Entscheid zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der stereotaktischen Chirurgie der anormalen/ungewollten Bewegungen und tiefe Hirnstimulation (Deep Brain Stimulation) beim Erwachsenen

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom 20. Mai 2011, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM), beschlossen: 1. Zuteilung Die stereotaktische Chirurgie der anormalen / ungewollten Bewegungen und die tiefe Hirn Stimulation (DBS) beim Erwachsenen wird den folgenden Zentren zugewiesen: ­

Centre hospitalier universitaire Vaudois

­

Inselspital Bern

­

Kantonsspital St. Gallen

­

Universitätsspital Zürich

2. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben bei der Erbringung der Leistung folgende Auflagen zu erfüllen: a.

Sie gewährleisten die Einhaltung der in der Anlage beschriebenen notwendigen Voraussetzungen (Struktur- und Prozessqualität).

b.

Sämtliche notwendigen Spezialdisziplinen müssen an diesen Zentren vereint sein.

c.

Jedes der vorgenannten Zentren hält eine Mindestfallzahl von 20 Eingriffen pro Jahr ein.

d.

Sie arbeiten im Netzwerk mit Spezialkliniken zur Abklärung, Behandlung und Nachsorge der Patienten.

e.

Sie führen ein Register. Das Register muss eine einheitliche, standardisierte und strukturierte Erfassung der Prozess- und Ergebnisqualität garantieren.

Inhalt und Form des Registers müssen als Grundlage für eine Schweiz weit koordinierte klinische Versorgung und Forschungsaktivität genutzt werden können. Die Leistungserbringer unterbreiten dem HSM Fachorgan einen

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Vorschlag für das im Rahmen des Registers zu erhebende minimale Datenset sowie zur Form und Ausgestaltung Registers.

f.

Die Leistungserbringer erstatten den IVHSM Organen zuhanden des Projektsekretariats jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten. Die Berichterstattung umfasst die Offenlegung ihrer Fallzahlen, ihrer Tätigkeiten in Forschung und Lehre sowie der im Rahmen des Registers erhobenen Daten zur Prozessund Ergebnisqualität. Für die Berichterstattung zuhanden der IVHSM Organe bestimmen die vorgenannten Zentren ein Koordinationszentrum.

g.

Das Universitätsspital Zürich und das Kantonsspital St. Gallen erarbeiten bis 12 Monate nach Inkrafttreten des Zuteilungsentscheids ein Konzept einer verstärkten Koordination in diesem Bereich, einschliesslich den Möglichkeiten der Konzentration der Aktivitäten entsprechend der Fallzahlen und der Entwicklung in einem Zentrum mit einem Zeithorizont von zwei bis drei Jahren.

3. Fristen a.

Die Auflage an das Universitätsspital Zürich und an das Kantonsspital St. Gallen zur Erarbeitung eines Konzeptes einer verstärkten Koordination (wie unter 2 g) muss bis 12 Monate nach Inkrafttreten des Zuteilungsentscheids erfüllt sein.

b.

Die Auflagen bezüglich Register, Forschung und Lehre müssen dokumentiert und bis spätestens 18 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses umgesetzt sein.

c.

Der vorliegende Zuteilungsentscheid ist befristet bis zum 31. Dezember 2014.

4. Begründung Das Beschlussorgan hat an seiner Sitzung vom 3. März 2011 beschlossen, die zur Koordination der Konzentration vorgeschlagenen Bereiche der Neurochirurgie der hochspezialisierten Medizin zuzuweisen.

Nach Prüfung der im Rahmen der Anhörung im Dezember 2010 vorgebrachten Argumente kommt das HSM Beschlussorgan zu folgenden Einschätzungen: a.

Die Zahl der betroffenen Patienten ist gering (rund 100 pro Jahr in der Schweiz).

b.

Eine Konzentration ist sinnvoll aus Gründen der Fallzahlen, aber auch zur Sicherung der Versorgungsqualität, der notwendigen Subspezialisierung sowie angesichts der kostspieligen infrastrukturellen Voraussetzungen.

c.

