsaustausch entsprechen.

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SR 0.975.241.6 SR 0.748.127.194.16 SR 0.351.941.6 SR 0.142.114.162 SR 0.142.114.169

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2010 erreichte das Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Hongkong mit 8,1 Milliarden Franken eine Rekordhöhe. In Asien ist Hongkong nach Festlandchina und Japan der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz. Laut Zollstatistik beliefen sich die Schweizer Exporte nach Hongkong 2010 auf 6,5 Milliarden Franken (3,2 % der gesamten Schweizer Ausfuhren), während die Importe insgesamt 1,6 Milliarden Franken betrugen (0,9 % der gesamten Schweizer Einfuhren). Zu den Hauptkategorien der Schweizer Exporte nach Hongkong gehören Uhren (49 %), Edelsteine, Edelmetalle und Schmuck (30 %) sowie Maschinen (4 %). Die Schweizer Importe aus Hongkong bestehen hauptsächlich aus Edelsteinen und Schmuck (65 %), Uhren (18 %) und Maschinen (7 %). Als Welthandels- und Weltfinanzplatz kommt Hongkong auch für die Schweizer Dienstleistungserbringer eine besondere Bedeutung zu.

Hongkong ist ein wichtiges Ziel für Schweizer Direktinvestitionen, die per Ende 2009 auf 4,5 Milliarden Franken geschätzt werden. Über 150 Schweizer Unternehmen sind in Hongkong tätig. Stark vertreten ist die Uhrenindustrie, ebenso der Bankensektor, die Versicherungen und zahlreiche Handelsunternehmen.

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Verlauf der Verhandlungen

Hongkong hat am Rand der WTO-Ministerkonferenz vom Juli 2008 Interesse an der Möglichkeit bekundet, ein FHA mit der Schweiz oder der EFTA auszuhandeln, und dieses Interesse in der Folge schriftlich bestätigt.

Im April 2009 fand in Genf ein Sondierungstreffen zwischen der EFTA und Hongkong statt. Dieses Treffen diente dem Informationsaustausch über die Handelspolitiken beider Seiten, um die Möglichkeiten der Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abzuschätzen und über die nächsten Schritte im Hinblick auf ein mögliches FHA zu entscheiden.

Anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz vom 22.­23. Juni 2009 in Hamar (Norwegen) haben die EFTA-Ministerinnen und -Minister beschlossen, mit Hongkong Verhandlungen über ein umfassendes FHA aufzunehmen. Im September 2009 fand in Hongkong ein Vorbereitungstreffen zur Festlegung der Verhandlungsmodalitäten statt. Das FHA, das bilaterale Landwirtschaftsabkommen und das Abkommen über Arbeitsstandards wurden im Rahmen von vier Verhandlungsrunden ausgehandelt, die im Zeitraum von Januar bis Dezember 2010 stattfanden. Einige am Ende der vierten Verhandlungsrunde noch offene Fragen wurden an einem weiteren Treffen Anfang März 2011 gelöst. Die Abkommenstexte wurden von den Chefunterhändlern am 4. März 2011 in Bern paraphiert und anlässlich der EFTA-Ministerkonferenz vom 21. Juni 2011 in Schaan von den zuständigen Ministerinnen und Ministern unterzeichnet.

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Struktur der Abkommen

Das Verhandlungsergebnis besteht aus folgenden gleichzeitig abgeschlossenen Abkommen: dem Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong (Präambel, Art. 1.1­11.9 und Anhänge), den bilateral zwischen den EFTAStaaten und Hongkong abgeschlossenen Landwirtschaftsabkommen (Abkommen Schweiz-Hongkong: Art. 1­9 und Anhänge I und II) sowie dem Abkommen über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong (Präambel, Art. 1­7).

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Das FHA (Anhang 2 dieser Botschaft, s. Ziff. 6) umfasst elf Kapitel (Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr, Dienstleistungshandel, Investitionen, Schutz des geistigen Eigentums, Öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerb, Handel und Umwelt, Institutionelle Bestimmungen, Streitbeilegung, Schlussbestimmungen) und zwölf Anhänge, die Bestandteile des Abkommens bilden (Art. 11.2). Die Landwirtschaftsabkommen zwischen den verschiedenen EFTA-Staaten und Hongkong (Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Hongkong, Anhang 3 dieser Botschaft, s. Ziff. 7) bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Hongkong andererseits (Art. 2.1 FHA und Art. 9 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens). Das Abkommen über Arbeitsstandards (Anhang 4 dieser Botschaft, s. Ziff. 8) zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong ist durch Verweise im FHA (Art. 11.3) und im Abkommen über Arbeitsstandards (Art. 7) formell mit dem FHA verknüpft.

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Inhalt des Freihandelsabkommens

6.1

Warenverkehr

Das Kapitel über den Warenverkehr (Kap. 2 des FHA) folgt dem traditionellen Aufbau der FHA, die die EFTA-Staaten bisher mit Drittländern abgeschlossen haben. Der Geltungsbereich des Kapitels umfasst die Industrieprodukte, d.h. die Kapitel 25­97 des Harmonisierten Systems nach dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren16 (mit Ausnahme einiger, für die Landwirtschaftspolitik der EFTAStaaten sensiblen Tarifpositionen), die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und andere Meeresprodukte (Art. 2.1).

Zölle und Handelsdisziplinen Die verbleibenden Ein- und Ausfuhrzölle auf Industrieprodukten (inkl. Fischereiprodukte) werden zwischen den Vertragsparteien mit Inkrafttreten des Abkommens aufgehoben (Art. 2.3). Hongkong verpflichtet sich zur Konsolidierung der Zölle auf alle Einfuhren aus EFTA-Staaten auf Null. Auch wenn in Hongkong bereits sämtliche Einfuhren von Waren zollfrei erfolgen, hat Hongkong in der WTO lediglich 44 % der Tariflinien für Industrieprodukte konsolidiert. Für die Exporteure der EFTA-Staaten ergibt sich somit aus dem FHA eine erhöhte Rechtssicherheit für die Handelsbeziehungen mit Hongkong. Die EFTA-Staaten ihrerseits beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukten (mit Ausnahme einiger, für die Landwirtschaftspolitik der EFTA-Staaten sensiblen Tarifpositionen).

In Bezug auf die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte bestätigt Hongkong die in der WTO konsolidierte Zollbefreiung, während die EFTA-Staaten Hongkong Konzessionen in Form einer Behandlung gewähren, die mit derjenigen der Erzeugnisse mit EU-Ursprung gleichwertig ist. Die EFTA-Staaten beseitigen somit das Industrieschutzelement der Zölle auf diesen Produkten und behalten das Recht, bei der Einfuhr Abgaben zu erheben und auf Ausfuhren Rückerstattungen auszurichten, um den Unterschied zwischen den Rohstoffpreisen auf den EFTA-Märkten und dem Weltmarkt auszugleichen.

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SR 0.632.11

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Wie andere EFTA-FHA übernimmt das FHA mit Hongkong für eine Reihe von handelsbezogenen Massnahmen die Rechte und Pflichten der WTO. Dies ist der Fall für die Bestimmungen zu mengenmässigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung (Art. 2.4), zur Nichtdiskriminierung durch interne Steuern (Art. 2.5), zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (SPS, Art. 2.6), zu technischen Vorschriften (TBT, Art. 2.7), zu staatlichen Handelsunternehmen (Art. 2.10), zu allgemeinen Ausnahmen u. a. zum Schutz der öffentlichen Ordnung, von Gesundheit und Leben sowie der nationalen Sicherheit (Art. 2.15 und 2.16) sowie zu Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (Art. 2.17). Darüber hinaus sieht das Abkommen die Intensivierung der bilateralen Zusammenarbeit und die Bezeichnung von Kontaktstellen für Fragen zu technischen (TBT) und gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (SPS) Vorschriften sowie die Abhaltung von Ad-hoc-Konsultationen zur Lösung von diesbezüglichen Handelshemmnissen vor (Art. 2.6 und 2.7).

Bezüglich Handelsdisziplinen sieht das Abkommen die Nichtanwendung von WTOAntidumpingmassnahmen zwischen den Vertragsparteien vor (Art. 2.12). Bei den Bestimmungen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen, zu den allgemeinen WTO-Schutzmassnahmen und zu den bilateralen Schutzmassnahmen gelangt zwischen Hongkong und der Schweiz (sowie Island und Liechtenstein)17 ebenfalls der übliche EFTA-Ansatz zur Anwendung. Zwischen Hongkong und diesen drei EFTAStaaten sind in den Bestimmungen zu Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.11) und zu allgemeinen Schutzmassnahmen (Art. 2.13) Verweise auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO enthalten. Über die WTO-Regeln hinausgehend gilt die Pflicht, bilaterale Konsultationen aufzunehmen, bevor eine Vertragspartei ein Verfahren nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen18 anstrengt, sowie die Nichtanwendung von allgemeinen WTO-Schutzmassnahmen auf Einfuhren anderer Vertragsparteien, wenn diese Einfuhren nicht Ursache der Schäden sind oder solche zu verursachen drohen. Die Bestimmungen zu bilateralen Schutzmassnahmen (Art. 2.14) erlauben den EFTAStaaten Schweiz und Island unter bestimmten Bedingungen vorübergehend Zollsenkungen rückgängig zu machen, falls der Zollabbau unter dem FHA
zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht.

Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung Die Ursprungsregeln (Art. 2.2), die in einem Anhang zum Abkommen festgelegt sind, übernehmen weitgehend das europäische Modell. Allerdings sind sie wie beispielsweise in den FHA zwischen den EFTA-Staaten und Singapur oder Südkorea bezüglich der Industrieprodukte etwas weniger restriktiv, was die Interessen der Vertragsparteien widerspiegelt, indem die Erzeugnisse ihrer Unternehmen wegen ihrer relativ kleinen Binnenmärkte häufig einen erhöhten Anteil an Vorleistungen von ausserhalb der Freihandelszone enthalten. Zudem ist eine zusätzliche Flexibilität für bestimmte Schmuckerzeugnisse vorgesehen. Der vom Abkommen vorgesehene Toleranzwert entspricht demjenigen, den die EFTA ihren anderen Freihandelspartnern (z.B. Abkommen EFTA-GCC und EFTA-Korea) gewährt. Eine Verhandlungsklausel erlaubt es, die Toleranzwerte drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erneut zu diskutieren.

17 18

Bezüglich der Beziehungen zwischen Norwegen und Hongkong haben diese beiden Parteien untereinander die Nichtanwendung der Handelsdisziplinen vereinbart.

SR 0.632.20 Anhang 1A.13

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Die Direktversandregel ermöglicht es, Sendungen in Transitländern ohne Ursprungsverlust der Waren aufzuteilen. Wie in anderen EFTA-FHA mit Partnern ausserhalb des Europa-Mittelmeerraums ist die Rechnungserklärung (einschliesslich der Möglichkeit des Systems des ermächtigten Ausführers) als einziger Ursprungsnachweis vorgesehen.

Weiter enthält das Abkommen Bestimmungen zur Handelserleichterung (Art. 2.8), die in einem Anhang aufgeführt sind. Sie verpflichten die Vertragsparteien insbesondere zur Beachtung internationaler Standards bei der Ausgestaltung von Zollverfahren sowie zur Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der anderen Vertragspartei, beispielsweise durch erhöhte Transparenz und die Nutzung von Informationstechnologien, im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger administrativer Handelshemmnisse.

Im FHA wird ein gemischter Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung eingesetzt (Art. 2.9), der die Aufgabe hat, Informationen über Zollfragen auszutauschen, Fragen der Verwaltungszusammenarbeit zu regeln und technische Änderungen des Abkommens in seinem Aufgabenbereich vorzubereiten.

6.2

Dienstleistungshandel

Horizontale Bestimmungen Das Kapitel über den Dienstleistungshandel (Kap. 3 des FHA) übernimmt den Anwendungsbereich (Art. 3.1), die Begriffsbestimmungen (Art. 3.3) und die Regeln des GATS19 der WTO (insbesondere die vier Erbringungsarten20, die Meistbegünstigungsbehandlung, den Marktzugang und die Inländerbehandlung). Im Vergleich zum GATS sind jedoch verschiedene Bestimmungen präzisiert oder dem bilateralen Kontext angepasst (Art. 3.2). So umfassen juristische Personen einer Vertragspartei nicht nur diejenigen, die in einer der Vertragsparteien ansässig sind und dort wesentliche Geschäfte tätigen, sondern auch jene, die in einem anderen WTO-Mitgliedsstaat ansässig sind und dort wesentliche Geschäfte tätigen, falls diese im Besitz oder unter Kontrolle einer im Gebiet einer Vertragspartei des FHAs ansässigen natürlichen oder juristischen Person stehen, die dort ihrerseits wesentliche Geschäfte tätigen. Damit ist gewährleistet, dass die im Rahmen des FHAs vereinbarten Rechte gegenüber jenen des GATS nicht eingeschränkt sind. Diese Definition verhindert zudem, dass Firmen aus Drittländern vom Abkommen Gebrauch machen können.

Wie beim GATS sind FHA mit Drittstaaten gemäss Artikel V GATS von der Meistbegünstigungsklausel (Art. 3.4) ausgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich allerdings zur gegenseitigen Notifizierung von Handelsvorteilen, die sie Drittstaaten im Rahmen von FHA gewähren, sowie dazu, auf Ersuchen einer anderen Partei über die Aufnahme einer mindestens gleich günstigen Behandlung im vorliegenden Abkommen zu verhandeln, unter Beibehaltung eines ausgewogenen Verpflichtungsniveaus im Bereich des Dienstleistungshandels.

19 20

SR 0.632.20, Anhang 1B Das GATS unterscheidet vier Erbringungsarten für Dienstleistungen: grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Konsum im Ausland, Erbringung von Dienstleistungen über eine gewerbliche Niederlassung und durch Aufenthalt natürlicher Personen.

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Die Bestimmungen über den Marktzugang (Art. 3.5), die Inländerbehandlung (Art. 3.6), die Anerkennung (Art. 3.8), die Grenzüberschreitung von natürlichen Personen zur Dienstleistungserbringung (Art. 3.9) und über die Vorbehalts- und Verpflichtungslisten (Art. 3.17) stimmen materiell mit denjenigen des GATS überein, wurden technisch aber an das FHA angepasst.

Die spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Marktzugang, zur Inländerbehandlung und zur Meistbegünstigung sind explizit und abschliessend in einem Anhang zum Abkommen aufgeführt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre spezifischen Verpflichtungen mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, mit dem Ziel, diese entsprechend künftigen Marktliberalisierungen zu verbessern (Art. 3.19).

Während das Abkommen die Bestimmungen des GATS-Artikels über die innerstaatliche Regulierung mehrheitlich übernimmt (Art. 3.7), haben die Parteien mit Ausnahme von Norwegen vereinbart, die bereits laufenden Verhandlungen über zusätzliche Disziplinen weiterzuführen und nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschliessen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass umfassendere angemessene Disziplinen in diesem Bereich über die innerstaatliche Regulierung (insbesondere bezüglich transparente und objektive Qualifikations- und Zulassungsvorschriften, sowie rasche Verfahren) die Fähigkeit von Schweizer Dienstleistungsexporteuren verbessern können, auf dem Markt Hongkongs tätig zu sein.

Die Bestimmungen über Transparenz (Art. 3.10), Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten (Art. 3.11), Geschäftspraktiken (Art. 3.12), Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (Art. 3.15) sowie zu allgemeinen Ausnahmen und zu Ausnahmen zur Wahrung der nationalen Sicherheit (Art. 3.16) werden vom GATS übernommen. Im Unterschied zum GATS sind die Regeln zu Zahlungen und Überweisungen auf den gesamten Dienstleistungshandel anwendbar, unabhängig vom sektoriellen Deckungsbereich der Vorbehaltslisten (Art. 3.14). Der Artikel über Subventionen (Art. 3.13) sieht im Fall einer Beeinträchtigung durch Subventionen die Möglichkeit von Konsultationen vor.

Finanzdienstleistungen Um den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung zu tragen, werden die allgemeinen Bestimmungen des 3. Kapitels durch spezifische Bestimmungen über die Finanzdienstleistungen in einem Anhang
zum Abkommen ergänzt.

Der Anhang über Finanzdienstleistungen übernimmt verschiedene Elemente des entsprechenden GATS-Anhangs, so etwa die Definitionen der Finanzaktivitäten (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen), die aufsichtsrechtlichen Ausnahmen und die Ausnahmen für die Geldpolitik und die Sozialversicherungssysteme sowie die Regulierung von Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Bezüglich der innerstaatlichen Regulierung, zu der die aufsichtsrechtlichen Massnahmen gehören, verpflichten sich die Parteien, nach Möglichkeit die Prinzipien und Standards der wichtigsten einschlägigen internationalen Foren anzuwenden (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher, Internationale Organisation für Effektenhandels- und Börsenaufsichtsbehörden).

Überdies schliesst der Anhang über Finanzdienstleistungen verschiedene Regeln der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen ein. Obwohl Hongkong im Gegensatz zur Schweiz und den anderen EFTA-Staaten nicht Partei dieser WTO-Vereinbarung ist, hat Hongkong im vorliegenden Abkommen akzep7878

tiert, sich einem Teil dieser Regeln zu unterstellen. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, Finanzdienstleistungsanbietern anderer Vertragsparteien mit gewerblicher Niederlassung die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen sowie an anderen Organisationen und Verbänden auf nichtdiskriminierende Weise zu ermöglichen, bei denen die Mitgliedschaft für die Erbringung von Finanzdienstleistungen notwendig ist. Zudem ist den Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragsparteien ­ vorbehältlich der zum Schutz von Personendaten und individuellen Informationen und Konten getroffenen Massnahmen ­ die Verarbeitung und Übertragung der für das Führen der laufenden Geschäfte nötigen Daten zu erlauben.

In Bezug auf die Transparenz sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere gehalten, interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über die Anforderungen und das Verfahren zur Erlangung von Bewilligungen zu erteilen und den Zeitrahmen anzugeben, der für die Ausstellung einer Bewilligung normalerweise benötigt wird. In Bezug auf Bewilligungsverfahren sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien namentlich gehalten, Gesuche zügig zu behandeln und eine Bewilligung innert angemessener Frist nach Einreichung des Gesuchs auszustellen, sofern alle Anforderungen erfüllt sind.

Telekommunikationsdienstleistungen Spezifische Regeln für Telekommunikationsdienstleistungen, welche die allgemeinen Bestimmungen des 3. Kapitels ergänzen, sind in einem Anhang zum Abkommen enthalten. Sie stützen sich vorwiegend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier.

Sie enthalten gewisse Wettbewerbsgrundsätze und Mindeststandards für die Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden gehalten, zur Streitschlichtung beizutragen und nötigenfalls angemessene Interkonnektionsbedingungen und -preise festzulegen.

Wie das GATS-Referenzpapier enthält der Anhang über die Telekommunikationsdienstleistungen Bestimmungen
zum Universaldienst und sieht transparente und nichtdiskriminierende Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen und für die Zuteilung von knappen Ressourcen vor. Weiter werden die Vertragsparteien verpflichtet, die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von den Erbringern von Grunddiensten der Telekommunikation zu gewährleisten.

Verpflichtungen bezüglich Marktzugang, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung Die Verpflichtungen betreffend Marktzugang, Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Dienstleistungssektor sind in Listen der Vertragsparteien eingetragen, die in einem Anhang zum Abkommen enthalten sind (Art. 3.17). Im Unterschied zu den «Positivlisten»21 des GATS folgt der Ansatz des FHAs EFTA-Hongkong der Methode der «Negativliste». Nach dieser Methode sind sämtliche Dienstleistungs21

Nach dem Ansatz der «Positivliste» werden die Sektoren, in denen eine Partei Verpflichtungen eingeht, ausdrücklich aufgeführt, einschliesslich allfälliger Einschränkungen bezüglich Marktzugang und Inländerbehandlung.

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sektoren und sämtliche dienstleistungsbezogenen Massnahmen den genannten Verpflichtungen unterstellt, ausser sie werden von den Vertragsparteien in Form von Vorbehalten in der «Negativliste» davon ausdrücklich ausgenommen. Die Wahl des «Negativlisten»-Ansatzes geht auf den Umstand zurück, dass Hongkong diesen Ansatz in seinem FHA mit Neuseeland verwendet und seine Absicht bekundet hat, diesen Ansatz in künftigen Freihandelsverhandlungen weiterzuverfolgen. Die Schweiz, welche den Negativlisten-Ansatz bereits in ihrem bilateralen Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft mit Japan verwendet hat, und die anderen EFTA-Staaten haben sich für diesen Ansatz entschieden, um Diskriminierungen ihrer Wirtschaftsakteure gegenüber jenen künftiger Freihandelspartner Hongkongs vorzubeugen.

