Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für eine Büroaufstockung und ein Parkhaus der Zimex Aviation vom 13. Juni 2000

Gesuchsteller:

Kanton Zürich, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, 8058 Zürich-Flughafen

Bauherrin:

Zimex Aviation Ltd, Zimex Aviation Business Center, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen

Gegenstand:

- 4-geschossige Aufstockung auf bestehenden nördlichen Erdgeschosstrakts, als frei unterteilbare Büroflächen - 1-geschossige Überlagerung des bestehenden östlichen Haupt-Bürotrakts als Personalrestaurant - Erstellung von 53 Parkplätzen in 3-geschossigem offenem Neubau über bestehendem Parkplatz Alles im Bereich des bestehenden Zimex/REGA Aviation Business Centers, Grundstück Kat.-Nr. 4487, Flughafenareal, Gemeinde Kloten.

Das Vorhaben ist nicht Bestandteil der 5. Bauetappe.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37 ­ 37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) in der Fassung vom 18. Juni 1999 (in Kraft seit 1.1.2000) und den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1) in der Fassung vom 2. Februar 2000 (in Kraft seit 1.3.2000).

Anhörung:

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hört den Kanton Zürich und die interessierten Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2000 an folgenden Stellen eingesehen werden: - Flughafen Zürich, Airport-Forum Bürogebäude Parkhaus A, 8058 Zürich-Flughafen; - Bausekretariat der Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten.

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Sektion AW, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und

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begründet im Doppel einzureichen.

Hinweise: - Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

- Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

13. Juni 2000

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation