Übersetzung1

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des zugehörigen Protokolls, beide in Bern unterzeichnet am 26. April 1966, geändert durch das am 29. Juni 2006 in Madrid unterzeichnete Protokoll (hiernach: «Änderungsprotokoll»)

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Spanien, vom Wunsch geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das zugehörige Protokoll, beide in Bern unterzeichnet am 26. April 1966 (hiernach: «das Abkommen» bzw. «das Protokoll»), geändert durch das am 29. Juni 2006 in Madrid unterzeichnete Protokoll, zu ändern, haben Folgendes vereinbart: Art. 1 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) wird aufgehoben und durch den nachfolgenden Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a ersetzt: «a) in Spanien: (i) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen; (ii) die Körperschaftssteuer; (iii) die Einkommenssteuer nichtansässiger Personen; (iv) die Vermögenssteuer; und (v) die lokalen Einkommens- und Vermögenssteuern (im Folgenden als «spanische Steuer» bezeichnet);» Art. 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens (Allgemeine Definitionen) wird aufgehoben und durch den nachfolgenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ersetzt: «a) bedeutet der Ausdruck «Spanien» das Königreich Spanien und umfasst, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreichs

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2011-2124

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Doppelbesteuerung mit Spanien. Prot.

Spanien, einschliesslich der Binnengewässer, des Luftraums, der Hoheitsgewässer sowie der Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer, in denen das Königreich Spanien nach seinem innerstaatlichen Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Hoheitsrechte oder seine Gerichtshoheit hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und des darüber befindlichen Wassers sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;» Art. 3 1. In Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens (Betriebsstätte) wird der folgende Buchstabe f hinzugefügt: «f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a­e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.» 2. Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens (Betriebsstätte) wird aufgehoben und durch den folgenden Artikel 5 Absatz 4 ersetzt: «4. Ist eine Person ­ mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 5 ­ für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.» Art. 4 Der bisherige Artikel 9 des Abkommens (Verbundene Unternehmen) wird zu Absatz 1 und die folgenden neuen Absätze 2 und 3 werden hinzugefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und stimmt der andere Vertragsstaat zu, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der
andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; falls erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

3. Absatz 2 ist nicht auf Fälle von Betrug und vorsätzlicher Unterlassung anwendbar.»

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Art. 5 1. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens (Dividenden) wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «b) Ungeachtet des vorstehenden Buchstabens nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die von dieser Gesellschaft gezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Empfänger der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist, deren Kapital ganz oder zum Teil in Aktien unterteilt ist, sofern diese am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft unmittelbar und während einer Dauer von mindestens einem Jahr zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist. Im Weiteren muss die die Dividenden zahlende Gesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig sein und darf nicht von den unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern befreit sein, und keine der Gesellschaften darf gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat in diesem Drittstaat ansässig sein. Beide Gesellschaften müssen überdies die Form einer Kapitalgesellschaft aufweisen.» 2. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens (Dividenden) wird durch den nachfolgenden Buchstaben c ergänzt: «c) Ungeachtet von Buchstabe a sind Dividenden, die an eine in einem Vertragsstaat ansässige anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat steuerbar.» Art. 6 1. Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: «3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person durch die Veräusserung von Aktien oder von ähnlichen Beteiligungen erzielt, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes sind nicht anwendbar auf: a)

die Übertragung von Aktien, die an einer schweizerischen oder spanischen Börse oder an jeder anderen zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Börse kotiert sind, oder

b)

die Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, wenn das unbewegliche Vermögen von dieser Gesellschaft als Betriebsvermögen genutzt wird.»

2. In Artikel 13 des Abkommens wird der bisherige Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt, der zu Absatz 4 wird: «4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.»

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Art. 7 Artikel 23 des Abkommens (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: «1. In Spanien wird die Doppelbesteuerung entweder nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder nach folgenden Bestimmungen, in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Spaniens, vermieden: a)

Bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Spanien: (i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht, (ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, welcher der in der Schweiz auf denselben Vermögensteilen gezahlten Steuer entspricht, (iii) auf die von den «underlying companies» erhobenen Steuern den Abzug an, der nach dem innerstaatlichen Recht Spaniens gewährt wird.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer auf dem Einkommen oder auf dem Vermögen nicht übersteigen, der je nachdem dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen oder Vermögen entspricht.

b)

Wenn gemäss irgendeiner Bestimmung dieses Abkommens die Einkünfte oder das Vermögen einer in Spanien ansässigen Person in Spanien von der Steuer befreit sind, kann Spanien für die Berechnung des Steuerbetrags auf dem übrigen Einkommen oder Vermögen dieser ansässigen Person die betreffenden steuerbefreiten Einkommen oder Vermögen trotzdem berücksichtigen.

2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder besitzt sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden können, so nimmt die Schweiz unter Vorbehalt von Buchstabe b diese Einkünfte oder Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Spanien nachgewiesen wird.

b)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10 oder 12 in Spanien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 oder 12 in Spanien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizeri-

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sche Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Spanien besteuert werden können, (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Spanien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Lizenzgebühren.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.

c)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.»

