Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20111, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 14

Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

1

a.

nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;

b.

erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind; und

c.

in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

2

Die Steuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

3

1 2

a.

400 000 Franken;

b.

für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b;

c.

für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 3;

BBl 2011 6021 SR 642.11

2011-0968

6047

Aufwandbesteuerung. BG

d.

der Summe der Bruttoerträge: 1. der Einkünfte aus dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen, 2. der Einkünfte aus der in der Schweiz gelegenen Fahrnis, 3. der Einkünfte aus dem in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögen, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, 4. der Einkünfte aus den in der Schweiz verwerteten Urheberrechten, Patenten und ähnlichen Rechten, 5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen, 6. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 214) berechnet. Die Ermässigung nach Artikel 214 Absatz 2bis zweiter Satz kommt nicht zur Anwendung.

4

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 3 Buchstabe d bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat bemessen.

5

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt den Betrag nach Absatz 3 Buchstabe a an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Artikel 215 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6

Art. 205d (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für natürliche Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 14 des bisherigen Rechts.

6048

Aufwandbesteuerung. BG

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 6

Besteuerung nach dem Aufwand

Der Kanton kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:

1

a.

nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;

b.

erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung nach Artikel 3 unbeschränkt steuerpflichtig sind; und

c.

in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

2

Die Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:

3

4

a.

einem vom Kanton festgelegten Mindestbetrag;

b.

für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des von den zuständigen Behörden festgelegten Mietwerts;

c.

für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 3;

Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.

Die Kantone bestimmen, wie die Besteuerung nach dem Aufwand die Vermögenssteuer abgilt.

5

Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:

6

3

a.

des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

b.

der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

c.

des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

d.

der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

SR 642.14

6049

Aufwandbesteuerung. BG

e.

der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

f.

der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.

Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewiesenen Einkommensbestandteile aus dem Quellenstaat bemessen.

7

Art. 72m (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone, die die Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dem geänderten Artikel 6 an.

1

Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 6 für Kantone, die die Besteuerung nach dem Aufwand vorsehen, direkt Anwendung, wenn das kantonale Recht ihm widerspricht.

2

Art. 78e (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für natürliche Personen, die nicht Schweizer Bürger sind und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt während fünf Jahren weiterhin Artikel 6 des bisherigen Rechts.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6050