Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; VwVG; SR 172.021).

Mancic Zoran, geb. 19. Januar 1968, Serbien, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 600 Franken zu leisten. Dieser Betrag ist bis zum 21. Oktober 2011 unter Angabe der Geschäftsnummer C-4145/2011 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. 54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

27. September 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-1988

7149