Hongkong ist Verpflichtungen in folgenden Dienstleistungsbereichen eingegangen ­ teils. ohne, teils. mit Vorbehalten: Architektur, Ingenieurwesen, Vermietung und Leasing, Finanzberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen, Consulting im Bereich von Informatiksystemen, immobilienbezogene Dienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der verarbeitenden Industrie, Analysetechnik, Tiefbau-Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen), Vertrieb, Umweltdienstleistung, Dienstleistungen der Tourismus- und Reisebranche, Telekommunikationsdienste, audiovisuelle Dienstleistungen, Seeverkehrsdienstleistungen sowie Logistikdienstleistungen. In den meisten dieser Sektoren gehen die von Hongkong im FHA gewährten Konzessionen über das GATS-Niveau hinaus. Auch seine Verpflichtungen bezüglich der Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen hat Hongkong verbessert. So gewährt Hongkong einerseits die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für Installateure von Maschinen und Einrichtungen in Sektoren, die für die Schweiz von Interesse sind (Maschinen, Einrichtungen für Medizin, Informatik, Umweltschutz und Logistik), sowie für Geschäftsreisende in allen Sektoren und dehnt andererseits die Verpflichtungen betreffend firmeninterne Versetzungen auf zahlreiche zusätzliche Sektoren aus, beispielweise auf mehrere Kategorien von Unternehmensdienstleistungen, auf die Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal, Baudienstleistungen,
Vertrieb, Umweltdienstleistungen, Dienstleistungen der Tourismus- und Reisebranche sowie auf Seeverkehrsdienstleistungen und Logistikdienstleistungen.

Das Verpflichtungsniveau der Schweiz entspricht in vielen Sektoren materiell dem Angebot, das die Schweiz im Rahmen der Doha-Runde der WTO unterbreitet hat. In anderen Sektoren entsprechen die Verpflichtungen denen, die sie in ihren letzten umfassenden FHA eingegangen ist, insbesondere in jenem mit Japan, das ebenfalls der «Negativlisten»-Methode gefolgt ist. Im Vergleich zur überarbeiteten «DohaOfferte» der Schweiz verbessert diese im Rahmen der geltenden schweizerischen Gesetzgebung die Verpflichtungen beispielsweise in bestimmten Teilsektoren der audiovisuellen Dienstleistungen und der Gesundheit, mit den gleichen Einschränkungen wie im Abkommen Schweiz-Japan. Die weiteren in der Schweizer Liste eingetragenen Vorbehalte entsprechen weitgehend den Vorbehalten des schweizerischen «Doha-Angebots». Die horizontalen Vorbehalte der Schweiz betreffen insbesondere das Gesellschaftsrecht, die Subventionen und die Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen. Sowohl die Kategorien der verpflichteten Personen (firmeninterne Versetzungen von hochqualifizierten Personen, Geschäftsreisende und Dienstleistungsverkäufer, vertragliche Dienstleistungserbringer sowie Installateure und Wartungs-/Servicemonteure), als auch die Bedingungen für Einreise und 7880

Aufenthalt entsprechen denjenigen bereits abgeschlossener FHA und sind mit dem von der Schweiz beim GATS verfolgten Ansatz vereinbar. Auf sektorieller Ebene betreffen die über die oben genannten Teilsektoren hinausgehenden Schweizer Vorbehalte unter anderem die Vertriebsdienstleistungen, die juristischen Dienstleistungen sowie die Personalvermittlungsdienstleistungen. Die Schweiz behält sich zudem den nötigen Spielraum vor, um künftig auf kantonaler und kommunaler oder auch eidgenössischer Ebene in Sektoren wie Sozial- oder Gesundheitswesen, öffentlicher Unterricht, öffentlicher Verkehr, Postdienstleistungen, audiovisuelle und kulturelle Dienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Energie, natürlichen Ressourcen und Umwelt Gesetze erlassen zu können. Sie behält sich auch die Möglichkeit vor, von den Marktzugangs- und Inländerbehandlungsverpflichtungen Dienstleistungen auszunehmen, die nicht einem spezifischen Sektor zugeordnet werden können oder die neue Dienstleistungen sind.

6.3

Investitionen

Die Bestimmungen des Investitionskapitels (Kap. 4 des FHA) gelten für die Niederlassung von Unternehmen (d.h. für den Marktzutritt für Direktinvestitionen/ Phase des sog. «pre-establishement») in den Sektoren ausserhalb der Dienstleistungen (Art. 4.1). Die Investitionen in den Dienstleistungssektoren fallen unter die Erbringungsart «gewerbliche Niederlassung» des Kapitels Dienstleistungshandel (s. Ziff. 6.2).

Die Niederlassungsbestimmungen der FHA-Kapitel über den Dienstleistungshandel und die Investitionen ergänzen das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung von Hongkong über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (in Kraft seit 22. Oktober 199422), welches die Phase des sog. «postestablishment» regelt. Das FHA und das bilaterale Investitionsschutzabkommen decken somit zusammen den gesamten Investitionszyklus vom Marktzutritt über die Nutzung bis zur Liquidation einer Investition ab.

Das Kapitel über Investitionen sieht vor, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht erhalten, in einer anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen (Art. 4.3). Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfasst die Gründung, den Erwerb und den Betrieb nicht nur von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Personen), sondern auch von Zweigstellen oder Vertretungen (Art. 4.2). Abweichungen vom Grundsatz der Inländerbehandlung (Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Investoren) sind nur für Massnahmen und in Wirtschaftssektoren zulässig, die in den in einem Anhang des FHA enthaltenen Vorbehaltslisten (Negativlisten) der Vertragsparteien aufgeführt sind (Art. 4.4).

Die Vorbehalte der Schweiz beziehen sich wie üblich auf den Erwerb von Immobilien sowie auf gewisse Bestimmungen des Gesellschaftsrechts und auf einige Erlasse im Energiesektor. Hongkong seinerseits hat in Bezug auf die Inländerbehandlung Vorbehalte angebracht, die sich auf die Niederlassungsbedingungen in zwei spezifischen Sektoren (Herstellung und Lagerung von abgabepflichtigen Waren sowie Bildplatten- und Matrix-Herstellung) sowie auf den Energiesektor beziehen. Die spätere Aufnahme von Vorbehalten in die Negativliste bleibt möglich, sofern das 22

SR 0.975.241.6

7881

allgemeine Verpflichtungsniveau der betroffenen Partei nicht gesenkt wird und die anderen Vertragsparteien informiert und auf deren Ersuchen konsultiert worden sind (Art. 4.4 Abs. 4). Die Vertragsparteien überprüfen die Vorbehalte regelmässig im Hinblick auf die mögliche Verminderung oder die Aufhebung von Vorbehalten (Art. 4.4 Abs. 2 und 4.10).

Das Kapitel enthält ausserdem eine Bestimmung zu Personal in Schlüsselpositionen.

Diese Bestimmung sieht vor, dass der Investor und sein Schlüsselpersonal (z.B.

Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Experten) ins Gastland einreisen dürfen (Art. 4.5). Die nationale Gesetzgebung der Vertragsparteien bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten. Die Bestimmung enthält somit für die Schweiz keine Verpflichtung, die über ihre Gesetzgebung hinausgeht. Eine andere Bestimmung sieht den freien Kapital- und Zahlungsverkehr vor (Art. 4.7). Dieser kann unter gewissen Bedingungen zum Schutz der Zahlungsbilanz beschränkt werden (Art. 4.8). Das Gastland einer Investition behält weiter das Recht, Massnahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt sowie aus aufsichtsrechtlichen Gründen zu ergreifen, ohne von solchen Massnahmen eigens Gebrauch machen zu dürfen, um ausländische Investitionen anzuziehen (Art. 4.6). Bei den üblichen Ausnahmen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Wahrung der nationalen Sicherheit gelten die Regeln der Artikel XIV und XIVbis GATS (Art. 4.9).

