11.2.3

Botschaft zur Genehmigung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 2010 vom 12. Januar 2011

11.2.3.1

Grundlagen und Übersicht zum Abkommen

Übersicht Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 bezweckt die Fortführung der internationalen Bestrebungen zur Stärkung des Weltkakaosektors und die Förderung seiner nachhaltigen Entwicklung in marktwirtschaftlichem Rahmen zum Wohl aller Akteure des Sektors. So werden die Mitglieder der Internationalen Kakao-Organisation (ICCO) zur Entwicklung eines wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Kakaosektors ermutigt.

Die Schweiz ist 1972 dem ersten Internationalen Kakao-Übereinkommen1 beigetreten. Danach trat sie den nachfolgenden Übereinkommen von 19752, 19803, 19864, 19935 und 20016 bei. Seit 1973 ist die Schweiz ICCO-Mitglied. Diese Organisation mit Sitz in London stellt die Durchführung des Kakao-Übereinkommens sicher und überwacht dessen Anwendung. Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 (ICCA 2010) wurde unter der UNCTAD-Schirmherrschaft am 25. Juni 2010 anlässlich der Kakaokonferenz der Vereinten Nationen (21.­25. Juni 2010) in Genf angenommen. Das neue Übereinkommen tritt an die Stelle des Übereinkommens von 2001, welches ab dem 1. Oktober 2010 bis zu dem Zeitpunkt verlängert worden ist, in dem die Bedingungen für das vorläufige oder endgültige Inkrafttreten des neuen Übereinkommens erfüllt sind.

Das ICCA 2010 verstärkt die Bestimmungen zur Markttransparenz und zur Nachhaltigkeit des Sektors. Künftig obliegt es den Mitgliedern soweit möglich Informationen zum Bestand von Produkten auf Kakaogrundlage zu liefern, was die Verfeinerung der Vorhersagen zur Preisentwicklung erlaubt. Im Übereinkommen konnte eine Definition einer nachhaltigen Kakaowirtschaft festgeschrieben werden. Sie berücksichtigt die drei Pfeiler der Nachhaltigkeit, also die wirtschaftliche, soziale und ökologische Dimension in der ganzen Wertschöpfungskette, und betont die Notwendigkeit, die Produktivität und die Rentabilität in der Wertschöpfungskette 1 2 3 4 5 6

Vgl. Botschaft vom 21. Februar 1973 über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1972 (BBl 1973 I 805).

Vgl. Botschaft vom 21. Januar 1976 über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1975 (BBl 1976 I 925).

Vgl. Botschaft vom 25. Februar 1981 über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1980 (BBl 1981 II 1).

Vgl. Botschaft vom 14. Januar 1987 über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1986 (BBl 1987 I 485).

Vgl. Botschaft vom 19. Januar 1994 über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 (BBl 1994 I 681).

Vgl. Botschaft vom 15. Januar 2003 zum Internationalen Kakao-Übereinkommen von 2001 (BBl 2003 1015) und BB über das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2001 (AS 2004 1309).

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des Kakaos, insbesondere für Kleinproduzenten, zu verbessern. In Bezug auf die Arbeitsbedingungen ist das ICCA 2010 das erste Rohstoff-Übereinkommen, das ausdrücklich auf die anwendbaren Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) verweist. Auf institutioneller Ebene wurden zur Optimierung von Kohärenz und Wirksamkeit der eingesetzten Ausschüsse Anpassungen bezüglich der Schaffung von zwei Ausschüssen (Verwaltung und Finanzen; Wirtschaft) gutgeheissen und damit frühere Strukturen ersetzt. Die maximale Geltungsdauer des Übereinkommens wurde auf vierzehn Jahre verlängert.

Der Kakaomarkt Die Côte d'Ivoire ist der grösste Kakaoerzeuger. Im Verhältnis zur Weltkakaoproduktion, die für 2008/2009 auf 3,5 Millionen Tonnen geschätzt wird, hat die Côte d'Ivoire 1,2 Millionen Tonnen produziert, Ghana 662 000 Tonnen und Indonesien 490 000 Tonnen. Die restliche Weltproduktion verteilt sich auf mehr als 40 Länder mit Anteilen, die von 250 000 Tonnen für Nigeria bis zu 400 Tonnen für Thailand variieren. Die Kakaoausfuhren sind für die entsprechenden Entwicklungsländer eine bedeutende Devisenquelle. Millionen ländlicher Haushalte erzielen daraus einen wichtigen Teil ihrer Einkommen. Bei den Ausfuhren von Kakaobohnen stammten zwischen 2004 und 2009 etwa 40 % der weltweiten Ausfuhren aus der Côte d'Ivoire, 20 % aus Ghana und 15 % aus Indonesien. Diese drei Länder vertreten damit 75 % der Weltausfuhren, was eine Konzentration der Versorgung mit Kakaobohnen in diesen Ländern mit sich bringt.

