Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeit im Bereich Schlieren bis Europabrücke, Nationalstrasse N1 vom 12. August 2011

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, sowie 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b, 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h auf der Nationalstrasse N1, von km 6.84 bis km 7.115, Fahrtrichtung Zürich.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur eingesehen werden.

23. August 2011

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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23. August 2011

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Bundeskanzlei