Art. 8 1. Artikel 25 Absatz 1 des Abkommens (Verständigungsverfahren) wird aufgehoben und durch den folgenden Absatz ersetzt: «1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörige sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.» 2. In Artikel 25 wird am Ende von Absatz 2 der folgende Satz eingefügt: «Jede erzielte Einigung wird ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten, auf jeden Fall aber nicht später als sieben Jahre nach dem Datum der ersten in Absatz 1 erwähnten Mitteilung umgesetzt.» 3. In Artikel 25 des Abkommens wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt: «5. Wenn a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen, 9173

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sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten.

Diese ungelösten Streitpunkte müssen jedoch keinem Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn eine direkt betroffene Person nach innerstaatlichem Recht eines der Vertragsstaaten mit dieser Sache noch an ein Gericht eines Vertragsstaats gelangen kann oder wenn ein Gericht bereits zu diesen Fragen entschieden hat. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25bis Absatz 2.» Art. 9 Artikel 25bis des Abkommens (Informationsaustausch) wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Artikel 25bis ersetzt: «Art. 25bis

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staats dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:

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a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts sind die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats befugt, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.» Art. 10 Nach Absatz I des Protokolls wird der folgende Absatz Ibis eingefügt: «Ibis. Zu Art. 4 In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» anerkannte Pensionskassen oder Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in diesem Staat umfasst.

Der Ausdruck «anerkannte Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung» bezeichnet jeden Plan, jeden Fonds, jede Versicherungseinrichtung oder andere Einheit mit Sitz in einem Vertragsstaat: (i)

welche die Ansprüche ihrer Versicherten auf ein Einkommen oder einen Kapitalbezug bei Pensionierung oder als Hinterbliebene, Witwer und Witwen, Waisen oder Erwerbsunfähige verwaltet; und

(ii) deren Beiträge, die an sie geleistet werden, zu Steuervergünstigungen in Form einer Reduktion der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer natürlicher Personen berechtigen.»

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Art. 11 Nach Absatz III des Protokolls wird der folgende neue Absatz IIIbis eingefügt: «Es besteht Einvernehmen darüber, dass gemäss dem ersten Satz von Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens eine in Spanien ansässige Person sich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wahlweise für die Methoden und Bedingungen des spanischen Rechts hinsichtlich des im Ausland erworbenen Einkommens (z.B. Artikel 21 oder 22 des königlichen Gesetzesdekrets 4/2004 vom 5. März zur Genehmigung der Änderung des Gesetzes über die Besteuerung der Gesellschaften) oder für die in diesem Artikel 23 genannten Methoden entscheiden kann.» Art. 12 Absatz IV zu Artikel 25bis des Protokolls wird aufgehoben und durch den folgenden neuen Absatz IV ersetzt: «1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel, die nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden sind, ausgeschöpft hat.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staats bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25bis den Steuerbehörden des ersuchten Staats die nachstehenden Angaben zu liefern haben: a)

die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;

b)

die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;

c)

eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

d)

den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

e)

soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Absatz 2 sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine Buchstaben a­e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

4. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25bis des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

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5. Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

6. Die zuständigen Behörden erteilen dem anderen Vertragsstaat die ersuchten Informationen so rasch wie möglich. Die Zeitdauer, die vom Stellen des Gesuchs um Informationsaustausch bis zum Erhalt der Informationen durch den ersuchenden Staat verstreicht, wird bei der Berechnung der nach der spanischen Steuerrechtsordnung in Steuerverwaltungsverfahren geltenden Fristen nicht berücksichtigt.

7. Mängel im schweizerischen Verfahren können von der betroffenen Person im Rechtsmittelverfahren vor einem spanischen Gericht nicht geltend gemacht werden.

Erhebt die steuerpflichtige Person Einsprache gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die Information an die spanischen Behörden zu erteilen, so wird jede daraus folgende Verzögerung bei der Berechnung der nach der spanischen Steuerrechtsordnung in Steuerverwaltungsverfahren geltenden Fristen nicht berücksichtigt.» Art. 13 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erfüllt sind.

2. Das Änderungsprotokoll tritt drei Monate nach dem Datum des Empfangs der letzten der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: (i)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls gezahlt oder gutgeschrieben werden;

(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnen; (iii) hinsichtlich des neuen Artikels 25bis in Bezug auf die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden; (iv) hinsichtlich des neuen Artikels 25bis in Bezug auf die anderen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres beginnen, beziehungsweise auf Steuern, die auf Beträgen geschuldet sind, welche am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

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(v) hinsichtlich des neuen Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens auf Verständigungsverfahren, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls eingeleitet werden.

3. Artikel 25bis des Abkommens und Absatz IV des Protokolls sind, wie im Protokoll vom 29. Juni 2006 vereinbart, weiterhin auf die Fälle von Steuerbetrug oder ähnliche Delikte, die nach dem 29. Juni 2006 begangen wurden, anwendbar, bis dieses Änderungsprotokoll anwendbar wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Madrid am 27. Juli 2011, im Doppel in französischer, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreichs Spanien:

Urs Johann Ziswiler Botschafter in Spanien

Juan Cano García Generalsekretär der Finanzen

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