Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Neugeborenen-Intensivpflege

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des Fachorgans an seiner Sitzung vom 22. September 2011, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die Neugeborenen-Intensivpflege wird folgenden 9 Perinatalzentren zugeteilt: ­

Hôpitaux universitaires de Genève (HUG)

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Centre hospitalier universitaire vaudois (CHUV)

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Inselspital Bern

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Universitäts-Kinderspital beider Basel

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Universitätsspital Zürich (USZ) (in Zusammenarbeit mit dem Kinderspital Zürich)

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Ostschweizer Kinderspital St. Gallen (in Zusammenarbeit mit dem Kantonsspital St. Gallen)

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Luzerner Kantonsspital (LUKS)

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Kantonsspital Aarau (KSA)

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Kantonsspital Graubünden (KSGR)

Die zu konzentrierende Neugeborenen-Intensivpflege umfasst die hochspezialisierte intensivmedizinische Versorgung von: a.

extremen Frühgeborenen mit einem Gestationsalter von < 28 SSW und einem Geburtsgewicht von < 1000 g,

b.

Frühgeborenen mit einem Gestationsalter > 28 SSW und < 32 SSW und/oder einem Geburtsgewicht < 1500 g, die eine hochspezialisierte intensivmedizinische Betreuung benötigen,

c.

schwer kranke, reifere Früh- oder Termingeborene, die aufgrund einer Erkrankung (kardiologische und pneumologische Fälle, aber auch Infektionen, perinatale Asphyxie usw.) eine hochspezialisierte, neonatologische intensivmedizinische Betreuung benötigen.

Die Überweisungskriterien für die unter b und c aufgelisteten Fälle richten sich nach der gängigen Praxis der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie.

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2. Ausnahmeregelungen Die Neugeborenen-Intensivpflege kann von einem anderen Spital durchgeführt werden, wenn ein Perinatalzentren nach Ziffer 1 im Einzelfall sein Einverständnis erklärt hat.

3. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: a.

Sie stellen die Einhaltung der von der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN) erarbeiteten «Standards for Levels of Neonatal Care in Switzerland» vom 28. Januar 2011 sicher.

b.

Sie führen ein Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren.

Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine schweizweit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können und sollen auch ein «Benchmarking» und Vergleiche mit anderen Zentren im Ausland erlauben.

c.

Regelmässige Audits durch eine von der SGN und dem HSM Fachorgan eingesetzte Kommission.

d.

Sie sind in ein anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung eingebunden und nehmen an klinischen Forschungsprojekten teil.

e.

Die Leistungserbringer erstatten den IVHSM Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung ihrer Fallzahlen, ihrer Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozessund Ergebnisqualität.

4. Fristen Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

5. Begründung In Anwendung der Artikel 39 KVG, Artikel 58a ff. KVV und Artikel 4 und 7 IVHSM liegen der Zuteilungsempfehlung des HSM Fachorgans folgende Erwägungen zugrunde: a.

Die Konzentration der Neugeborenen-Intensivpflege auf 9 Zentren stellt eine adäquate geographische Verteilung dar und stellt einen optimalen Zugang in allen Landesteilen sicher.

b.

Nur diese (bisherigen) 9 Perinatalzentren sind von der Schweizerischen Gesellschaft für Neonatologie (SGN) als «Level III», d.h. die höchste Stufe der spezialisierten Versorgung dieser Kinder, anerkannt. Die 9 von der SGN anerkannten Perinatalzentren verfügen somit über die notwendige Erfahrung, Expertise und Voraussetzungen hinsichtlich Personal und Infrastruktur, um diese hochspezialisierte Behandlung durchzuführen. Eine Ausweitung auf weitere Zentren ist nicht angezeigt.

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c.

Die klinischen Resultate (outcome data) dieser Kinder hängen in der Schweiz, nach Studien der Gesellschaft für Neonatologie, weniger von den behandelten Fallzahlen pro Einheit ab, als von anderen Elementen, wie z.B.

der Organisationsstruktur (staffing), der lokalen «Kultur» im Umgang mit Frühgeborenen an der Grenze der Lebensfähigkeit (22­26 vollendete SSW), oder unterschiedlichen Behandlungsprotokollen.

d.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 verwiesen.

6. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

7. Mitteilung und Publikation Der Beschluss, einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 5, wird im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie» vom 10. Oktober 2011 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief den Universitätsspitälern Bern, Basel, Lausanne, Genf und Zürich, sowie dem Kinderspital Zürich und dem Ostschweizer Kinderspital und den Kantonsspitälern Luzern, Aarau und Chur, den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Land, Zürich, Waadt, Genf, St. Gallen, Luzern, Aargau, Graubünden sowie santésuisse eröffnet. Die weiteren Zentrums- und Kinderspitäler werden schriftlich informiert. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden per E-Mail über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt.

1. November 2011

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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