Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am 7. Mai 1965, geändert durch das am 10. März 1992 in Stockholm unterzeichnete Protokoll Abgeschlossen in Stockholm am 28. Februar 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

Für die Schweiz in Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden, vom Wunsch geleitet, das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am 7. Mai 1965, geändert durch das am 10. März 1992 in Stockholm unterzeichnete Protokoll, (nachfolgend «das Abkommen» genannt) zu ändern, haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 5 Absatz 3 (Betriebsstätte) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

1

a)

Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

AS 2011 ...

2011-1178

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e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird;

g)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a­f genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.»

Art. II 1. Der aktuelle Wortlaut von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. Der folgende Absatz 2 wird Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens hinzugefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet ­ und entsprechend besteuert ­, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren.» Art. III Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt.

«Art. 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

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3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person: a)

eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder

b)

eine Vorsorgeeinrichtung ist, vorausgesetzt, dass: (i) diese Dividenden nicht aus einer Handels- oder Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens herrühren, und (ii) die Vorsorgeeinrichtung die Beteiligungen, von welcher die Dividenden stammen, nicht innerhalb von 2 Monaten nach deren Erwerb wieder verkauft oder einen entsprechenden Vertrag zur Veräusserung abschliesst.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen.

Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1­3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

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8. Der in diesem Artikel verwendete Begriff «Vorsorgeeinrichtung» bedeutet jede Einrichtung des Sozialversicherungssystems, die nach den Gesetzen eines Vertragsstaates organisiert ist oder eine Person, die: a)

nach dem Recht eines Vertragsstaates organisiert ist;

b)

in diesem Staat gegründet und geführt wird, um hauptsächlich Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen zu verwalten oder zu entrichten; und

c)

in diesem Staat bezüglich der in Buchstabe b erwähnten Tätigkeiten von der Steuer befreit ist.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten legen in gegenseitigem Einvernehmen fest, ob eine Vorsorgeeinrichtung unter diesen Absatz fällt.» Art. IV Artikel 11 (Zinsen) des Abkommen wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 11

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.

3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.»

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Art. V Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder zur Ausstrahlung in Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören.

In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» Art. VI 1. Der Verweis in Artikel 13 Absatz 2 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens auf Artikel 24 Absatz 3 wird gelöscht und durch einen Verweis auf Artikel 23 Absatz 3 ersetzt.

2. Folgender Absatz 4 wird Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens hinzugefügt: «4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 3 können Gewinne aus der Veräusserung von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten oder Gesellschaftsanteilen, die einer natürlichen Person
zukommen, die in Schweden ansässig war und in der Schweiz ansässig geworden ist, in Schweden besteuert werden, wenn die Veräusserung zu irgendeinem Zeitpunkt in den fünf Jahren nach Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden erfolgt.

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Dieser Absatz findet nur auf natürliche Personen Anwendung, die im Zeitpunkt der Aufgabe der Ansässigkeit in Schweden schwedische Staatsangehörige waren.» Art. VII Der Verweis in Artikel 14 Absatz 2 (Ruhende Erbschaften; Personengesellschaften) des Abkommens auf Artikel 25 Absatz 1 wird gelöscht und durch einen Verweis auf Artikel 24 Absatz 1 ersetzt.

Art. VIII Artikel 19 (Ruhegehälter) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 19

Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

1. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, ausser Leistungen unter der Sozialversicherungsgesetzgebung, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätigkeit gezahlt werden oder nicht, sowie Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im erstgenannten Staat besteuert werden.

2. Schweden kann jedoch Zahlungen nach der schwedischen Sozialversicherungsgesetzgebung besteuern, die an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden; in diesem Fall ist Artikel 24 Absatz 3 anwendbar.

3. Der Ausdruck «Renten» bedeutet bestimmte, periodisch an festen Terminen, auf Lebenszeit oder während einer bestimmten oder bestimmbaren Zeitperiode als Gegenleistung für eine angemessene und volle Vergütung in Geld oder in Geldeswert zahlbare Summen.

