Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 10850 Widersprechende Hager & Werken GmbH & Co. KG, Ackerstrasse 1, DE-47269 Duisburg, IR-Marke Nr. 873 959 «Mirafluor» gegen Widerspruchsgegnerin Joint stok company «MIRRA-M», 6, str.2, per.Perevedenovsky, RU-105082 MOSCOW, IR-Marke Nr. 1 010 588 «mirra» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 13. Januar 2011 Folgendes verfügt: 1.

Das Widerspruchsverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird die Hälfte der Widerspruchsgebühr von 800 Franken, d.h. 400 Franken, zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

13. Januar 2011

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

886

2011-0092