Richtplan des Kantons Luzern Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 24. August 2011 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 27. Juli 2011 wird der Richtplan des Kantons Luzern mit den Änderungen gemäss Ziffer 2 und unter Vorbehalt der Ziffer 3 genehmigt.

2.

Folgende Kapitel werden wie folgt genehmigt: a. Kapitel S4 «Weiler und Kleinsiedlungen», Koordinationsaufgabe S4-1: der erste Satz wird wie folgt geändert: «Die regionalen Entwicklungsträger bezeichnen ordnen die erhaltenswerten Kleinsiedlungen und ordnen sie entsprechend ihrer Struktur den Weilertypen A, B und C zu.» b. Kapitel S4 «Weiler und Kleinsiedlungen», Koordinationsaufgabe S4-2 wird als Zwischenergebnis anstatt als Festsetzung genehmigt. Neue Weilerzonen dürfen erst nach erfolgter Festsetzung ausgeschieden werden.

c. Kapitel L5 «Bauen ausserhalb der Bauzonen», Koordinationsaufgabe L5-2 wird als Zwischenergebnis anstatt als Festsetzung genehmigt und wie folgt ergänzt: Die mit einem * eingeführte Fussnote heisst wie folgt: «* Erst wenn diese Differenzierung vorliegt, in den kantonalen Richtplan als Festsetzung überführt und durch den Bundesrat genehmigt ist, können Bewilligungen nach Artikel 39 Absatz 1 RPV vorgenommen werden.»

3.

Kapitel M5 «öffentlicher Verkehr», Koordinationsaufgabe M5-2: Der Koordinationsstand für das Vorhaben «Ausbau Bahnhofzufahrt Luzern» wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sich keine Verpflichtung für den Bund ergibt.

4.

Der Kanton stellt sicher, dass in Umsetzung des Kapitels S1 «Siedlungsentwicklung und -begrenzung» Neueinzonungen nur sehr zurückhaltend zugelassen werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Bedarf an Bauzonen nach Artikel 15 RPG nicht überschritten wird.

5.

Der Kanton wird aufgefordert, beim Neudruck des Richtplans im Kapitel M3 «Kantonsstrassen», Koordinationsaufgabe M3-1 die Begrifflichkeiten wie folgt zu korrigieren: «Emmen, Littau: Sanierung Optimierung Seetalplatz und Zufahrtsstrassen».

6.

Der Kanton wird aufgefordert, innert zweier Jahre a. ein Dokument zu erstellen, welches die aus Sicht des Bundes noch fehlende Definition der Weilerzonen beinhaltet und die Anforderungen (z.B. mittels Kriterien) für den Umgang mit zu genehmigenden Weilerzonen beschreibt.

b. die bestehenden Weilerzonen im Rahmen von Ortsplanungsrevisionen einzelfallweise durch die zuständige kantonale Behörde zu überprüfen.

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7.

Der Kanton wird aufgefordert, im Rahmen einer der nächsten Richtplananpassungen a. in Kapitel R2 «Regionale Entwicklungsträger» wichtige Ergebnisse der regionalen Konzepte, die in verschiedenen Themenbereichen geplant sind, wieder in den Richtplan einfliessen zu lassen.

b. in Kapitel R5 «Pärke von nationaler Bedeutung» die Angaben gemäss Merkblatt des ARE «Bezeichnung von Pärken nach NHG im kantonalen Richtplan» zu vervollständigen und den Perimeter der UNESCO Biosphäre Entlebuch/Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung in die Richtplankarte aufzunehmen.

c. in Kapitel R6 «Tourismus, Freizeit und Erholung», Koordinationsaufgabe R6-4: Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Landschaft, wie beispielsweise Intensiverholungs- und Skigebiete, rechtzeitig im Richtplan räumlich festzusetzen.

d. in Kapitel S1 «Siedlungsentwicklung und -begrenzung», Koordinationsaufgabe S1-2: konkrete Vorgaben/Kriterien für die Festlegung von regionalen Siedlungsbegrenzungen zu erarbeiten.

e. in Kapitel S1 «Siedlungsentwicklung und -begrenzung», die Koordinationsaufgabe S1-5 mit einem Kriterium «Erschliessung durch den öV» zu ergänzen, sowie in Kapitel S6 «Entwicklungsschwerpunkte (ESP)» eine minimale, qualitative Erschliessung der ESP durch den öV als Anforderung festzulegen.

f. das Kapitel L1 «Landschaft und Biodiversität» mit einer Gesamtbetrachtung zur Landschaftsentwicklung zu ergänzen und aufzuzeigen, wie der Stand der Umsetzung der BLN im Kanton ist und bei Handlungsbedarf entsprechende Massnahmen im Richtplan vorzusehen.

g. die Thematik der «Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende» in ein eigenes Kapitel im Bereich Siedlung zu überführen.

h. das Kapitel L6 «Landwirtschaft» mit einem Kompensationsmechanismus bei Beanspruchung der FFF zu ergänzen.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation des Kantons Luzern, Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern, Tel. 041 228 51 83

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Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

4. Oktober 2011

Bundesamt für Raumentwicklung

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