Es handelt sich um planbare Eingriffe.

d.

Die Versorgungslage durch diese Zentren erscheint adäquat.

e.

Die minimale Fallzahl pro Zentrum (20) pro Jahr sollte erreicht werden können.

f.

Die Konzentration soll da erfolgen, wo schon ein Aufbau der Infrastruktur, beträchtliches Wissen und Kompetenz sowie die grössten Fallzahlen über die letzten Jahre vorhanden sind. Dementsprechend soll z.B. die Expertise des Kantonsspitals St. Gallen beachtet werden. Die im Bericht «Neurochi-

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rurgie in der Schweiz» vom 3. Mai 2011 unter Kapitel 8.1 auf Seite 16 aufgeführten Patientenzahlen pro Leistungserbringer stützen den Vorschlag der Zuweisung und diese Zentren verfügen über die fachlichen und strukturellen Voraussetzungen.

g.

Im Übrigen wird auf den Bericht «Neurochirurgie in der Schweiz» vom 3. Mai 2011 verwiesen.

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin vom 14. März 2008).

6. Mitteilung und Publikation Der Beschluss einschliesslich dessen Begründung gemäss Ziffer 4 wird im Bundesblatt mit dem Hinweis, dass der Bericht «Neurochirurgie in der Schweiz» vom 3. Mai 2011 von den Betroffenen beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern 7, bezogen werden kann, publiziert.

Der Beschluss wird schriftlich per eingeschriebenen Brief den Universitätsspitälern Zürich, Basel, Bern, Genf, Lausanne und dem Kantonsspital St. Gallen sowie den Kantonen Zürich, Basel, Bern, Waadt, Genf, St. Gallen und santésuisse eröffnet. Die weiteren in die Anhörung einbezogenen Partner werden schriftlich informiert.

21. Juni 2011

Für das HSM Beschlussorgan Die Präsidentin: Heidi Hanselmann

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Anlage zu den Entscheiden zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der Neurochirurgie

Auflagen und Qualitätsstandards zur Ausübung von neurochirurgischen HSM Eingriffen1 1. Minimale Fallzahl (Volumen) Die zu erreichende Minimalfallzahl wird für jeden einzelnen Teilbereich speziell definiert.

2. Strukturqualität Folgende Anforderungen müssen von allen Leistungserbringern erfüllt werden, die eine HSM Leistung zugeteilt bekommen haben: ­

Neurochirurgen FMH mit entsprechender Erfahrung und Kompetenzen.

­

Neurologe und Neurophysiologe vor Ort verfügbar.

­

Radiologe FMH mit Schwerpunkt interventionelle Neuroradiologie mit Erfahrung in den notwendigen speziellen bildgebenden Verfahren.

­

Die Betreuung, Behandlung und Pflege von Kindern erfolgt durch Spezialisten in Pädiatrie.

­

Durch Schweizerische Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) anerkannte Intensivstation im Haus.

­

Andere unterstützende Fachkräfte mit adäquater Erfahrung und Kompetenz.

­

Personelle und strukturelle Voraussetzung, um Komplikationen selbständig und ohne Spitalverlegung zu behandeln.

­

Etabliertes anerkanntes Programm für Weiter- und Fortbildung sowie ausgewiesene Teilnahme an klinischen Forschungsprojekten.

3. Prozessqualität Die folgenden Bedingungen müssen ebenfalls von allen Leistungserbringern erfüllt werden, die eine HSM Leistung zugeteilt bekommen haben:

1

­

Dienstplan und Verfügbarkeit von Spezialisten rund um die Uhr.

­

Prospektiver Einschluss aller HSM-Fälle in ein Register mit Erhebung des minimalen Datasets, von Mortalitäts- und Morbiditätsdaten und anderen Outcome-Indikatoren.

­

Benchmarking und Vergleiche für alle involvierten Zentren.

­

Die erhobenen Daten werden jährlich den Planungsbehörden ausgewiesen.

Quelle: Bericht «Neurochirurgie in der Schweiz» vom 3. Mai 2011, Kapitel 6, S. 10­11.

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