Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 16. Februar 2013

Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 20. Juli 2011 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 20. Juli 2011 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2011-1623

6459

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Vania Alleva, Hallerstrassse 53, 3012 Bern 2. François Bachmann, Le Cheminet 18, 1305 Penthalaz 3. Marlies Bänziger, Blumenaustrasse 5, 8400 Winterthur 4. Jacqueline Badran, Thurwiesenstrasse 3, 8037 Zürich 5. Hans-Jürg Fehr, Pilatusstrasse 60, 8203 Schaffhausen 6. Sara Fritz, Birseckstrasse 17, 4127 Birsfelden 7. Francine John-Calame, Bas-du-Cerneux 23, 2414 Le Cerneux-Péquignot 8. Hans Kissling, Schäracher 2, 8053 Zürich 9. Christian Levrat, route des Colombettes, 1628 Vuadens 10. Paul Rechsteiner, Davidstrasse 45, 9000 St. Gallen 11. Marianne Streiff-Feller, Wangentalstrasse 241, 3173 Oberwangen 12. Heiner Studer, Austrasse 17, 5430 Wettingen 13. Marie-Thérèse Weber-Gobet, Venusweg 19, 3185 Schmitten 14. Markus Wenger, Werkstrasse 8, 3700 Spiez 15. Ursula Wyss, Dunantstrasse 24, 3006 Bern 16. Rosmarie Zapfl, Kriesbachstrasse 85, 8600 Dübendorf

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Eidgenössische Volksinitiative «Erbschaftssteuerreform», Postfach 294, 3000 Bern 7, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 16. August 2011.

2. August 2011

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu) 3

Die Versicherung wird finanziert: abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;

Art. 129a (neu)

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.

1

Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.

2

3

4

Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden: a.

ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;

b.

die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;

c.

die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden;

d.

Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.

Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.

Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

5

4

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 95 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer) Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.

1

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben:

5

a.

Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus: 1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes; 2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat; 3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.

b.

Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.

c.

Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.

d.

Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.

Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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