Die Schwankungen bei der Kakaoproduktion, insbesondere in der Côte d'Ivoire, haben Auswirkungen auf den Weltkakaopreis. Der Ernterückgang in der Côte d'Ivoire, der namentlich auf Pilzbefall der Kakaobäume und auf die Alterung der Kulturen zurückzuführen ist, hat einen Einfluss auf das Angebotsvolumen. Dessen Rückgang hat stark zum Anstieg des Kakaopreises beigetragen. Dieser Kursanstieg des Kakaos ist zum Vorteil der Erzeuger, vor allem wenn die Fiskalabgaben der Erzeugerstaaten entlang der Versorgungskette nicht zu hoch sind. Hingegen haben die hohen Kurse einen Anstieg der Produktionskosten der Schokoladehersteller nach sich gezogen und einige haben deshalb den Kakaogehalt von Erzeugnissen auf Kakaogrundlage verringert. Seit 2005 stieg der Preis des Kakaos an und erreichte Ende 2009 mit 3 637 US-Dollar pro Tonne einen
Höchststand, während er im Jahr 2000 noch 774 US-Dollar betrug.

Die Verschlechterung des Wirtschafts- und Finanzklimas seit 2008 hatte in Kombination mit einem stetig steigenden Preis der Kakaobohnen auf die Konsumentennachfrage nach Erzeugnissen auf Schokoladegrundlage eine nachteilige Wirkung.

Allerdings schätzt die ICCO, dass die Nachfrage ab 2011 wieder der Aufwärtstendenz folgen wird. Eine Erholung der Nachfrage nach Schokolade mit hohem Kakaogehalt, die als Nischenmarkt gilt, wird daher die Entwicklung von Spezialitäten weiterhin anregen, wenn die Erzeugerländer mit kleinerer Produktion (Ecuador, Papua-Neuguinea, Dominikanische Republik) die Herausforderung annehmen und ihre Produktion auf die Ausfuhr in Nischenmärkte (Spezialitäten, Bio) ausrichten.

Schweizerische Interessenlage Die Schweizer Interessen haben sich seit der Annahme des Übereinkommens von 2001 nicht verändert. Sie werden auch durch einen Beitritt zum neuen Übereinkommen gewahrt. Die Mitgliedschaft am neuen Übereinkommen gibt der Schweiz die Möglichkeit, ihre wirtschaftlichen Interessen und ihre Entwicklungspolitik im 1670

Internationalen Kakaorat zu vertreten. Im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit kann die Schweiz innerhalb der Organisation ihre Projekterfahrungen einbringen und sich weiter für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des Kakaosektors einsetzen. Das schliesst die Erzeugung von Qualitäts-Kakao ein, welcher der Nachfrage der internationalen Märkte und insbesondere des Schweizer Markts nach hochwertigem Kakao (Spezialitäten, Bio und fairer Handel) entspricht. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) setzt sich mit dem Ziel, einen nachhaltigen Kakaohandel zu fördern, auch für die Erleichterung des Dialogs zwischen dem Privatsektor, den Nichtregierungsorganisationen und den Produzentenverbänden ein.

Es hat namentlich den Prozess von Runden Tischen unterstützt, um zwischen diesen Akteuren das Gespräch zu Herausforderungen und Lösungen bei der nachhaltigen Entwicklung des Kakaosektors zu fördern. Die Schweiz kann so im Rahmen der Organisation die nachhaltige Entwicklung des Kakaosektors und eine grössere Markttransparenz weiter fördern.

Trotz des ausgezeichneten internationalen Rufs der Schweizer Schokoladeindustrie ist die Schweiz ein vergleichsweise kleiner Importeur von Kakao. 2008/2009 importierte die Schweiz 1,3 % der globalen Kakaobohnen-Ernte und 3,8 % der weltweit produzierten Kakaobutter. Weltweit werden etwa 3,4 Millionen Tonnen Kakaobohnen gemahlen, davon mit etwa 38 000 Tonnen (2008/2009) ein sehr kleiner Teil in der Schweiz. Am meisten Kakaobohnen werden mit insgesamt 440 000 Tonnen in den Niederlanden gemahlen. Bei den globalen Schokolade-Exporten erreichte die Schweiz 2008/2009 einen Anteil von 2,3 %. Beim Pro-Kopf-Verbrauch von Schokolade standen 2009 die Schweizer mit 11,7 Kilogramm (einschliesslich Käufe von ausländischen Touristen und Grenzgängern) immer noch an der Weltspitze. Etwas weniger als 40 % der in der Schweiz produzierten Schokolade wird im Inland abgesetzt.

