C Bundesbeschluss Entwurf über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 2008­2011 (zwölfte Beitragsperiode) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 19. September 20072 über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 2008­2011 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 (neu) 2

Die zwölfte Beitragsperiode nach dem UFG wird um ein Jahr verlängert.

Art. 4 Abs. 2 (neu) Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge wird um 72,5 Millionen Franken erhöht.

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Art. 5 Abs. 2 (neu) 2 Der Verpflichtungskredit für projektgebundene Beiträge wird um 57,4 Millionen Franken erhöht.

II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 2011 757 BBl 2007 7471

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Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren 2008­2011. BB

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