6.4

Geistiges Eigentum

Die Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (Kap. 5 des FHA), die in einem Anhang zum Abkommen näher ausgeführt werden, verpflichten die Vertragsparteien, einen wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum vorzusehen und Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle von Verletzungen, Fälschungen und Piraterie zu treffen.

Ähnlich wie in anderen von der EFTA abgeschlossenen FHA bestätigen die Vertragsparteien ihre Pflichten aus dem TRIPS23-Abkommen der WTO, insbesondere die Meistbegünstigungs- und die Inländerbehandlungsverpflichtung (Art. 5). Ebenso verpflichten sich die Vertragsparteien zur materiellen Einhaltung von Bestimmungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechtsabkommen, bei denen Hongkong aufgrund seiner beschränkten Souveränitätsbefugnisse nicht offiziell Partei ist (Pariser Verbandsübereinkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums24, revidiert am 14. Juli 1967, Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst25, revidiert am 24. Juli 1971, Internationales Abkommen vom 20. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen26 [Rom-Abkommen], Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens27, revidiert am 3. Oktober 2001, Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen zum Zwecke von Patent-

23 24 25 26 27

SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.232.04 SR 0.231.15 SR 0.231.171 SR 0.232.141.1

7882

verfahren28, revidiert am 26. September 1980, Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken29, revidiert am 28. September 1979, WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger [WPPT]30, WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 [WCT]31 sowie Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen32 [in der revidierten Version von 1978 oder 1991]).

Zudem enthält der Anhang über den Schutz des geistigen Eigentums Schutzstandards, die den europäischen Standards entsprechen und über das im TRIPSAbkommen vorgesehene Schutzniveau hinausgehen. Dies betrifft namentlich die Patente (Beschränkung der beim Patentschutz zugelassenen Ausnahmen im Biotechnologie-Bereich analog dem Europäischen Patentübereinkommen), den Schutz vertraulicher Testdaten, die beim offiziellen Marktzulassungsverfahren einzureichen sind (mit einer Schutzdauer von mindestens acht Jahren für pharmazeutische Produkte und von mindestens zehn Jahren für agrochemische Produkte), den Schutz von gewerblichen Mustern und Modellen (Verlängerung auf bis zu 25 Jahre) sowie von Marken (Verweis auf die WIPO-Empfehlungen zum Schutz notorisch bekannter Marken und zum Schutz von Marken im Internet).

Ebenfalls vorgesehen ist ein Schutz von geographischen Angaben und Herkunftsangaben von Waren. Namentlich untersagt ist die Eintragung und die missbräuchliche Verwendung der Ländernamen der Vertragsparteien als Marken (einschliesslich abgeleiteten Bezeichnungen wie «Switzerland», «Suisse», «Swiss») und sieht einen Schutz ihrer Wappen, Fahnen und Embleme vor. Massnahmen zur Verhinderung der Eintragung und missbräuchlichen Verwendung von Herkunftsangaben als Marken für Dienstleistungen sind ebenfalls vorgesehen. Das Abkommen verpflichtet die Parteien ausserdem zum Schutz der Urheberrechte.

Die Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum widerspiegeln Grundsätze der bestehenden nationalen Gesetzgebung der Vertragsparteien und gehen bei bestimmten Elementen über die TRIPS-Mindeststandards hinaus (z.B.

haben die Zollbehörden die Befugnis, bei Verdacht auf Rechtsverletzungen Produkte zu beschlagnahmen).

Die Vertragsparteien beabsichtigen die Vertiefung ihrer Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums. Auf
Ersuchen einer Vertragspartei werden die Abkommensbestimmungen zum geistigen Eigentum im Hinblick auf eine Weiterentwicklung des angemessenen Schutzniveaus überprüft (Art. 5 Abs. 4).

6.5

Öffentliches Beschaffungswesen

Im Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesens (Kap. 6 des FHA) bestätigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)33, bei dem sowohl die EFTA-Staaten als auch 28 29 30 31 32 33

SR 0.232.145.1 SR 0.232.112.9 SR 0.231.171.1 SR 0.231.151 SR 0.232.162 SR 632.231.422

7883

Hongkong Vertragspartei sind (Art. 6). Die Parteien des FHA verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss des FHA, um die Liberalisierung und gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte zu fördern.

6.6

Wettbewerb

Die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungshandels und der Auslandinvestitionen kann durch wettbewerbsbehindernde Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher sehen die EFTA-FHA üblicherweise Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und ein Verbot von wettbewerbsbehindernden Praktiken vor, bezwecken jedoch keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitiken der Vertragsparteien.

Im Kapitel über den Wettbewerb (Kap. 7 des FHA) anerkennen die Parteien, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die dem Handel schaden, mit dem Abkommen unvereinbar sind. Die Parteien sind gehalten, in solchen Fällen zusammenzuarbeiten und im Gemischten Ausschuss Konsultationen abzuhalten. Die in Hongkong fehlende horizontale Wettbewerbsgesetzgebung (die sich derzeit in Ausarbeitung befindet) beschränkte die Möglichkeiten, in diesem Bereich spezifischere Regeln zu vereinbaren. Deshalb haben die Vertragsparteien eine Evolutivklausel vereinbart, die vorsieht, die Wettbewerbsbestimmungen im Lichte künftiger Entwicklungen drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zu überprüfen (Art. 7.2).

6.7

Handel und Umwelt

Im Kapitel Handel und Umwelt (Kap. 8 des FHA) anerkennen die Vertragsparteien den Grundsatz, wonach die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig unterstützen. Sie verpflichten sich, den bilateralen Handel zu fördern und zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen (Art. 8.1). Die Vertragsparteien setzen ihre nationale Gesetzgebung wirksam um (Art. 8.4 Abs. 1) und sind bestrebt, in ihrer Gesetzgebung ein hohes Umweltschutzniveau vorzusehen (Art. 8.3), in Übereinstimmung mit den auf sie anwendbaren multilateralen Umweltübereinkommen und unter Beachtung der Umweltgrundsätze, denen sie sich angeschlossen haben (wiederspiegelt in Umweltinstrumenten wie der Stockholmer Erklärung über die menschliche Umwelt von 1972, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Agenda 21 über Umwelt und Entwicklung von 1992 und dem Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, Art. 8.1 und 8.5). Sie verpflichten sich ausserdem, das in ihrer Gesetzgebung vorgesehene Umweltschutzniveau nicht mit der alleinigen Absicht zu senken, Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen (Art. 8.4, Abs. 2). Zudem sind die Vertragsparteien bestrebt, den Handel mit Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und Investitionen zu fördern, welche dem Umweltschutz und der Nachhaltigkeit dienen (Art. 8.6).

Auf institutioneller Ebene ist der Gemischte Ausschuss des FHA auf Ersuchen einer Vertragspartei gehalten, jede unter das Kapitel Handel und Umwelt fallende Angelegenheit zu behandeln und Konsultationen abzuhalten (Art. 8.8). Die Vertragsparteien sind gehalten, bei Meinungsverschiedenheiten über dieses Kapitel ausschliess7884

lich durch Konsultationen eine zufriedenstellende Lösung zu finden. Vorgesehen sind zudem spezifische Kontaktstellen der Vertragsparteien sowie eine Intensivierung der Zusammenarbeit zu Handel und Umwelt in internationalen Foren, an denen sie teilnehmen (Art. 8.7). Eine Revisionsklausel ermöglicht auf Ersuchen einer Vertragspartei, die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels zu überprüfen und dessen mögliche Weiterentwicklung im Lichte der internationalen Entwicklungen in diesem Bereich zu sondieren (Art. 8.9 und Art. 11.4).