4. Beiträge an einen in einem Vertragsstaat errichteten und dort steuerlich anerkannten Vorsorgeplan, die von oder für Rechnung einer im anderen Vertragsstaat nach dessen interstaatlichem Steuerrecht ansässigen natürlichen Person entrichtet werden, die in diesem Vertragsstaat unselbständige oder selbständige Arbeit leistet, sind für Zwecke der Ermittlung der in diesem anderen Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an einen in diesem anderen Staat steuerlich anerkannten Vorsorgeplan gezahlt werden, sofern a)

die natürliche Person dem Vorsorgeplan unmittelbar bevor sie in diesem anderen Staat nach dessen innerstaatlichem Steuerrecht ansässig wurde, angehört hatte; und

b)

der Vorsorgeplan von der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates als allgemein einem steuerlich anerkannten Vorsorgeplan entsprechend anerkannt wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff «Vorsorgeplan» auch einen nach dem Sozialversicherungssystem eines Vertragsstaates errichteten Vorsorgeplan.» 7180

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Art. IX Artikel 20 (Öffentlich-rechtliche Vergütungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 20

Öffentlich-rechtliche Vergütungen

1. a)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)

Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist, oder (ii) nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig wurde, um die Dienste zu leisten.

2. Auf Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 16, 17 oder 18 anwendbar.» Art. X Artikel 21 (Renten) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. XI 1. Der aktuelle Wortlaut von Artikel 23 (Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) des Abkommens wird zu Absatz 1.

2. Der folgende Absatz 2 wird Artikel 23 (Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) des Abkommens hinzugefügt: «2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder 15 anwendbar.» Art. XII 1. Artikel 25 Absatz 2 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben.

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2. Artikel 25 Absätze 6 und 7 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens werden aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt: «6. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt der Einkünfte nach Artikel 10, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

7. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in Schweden besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: a)

in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Schweden erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Schweden besteuert werden können;

b)

in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder

c)

in einer teilweisen Befreiung dieses Einkommens von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Schweden erhobenen Steuer vom Bruttobetrag des aus Schweden bezogenen Einkommens.»

3. Artikel 25 Absätze 3­7 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens werden umnummeriert in Absätze 2­6.

Art. XIII 1. Die Artikel 22 (Studenten) bis 27 (Verständigungsverfahren) des Abkommens werden umnummeriert in Artikel 21­26.

2. Folgender neuer Artikel wird unmittelbar nach dem umnummerierten Artikel 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens eingefügt: «Art. 27

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die 7182

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mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.» Art. XIV Dem Abkommen wird ein Protokoll mit den folgenden Bestimmungen angefügt:

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Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Schweden, haben anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Stockholm am 7. Mai 1965, geändert durch das am 10. März 1992 in Stockholm unterzeichnete Protokoll (nachfolgend «das Abkommen» genannt) die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Art. 10 (Dividenden) des Abkommens Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Steuer» gemäss Absatz 8 Buchstabe c nicht umfasst: a)

in Schweden die Ertragsteuer für Vorsorgeeinrichtungen (avkastningsskatten på pensionsmedel);

b)

in der Schweiz die Grundstückgewinnsteuer.

2. Zu Art. 19 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) des Abkommens Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 19 des Abkommens verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.

3. Zu Art. 26 (Verständigungsverfahren) des Abkommens Es besteht Einvernehmen darüber, dass, sollte Schweden eine Schiedsklausel in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat vereinbaren, der folgende Absatz 5 ab dem Tag zwischen der Schweiz und Schweden Anwendung findet, ab dem das Abkommen zwischen Schweden und diesem Drittstaat anwendbar ist.

«5. Wenn a)

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eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

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b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von vier Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen,

so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können der aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 27 Absatz 2.» Für Fälle, die am Tag, an dem Absatz 5 anwendbar wurde, in Beurteilung waren, beginnt die vier jährige Frist gemäss Buchstabe b an diesem Tag zu laufen.

4. Zu Art. 27 (Informationsaustausch) des Abkommens a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe c) wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: (i) den Namen der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, soweit bekannt, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum,

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(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

Art. XV 1. Die Vertragsstaaten notifizieren sich gegenseitig auf diplomatischem Weg, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll tritt dreissig Tage nach dem Empfang der späteren der in Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden in beiden Staaten Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich Artikel 19 Absatz 1 (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen) des Abkommens auf Ruhegehälter und Renten, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; ausgenommen sind Ruhegehälter und Renten, die am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls bereits liefen und aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls in diesem anderen Staat ansässig war: Für solche Ruhegehälter und Renten bleibt der frühere Wortlaut der Artikel 19 und 21 anwendbar;

c)

hinsichtlich anderer Einkommenssteuern auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

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d)

hinsichtlich Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls gestellt werden in Bezug auf Informationen, die sich auf Kalenderjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unterzeichnung dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm, am 28. Februar 2011, im Doppel in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreichs Schweden:

Kurt Höchner

Anders Borg

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