Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20111, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 26 Abs. 1 Bst. c und d 1

Als Berufskosten werden abgezogen: c.

die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten.

d.

Aufgehoben

Art. 33 Abs. 1 Bst. j (neu) 1

Von den Einkünften werden abgezogen: j.

die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 6000 Franken, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 34 Bst. b Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere: b.

1 2

die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II;

BBl 2011 2607 SR 642.11

2009-2693

2639

Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten. BG

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 9 Abs. 1 und 2 Bst. n (neu) Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgerechnet.

1

2

Allgemeine Abzüge sind: n.

die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern: 1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.

Art. 72m (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung den Änderungen von Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe n auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

1

Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe n direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Recht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

SR 642.14

2640