6.8

Weitere Bestimmungen

6.8.1

Institutionelle Bestimmungen

Der in Kapitel 9 (Institutionelle Bestimmungen) vorgesehene Gemischte Ausschuss ist das Aufsichtsorgan zur Überwachung des guten Funktionierens des Abkommens (Art. 9.1 Abs. 1 und 2). Als paritätisches Organ entscheidet der Gemischte Ausschuss im Konsensverfahren. Seine Aufgabe besteht unter anderem darin, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu überwachen, die Möglichkeit der Erweiterungen und Vertiefungen der Abkommensbestimmungen zu prüfen und bei Problemen bei der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten. Er kommt üblicherweise alle zwei Jahre, oder auf Ersuchen einer Vertragspartei, zusammen (Art. 9.1 Abs. 5 und 6).

Das Abkommen verleiht dem Ausschuss die Befugnis, zusätzlich zum im Abkommen bereits vorgesehenen Unterausschuss für Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (vgl. Ziff. 6.1) weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen (Art. 9.1 Abs. 3).

Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrag des Gemischten Ausschusses (oder, im Fall des Unterausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung, auf Grundlage dessen im Abkommen festgehaltenen Mandats).

Weiter kann der Gemischte Ausschuss zuhanden der Vertragsparteien Empfehlungen abgeben und Vorschläge zur Änderung des Abkommens ausarbeiten, die er den Parteien zur Genehmigung und Ratifikation gemäss ihren jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren unterbreitet (Art. 9.1 Abs. 7 und 8). In bestimmten Fällen überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss Entscheidungsbefugnisse unter Vorbehalt der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren der Vertragsparteien.

Er kann Änderungen der Anhänge und Appendizes des Abkommens beschliessen.

Solche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses fallen in der Schweiz im Allgemeinen in die Genehmigungskompetenz des Bundesrates für Verträge von beschränkter Tragweite im Sinn von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)34. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung über derartige Änderungen im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm in eigener Kompetenz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Zweck dieser Kompetenzdelegation an den Gemischten Ausschuss ist es, das Verfahren für technische
Anpassungen zu vereinfachen, um die Verwaltung des Abkommens zu erleichtern. Die Anhänge und Appendizes zu den von der EFTA oder der Schweiz abgeschlossenen FHA werden regelmässig aktualisiert, um insbesondere der Ent34

SR 172.010

7885

wicklung im internationalen Handelssystem (z.B. WTO, Weltzollrat, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner) Rechnung zu tragen.

6.8.2

Streitbeilegung

Kapitel 10 (Streitbeilegung) sieht ein detailliertes Konsultations- und Schiedsverfahren für Streitigkeiten über die Auslegung und Umsetzung des Abkommens vor. Falls der Streitfall sowohl FHA- als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann er nach Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des FHA oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Art. 10.1). Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist ausgeschlossen.

Das Streitbeilegungsverfahren des FHA beruht auf Konsultationen zwischen den Parteien, die im Gemischten Ausschuss stattfinden, sofern sich keine Streitpartei dagegen ausspricht (Art. 10.3). Wie in anderen EFTA-Abkommen haben die am Streitfall nicht beteiligten Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, als interessierte Parteien am Schiedsverfahren teilzunehmen.

Gelangen die Streitparteien innerhalb der im Abkommen vorgesehenen Fristen (30 Tage in dringenden Fällen, 60 Tage in den anderen Fällen, sofern die Parteien nichts anderes beschliessen) nicht zu einer gütlichen Einigung, so kann die beschwerdeführende Partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen (Art. 10.4 und 10.5).

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, wobei die klagende und die beklagte Seite je ein Mitglied ernennt. Das dritte Mitglied, welches den Vorsitz hat, wird durch beide Seiten gemeinsam ernannt. Können sich die Streitparteien nicht einigen, wird die Ernennung dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs übertragen.

Das Verfahren des Schiedsgerichts richtet sich nach den Musterverfahrensregeln, welche die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss verabschieden (Art. 10.6).

Das Schiedsgericht legt 90 Tage, spätestens aber 5 Monate, nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht vor (Art. 10.7). Die Streitparteien können zu diesem Bericht innert 14 Tagen Stellung nehmen, bevor das Schiedsgericht den Schlussbericht verabschiedet, der endgültig und für die Streitparteien bindend ist. Der Schiedsentscheid wird veröffentlicht, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen. Die Streitparteien (die durch gemeinsame Mitteilung das Schiedsverfahren jederzeit beenden können, Art. 10.8) treffen die zur Umsetzung des Urteils geeigneten Massnahmen (Art. 10.9). Können sich die Parteien nicht über die zu treffenden Massnahmen verständigen oder hält eine Partei
die vereinbarte Umsetzung nicht ein, so halten die Parteien erneut Konsultationen ab (Art. 10.10). Wird keine Einigung erzielt, kann die beschwerdeführende Partei gegenüber der Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, vorübergehend Vorteile aus dem Abkommen aussetzen.

Die ausgesetzten Vorteile müssen den Vorteilen gleichwertig sein, die das Schiedsgericht für abkommenswidrig befunden hat.

7886

6.8.3

Präambel, Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Die Präambel des Abkommens hält die allgemeine Zielsetzung des FHAs fest. Die Vertragsparteien geben ihrem Willen Ausdruck, den Rahmen für ihre Wirtschaftsund Handelsbeziehungen und ihre entsprechende Zusammenarbeit zu verstärken und das multilaterale Handelssystem zu stärken. Sie bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen35 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der auf sie anwendbaren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)36 und multilateralen Umweltübereinkommen und bekennen sich dazu, Korruption zu vermeiden und zu bekämpfen und die gute Regierungsführung zu fördern. Sie bekräftigen zudem das Ziel, ihre Unternehmen zur Berücksichtigung international anerkannter Richtlinien und Grundsätze der Corporate Social Responsibility anzuhalten. Artikel 1.1 (Kap. 1: Allgemeine Bestimmungen) nennt die Ziele, die mit dem FHA erreicht werden sollen: die Liberalisierung des bilateralen Waren- und Dienstleistungshandels, die Förderung von Investitionen, den angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, die Verbesserung des Zugangs zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten, die Förderung von Wettbewerb sowie die harmonische Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt.

Weitere Artikel des Kapitels Allgemeine Bestimmungen betreffen den geografischen Anwendungsbereich (Art. 1.2), das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen (Art. 1.4) und die Anwendung des Abkommens durch regionale und lokale Behörden (Art. 1.5). Das Abkommen berührt die Rechte und Pflichten der einzelnen EFTA-Mitgliedsstaaten untereinander nicht (Art. 1.3). Die Transparenzbestimmung (Art. 1.6) regelt die Informationspflicht der Parteien. Sie müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Dies gilt auch für internationale Übereinkommen, die einen Einfluss auf die Umsetzung des FHA haben können. Die Vertragsparteien verpflichten sich ausserdem, rasch auf Fragen zu antworten, die ihnen gestellt werden, und die relevanten Informationen unter Vorbehalt der Vertraulichkeitskriterien jeder Vertragspartei zu liefern (Art. 1.7).

