Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) Duro Cepic, Serbien ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2010 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2011 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 21. Januar 2010 betreffend die internationalen Registrierungen Nr. 465 180 MAX und Nr. 979 126 MAX (fig., Widerspruchsverfahren Nr. 10297) werden aufgehoben, der Widerspruch gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen der internationalen Registrierung Nr. 979 126 MAX (fig.) den Schutz in der Schweiz definitiv zu verweigern.

2.

Der geleistete Kostenvorschuss von 4000.­ Franken wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von 3800.­ Franken zugesprochen.

3. Mai 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung II

3848

2011-0853