Bundesgesetz über die steuerliche Förderung des Bausparens

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 24. Januar 20112 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Februar 20113, beschliesst: Minderheit (Berset, Fetz, Zanetti) Nicht eintreten I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer Art. 33b (neu) Bauspareinlagen Unbeschränkt steuerpflichtige Personen können für den Zweck des erstmaligen entgeltlichen Erwerbs einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz Einlagen, die sie im Rahmen eines Bausparvertrags leisten, während der ersten zehn Jahre von den steuerbaren Einkünften abziehen. Der jährliche Abzug beträgt höchstens 10 000 Franken; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Ein Bausparvertrag kann nur einmal abgeschlossen werden. Während den ersten fünf Jahren dürfen die Einlagen nicht zweckentfremdet werden. Die Verpfändung ist ausgeschlossen.

1

Die auf dem Bausparkonto anfallenden Vermögenserträge unterliegen der Einkommenssteuer.

2

Die Einlagen unterliegen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommenssteuer, wenn:

3

1 2 3 4

a.

die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet;

b.

die Einlagen für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck bezogen werden;

SR 101 BBl 2011 2235 BBl 2011 2269 SR 642.11

2011-0244

2265

Steuerliche Förderung des Bausparens. BG

c.

die Einlagen fünf Jahre nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer nach Absatz 1 noch nicht bezogen wurden.

Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Bauspareinlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der dem jährlichen Durchschnitt der abgezogenen Einlagen entspricht.

4

Ändert sich die Nutzung der Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, so wird die Steuer nacherhoben, es sei denn, die steuerpflichtige Person erwirbt mit dem erzielten Erlös innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz. Für die Nachbesteuerung gilt Absatz 4.

5

Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Anforderungen an die Bausparverträge fest und regelt die Ausführungsbestimmungen.

6

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 9a (neu)

Bauspareinlagen

Unbeschränkt steuerpflichtige Personen können für den Zweck des erstmaligen entgeltlichen Erwerbs einer dauernd und ausschliesslich selbstbewohnten Liegenschaft in der Schweiz Einlagen, die sie im Rahmen eines Bausparvertrags leisten, während der ersten zehn Jahre von den steuerbaren Einkünften abziehen. Der jährliche Abzug beträgt höchstens 10 000 Franken; gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Er wird im gleichen Umfang wie der Bausparabzug in Artikel 33b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer6 den Folgen der kalten Progression angepasst. Ein Bausparvertrag kann nur einmal abgeschlossen werden. Während den ersten fünf Jahren dürfen die Einlagen nicht zweckentfremdet werden. Die Verpfändung ist ausgeschlossen.

1

Die auf dem Bausparkonto anfallenden Vermögenserträge unterliegen der Einkommenssteuer.

2

3

Das Bausparguthaben unterliegt der Vermögenssteuer.

Die Einlagen unterliegen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommenssteuer, wenn:

4

5 6

a.

die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz endet;

b.

die Einlagen für einen anderen als den in Absatz 1 genannten Zweck bezogen werden;

c.

die Einlagen fünf Jahre nach Ablauf der maximalen Abzugsdauer nach Absatz 1 noch nicht bezogen wurden.

SR 642.14 SR 642.11

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Steuerliche Förderung des Bausparens. BG

Für die Berechnung des anwendbaren Steuersatzes wird jener Teil der Bauspareinlagen zu den übrigen Einkünften gezählt, der dem jährlichen Durchschnitt der abgezogenen Einlagen entspricht.

5

Ändert sich die Nutzung der Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb auf Dauer oder wird diese im selben Zeitraum veräussert, so wird die Steuer nacherhoben, es sei denn, die steuerpflichtige Person erwirbt mit dem erzielten Erlös innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft in der Schweiz. Für die Nachbesteuerung gilt Absatz 5.

6

Art. 72m (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... Artikel 9a an.

1

Nach dem Inkrafttreten der Änderung findet Artikel 9a direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiativen «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» und «Eigene vier Wände dank Bausparen» zurückgezogen oder abgelehnt worden sind.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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