Verfügung betreffend Verkehrsanordnung wegen Baustellen auf der Nationalstrasser N09, Unterhaltsabschnitt 70, Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Bauarbeiten im Bereich Hangbrücke Riederwald 24. Februar 2011

A. Sachverhalt Bei den Hangbrücke Riederwald, Stuckiseggbrücke, müssen Fahrbahnübergänge ersetzt werden. Dies bedingt teilweise den Einsatz einer Lichtsignalanlage. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, muss im Bereich der Baustelle die Geschwindigkeit auf 60 km/h herabgesetzt werden.

B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979; SSV; SR 741.21) Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale werden gemäss Signalisationsplan vom Januar 2011 installiert.

C. Verfügung Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 107 Absatz 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 sowie 110 Absatz 2 SSV wird verfügt: 1.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich auf der Nationalstrasse N09: ­ In beiden Fahrtrichtungen vom km 08.850 bis km 10.350: 60 km/h

2.

Sperrung einer Fahrspur. Wechselseitiger Verkehr auf der anderen Fahrspur.

Regelung durch eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage vom 4. April bis 10. Juni 2011

3.

Die Verkehrsanordnung gilt ab 14. März 2011 bis am 10. Juni 2011.

4.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.

Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html).

24. Februar 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

2011-0457

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