Kapitel 11 (Schlussbestimmungen) enthält die Bestimmungen zur Einhaltung der Verpflichtungen (Art. 11.1),
zu den Fussnoten, Anhängen und Appendizes (Art. 11.2), zu den Abkommensänderungen (Art. 11.5), zum Beitritt weiterer Parteien (Art. 11.6), zu Rücktritt und Beendigung (Art. 11.7) sowie zum Inkrafttreten (Art. 11.8). Das Kapitel enthält auch einen Verweis auf das Abkommen über Arbeitsstandards (Art. 11.3, s. Ziff. 5) und eine Überprüfungsklausel zu Fragen der nachhaltigen Entwicklung (Art. 11.4).

35 36

SR 0.120 SR 0.820.1

7887

7

Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong

Angesichts ihrer unterschiedlichen Landwirtschaftspolitiken haben die EFTAStaaten parallel zum FHA bilaterale Abkommen über landwirtschaftliche Basisprodukte mit Hongkong geschlossen. Diese Abkommen sind formell mit dem FHA verknüpft und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen (Art. 2.1 Abs. 2 FHA und Art. 9 Landwirtschaftsabkommen Schweiz-Hongkong). Das Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Hongkong, China, (Anhang 3 dieser Botschaft) findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung (Art. 1 Abs. 4).

Hongkong hat eine stark beschränkte landwirtschaftliche Produktion, die vor allem für den inländischen Konsum bestimmt ist. Daraus ergibt sich eine sehr offene Agrarhandelspolitik mit zollfreien Einfuhren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bescheidenem Interesse an der Ausfuhr solcher Erzeugnisse.

Hongkong bestätigt in Übereinstimmung mit seinen WTO-Verpflichtungen die Abwesenheit von Zöllen auf sämtlichen landwirtschaftlichen Basisprodukten (Art. 2 Abs. 1 und Anhang 1). Die Schweiz ihrerseits gewährt Konzessionen in Form eines zollfreien Zugangs im Rahmen der WTO-Zollkontingente und saisonaler Einschränkungen, insbesondere für bestimmte Früchte, Gemüse und Pflanzen (Art. 2 Abs. 2 und Anhang 2). Die Konzessionen der Schweiz bewegen sich im Rahmen der Konzessionen, die sie anderen Freihandelspartnern gewährt hat. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensibel sind, bleibt aufrechterhalten.

Im nichttarifären Bereich wird auf die relevanten Regeln des FHA verwiesen (Art. 7). Dies gilt auch für die Schutzmassnahmen bei Marktstörungen und für allfällige Streitfälle bezüglich des Landwirtschaftsabkommens, für die das im FHA vorgesehene Streitbeilegungsverfahren sinngemäss anwendbar ist. Weiter werden die Rechte und Pflichten des WTO-Landwirtschaftsübereinkommens bestätigt (Art. 6). Bezüglich Ursprungsregeln und Zollverfahrensbestimmungen sind die Regeln des FHA anwendbar (Art. 3).

Das Abkommen enthält eine Konsultations- (Art. 4) sowie eine Evolutivklausel (Art. 5), welche im Lichte der Entwicklung des Handels und der Landwirtschaftspolitiken der Parteien die Prüfung der Möglichkeit vorsieht, den Agrarhandel zwischen der Schweiz und Hongkong weiter zu liberalisieren.

8

Inhalt des Abkommens über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong

In Ergänzung zum Konzept der nachhaltigen Entwicklung des FHA und dessen Kapitel über Handel und Umwelt (s. Präambel und Kapitel 8 des FHA) haben die EFTA-Staaten und Hongkong ein Parallelabkommen zum FHA über Arbeitsstandards («Agreement on Labour», Anhang 4 zu dieser Botschaft) abgeschlossen.

Dieses hat die Behandlung von Fragen bezüglich Handel und Arbeitsstandards zum Ziel (Präambel, Abs. 1). Die Form eines Parallelabkommens zur Behandlung des Themas Handel und Arbeitsstandards trägt der besonderen Lage Hongkongs Rechnung, das nicht Mitgliedsstaat der IAO ist, sondern an dieser über die Delegation von China teilnimmt (s. Ziff. 2).

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Im Abkommen über Arbeitsstandards bekräftigen die Vertragsparteien die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, verpflichten sich zur Umsetzung der für sie geltenden IAO-Übereinkommen und sind unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Verhältnisse bestrebt, auf die Ratifikation und Anwendung der Übereinkommen der IAO hinzuarbeiten, die von letzterer als nicht revisionsbedürftig bezeichnet sind (Übereinkommen gemäss der ILO-Liste der Instrumente, die «up to date» sind) (Art. 2). Die Vertragsparteien setzen ihr relevantes Recht wirksam um (Art. 4 Abs. 1) und bemühen sich, das Arbeitsschutzniveau in ihrem innerstaatlichen Recht zu erhöhen (Art. 3). Sie verpflichten sich weiter, das Arbeitsschutzniveau nicht mit der alleinigen Absicht zu senken, Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen (Art. 4, Abs. 2). Weiter sieht das Abkommen über Arbeitsstandards im Rahmen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien die Aufnahme eines Dialogs zu Fragen von gegenseitigem Interesse betreffend «Handel und Arbeitsstandards» vor (Art. 5).

Auf institutioneller Ebene sieht das Abkommen die Bezeichnung von Verwaltungsstellen als Kontaktstellen vor. Diese ermitteln im Fall eines Konsultationsbegehrens einer Partei betreffend die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung des Abkommens die zuständigen Stelle (Art. 6). Die Vertragsparteien sind gehalten, für Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das Abkommen über Arbeitsstandards ausschliesslich durch Konsultationen und Verhandlungen eine gütliche Einigung zu erreichen. Dieses Abkommen ist durch Verweise sowohl im FHA (Art. 11.3) als auch im Abkommen über Arbeitsstandards (Art. 7 Abs. 1) formell mit dem FHA verknüpft. Das Abkommen tritt zum selben Zeitpunkt wie das FHA in Kraft (Art. 7 Abs. 2).

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Inkrafttreten

Artikel 11.8 Absatz 2 des FHAs legt fest, dass dieses am 1. Juni 2012 für jene Parteien in Kraft tritt, welche mindestens zwei Monate zuvor ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben, vorausgesetzt dass dies für Hongkong der Fall ist. Andernfalls und für die EFTA-Staaten, die diese Bedingung nicht erfüllt haben, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft (Art. 11.8 Abs. 3). In Übereinstimmung mit Artikel 9 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Hongkong (s. Ziff. 7) sowie von Artikel 7 des Abkommens über Arbeitsstandards zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong (s. Ziff. 8) treten diese beiden Abkommen zum selben Zeitpunkt wie das FHA in Kraft.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Mit Ausnahme der Textilien ist der grösste Teil der Einfuhren aus Hongkong in die Schweiz bereits zollfrei oder unterliegt sehr tiefen Zöllen. 2010 beliefen sich die auf Einfuhren aus Hongkong erhobenen Zolleinnahmen auf 4,3 Millionen Franken (davon 2,5 Mio. für Textilien). Angesichts des bedeutenden Handels zwischen der Schweiz und Hongkong (6,5 Mrd. Franken Ausfuhr und 1,6 Mrd. Franken Einfuhr) ist der aus dem FHA und dem Agrarabkommen resultierende Verlust von Zollein7889

nahmen bescheiden und in Relation zur Verbesserung der Absatzperspektiven für die Schweizer Exporteure und Dienstleistungsanbieter auf dem Markt Hongkongs zu betrachten.

Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiter zu entwickelnder FHA ergeben. Für den Zeitraum von 2010­2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeitraum haben die vorliegenden Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Der Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Abkommen nach 2014 wird vom Bundesrat zu gegebener Zeit neu beurteilt. Für die Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit Hongkong keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

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Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Abkommen mit Hongkong verbessern insgesamt die Rechtssicherheit der Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz mit Hongkong, indem sie den Wirtschaftsakteuren stabilere und besser vorhersehbare Rahmenbedingungen bieten. Die Konsolidierung der Zölle auf Null für alle Einfuhren aus den EFTA-Staaten stellt in diesem Sinn eine bedeutende Verbesserung der Rahmenbedingungen dar. Auch im Bereich der Dienstleistungen erhalten die EFTA-Staaten im Vergleich zum geltenden WTORegime in verschiedenen Sektoren bessere Garantien für den Marktzugang und die Inländerbehandlung. Dazu kommen Rechtsgarantien für die Beibehaltung der bereits liberalisierten Regimes für Investitionen. Zudem wird der Schutz des geistigen Eigentums in bestimmten Bereichen über den TRIPS-Standard der WTO hinaus verbessert.

Die Abkommen mit Hongkong werden sich für Unternehmen und Beschäftigte sowie Konsumentinnen und Konsumenten der Schweiz und Hongkongs vorteilhaft auswirken. Der Standort Schweiz wird gestärkt, was im Endeffekt positive Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung hat.

Angesichts der äusserst beschränkten Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Hongkong und des Umstands, dass die Konzessionen der Schweiz im Bereich der Landwirtschaft schon anderen Freihandelspartnern gewährt wurden, sind keine Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten (s. Ziff. 4).

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Verhältnis zur Legislaturplanung

Das FHA, das Landwirtschaftsabkommen und das Abkommen über Arbeitsstandards fallen unter die Massnahme «Ausbau des Netzes von Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU», die in der Botschaft vom 23. Januar 2008 über die Legislaturplanung 2007­201137 und im Bundesbeschluss vom 18. September 2008 über die Legislaturplanung 2007­201138 angekündigt worden sind.

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BBl 2008 784 und 817 BBl 2008 8544

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Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten sowie Hongkong sind WTO-Mitglieder.

Sie sind der Auffassung, dass die vorliegenden Abkommen in Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen stehen. FHA unterliegen der Überprüfung durch das zuständige WTO-Organ und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EU noch mit den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch. Es werden keine Rechte und Pflichten der Schweiz im Verhältnis zur EU berührt.

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Geltung für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHAs mit Hongkong. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Zollvertrag)39 wendet die Schweiz die im FHA enthaltenen Bestimmungen über den Warenverkehr auch auf Liechtenstein an (Art. 1.3 Abs. 2 des FHA). Aufgrund des Zollvertrags gilt das bilaterale Landwirtschaftsabkommen der Schweiz mit Hongkong auch für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 1 Abs. 4 des Landwirtschaftabkommens).

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Veröffentlichung der Anhänge des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Hongkong

Die Originalfassung der vorliegenden Abkommen ist in Englisch. Der Abschluss der Abkommen in Englisch entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz im Bereich der Verhandlungen und des Abschlusses von FHA. Diese Praxis steht in Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Landessprachen40 sowie den zugehörigen Erläuterungen, die der Bundesrat am 4. Juni 201041 verabschiedet hat. Die Aushandlung von Originalfassungen in den Amtssprachen aller Vertragsparteien angesichts des Umfangs der Verhandlungen und der daraus resultierenden Abkommenstexte den Einsatz unverhältnismässiger Mittel erfordern.

Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert die Übersetzung des Textes des Abkommens mit Ausnahme seiner Anhänge und Appendixe in die drei Amtssprachen. Die Anhänge zum FHA umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2000442 sowie Artikel 9 Absatz 2 39 40 41 42

SR 0.631.112.514 SR 441.11 http://www.bak.admin.ch/themen/sprachen_und_kulturelle_minderheiten/00506/00616/ index.html?lang=de SR 170.512

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der Publikationsverordnung vom 17. November 200443 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, 3003 Bern44, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar45. Übersetzungen des Anhangs des FHAs, der die Ursprungsregeln und Zollverfahren enthält, werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert46.

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Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)47 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Nach Artikel 184 BV unterzeichnet der Bundesrat die Verträge. Artikel 166 Absatz 2 BV begründet die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Referendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Das FHA und das Abkommen über Arbeitsstandards können unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 11.8 Abs. 5 des FHAs und Art. 7 Abs. 3 des Abkommen über Arbeitsstandards). Die Kündigung des FHAs bewirkt die automatische Beendigung des Landwirtschaftsabkommens (Art. 9 Abs. 1 Landwirtschaftsabkommen). Die Abkommen sehen keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Für ihre Umsetzung sind lediglich Änderungen auf Verordnungsstufe nötig (Änderung der Zollsätze), Änderungen auf Stufe Bundesgesetz sind nicht erforderlich.

Die Abkommen enthalten verschiedene rechtsetzende Bestimmungen (zum Beispiel Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (s. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes vom. 13. Dezember 200248), was ein fakultatives Referendum nach sich ziehen würde, ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, die das Zolltarifgesetz49 vom 9. Oktober 1986 dem Bundesrat für Zollkonzessionen einräumt, umgesetzt werden können. Anderseits sind die Bestimmungen nicht als grundlegend einzustufen: Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen der Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar ausgestaltet wie andere im EFTA-Rahmen abgeschlossene Drittlandabkommen, und sie sind von ähnlichem rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Gewicht. Die im Bereich von Handel und nachhaltiger Entwicklung (Kapitel über die Umwelt, Abkommen 43 44 45 46 47 48 49

SR 170.512.1 http://www.bundespublikationen.admin.ch/ http://www.efta.int http://www.ezv.admin.ch/ SR 101 SR 171.10 SR 632.10

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über Arbeitsstandards) festzustellenden Unterschiede haben im Vergleich zu früher abgeschlossenen Abkommen keine neuen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge.

Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. April 2004 sowie der Botschaften zu den früher abgeschlossenen FHA haben beide Räte die Haltung des Bundesrates jeweils unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.

Erstmals bei einem FHA wird mit Hongkong ein Parallelabkommen über Arbeitsstandards abgeschlossen, das durch Verweise sowohl im FHA (Art. 11.3) als auch im Parallelabkommen (Art. 7, Abs. 1) formell mit dem FHA verknüpft ist, und das zum selben Zeitpunkt wie das FHA in Kraft tritt (Art. 7, Abs. 2). Die wesentlichen Inhalte des Abkommens über Arbeitsstandards entsprechen den Verpflichtungen, die die Schweiz insbesondere im Rahmen der IAO eingegangen ist. Die Verknüpfung mit einem FHA ist jedoch neu, weshalb der Bundesrat vorschlägt, den parlamentarischen Genehmigungsbeschluss für die Abkommen mit Hongkong dem fakultativen Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

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