Laut dem Verband Schweizerischer Schokoladefabrikanten (Chocosuisse) mussten die achtzehn Schweizer Schokoladehersteller 2009 erstmals seit sechs Jahren einen Rückgang ihrer Verkäufe hinnehmen. Die Konsumentenstimmung, der überdurchschnittlich warme Sommer und gesunkene Tourismusfrequenzen haben sich negativ auf die Nachfrage nach Schokoladeprodukten ausgewirkt. Die Ausfuhren gingen aufgrund der rückläufigen
Kaufkraft der Konsumenten und des anhaltend starken Schweizer Frankens ebenfalls zurück. An der Spitze der Exportmärkte der Schweizer Schokoladeprodukte stehen Deutschland (13,8 % Exportanteil), das Vereinigte Königreich (12,8 %), Frankreich (10,8 %) und die USA (7 %). Allerdings hat die Branche ihre Verkäufe in Australien, in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in Saudi Arabien, in Kuwait und in China beträchtlich gesteigert.

Verhandlungsverlauf Nach zwei Verhandlungsjahren zur Ausarbeitung eines neuen internationalen Kakao-Übereinkommens als Nachfolge des ICCA 2001 haben sich die Mitgliedstaaten am 25. Juni 2010 anlässlich der Kakaokonferenz der Vereinten Nationen (21.­25. Juni 2010) auf einen Schlusstext geeinigt. In Anerkennung der Errungenschaften des Übereinkommens von 2001 betrafen die Verhandlungen hauptsächlich die verstärkte strategische Ausrichtung des Übereinkommens auf die Nachhaltigkeit des Sektors und die Markttransparenz. Eine Schlüsselfrage, um die hart gerungen wurde, war die verstärkte Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an der Tätigkeit der ICCO.

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Die Verbraucherstaaten und insbesondere die Schweiz haben sich aktiv für die Förderung der drei Nachhaltigkeitspfeiler eingesetzt, also nicht nur für die wirtschaftliche Dimension, sondern auch für die sozialen und ökologischen Aspekte der Kakaoproduktion. Zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung des Kakaosektors hat die Schweiz Stellung für eine verstärkte Beteiligung aller an der Wertschöpfungskette des Kakaos Beteiligten an der Tätigkeit der Organisation bezogen, also für die Fortführung des Dialogs mit den Vertretern des Privatsektors und das verstärkte Beiziehen von Nichtregierungsorganisationen, die in Fragen der Nachhaltigkeit des Kakaosektors involviert sind. Gewisse Erzeugerländer wie Brasilien und die Côte d'Ivoire haben sich bezüglich der Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen sehr kritisch gezeigt und wollten nicht, dass Fragen zur ökologischen und sozialen Dimension der Kakaoproduktion innerhalb der ICCO behandelt werden.

Der Schlusstext ist das Ergebnis der Verhandlungen und entspricht weitgehend den Erwartungen und den Interessen der Schweiz.

Verhandlungsergebnisse Auch wenn das neue Übereinkommen jenem von 2001 grundsätzlich ähnlich ist, so haben die Mitgliedsländer die Stärkung der Aspekte zu Markttransparenz und Nachhaltigkeit des Sektors erreicht. Diese Anpassungen sollen die Erhebung der weltweiten Kakaobestände erleichtern und so eine grössere Markttransparenz sicherstellen und eine Verfeinerung der Vorhersagen zur Entwicklung der Preise ermöglichen.

Die angenommene Formulierung trägt auch den Grenzen des Geschäftsgeheimnisses Rechnung, die mit der Verbreitung dieser Informationen zusammenhängen.

In Bezug auf die Förderung der Nachhaltigkeit des Kakaosektors kann die ICCO den Mitgliedern auf Gesuch helfen, ihr Sektorentwicklungsziel zu verwirklichen. Dazu hat sie sich zur Finanzierung von Programmen und Projekten um die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen sowie multi- und bilateralen Finanzinstitutionen zu bemühen. Die ICCO fungiert nicht als projektausführende Stelle, sondern nimmt die Funktion eines Aufsichtsorgans über die Projekte wahr.

Die Nichtregierungsorganisationen mit Fachwissen in Bereichen des Kakaosektors können vom Rat als Beobachter an die Tagungen eingeladen werden. Die Sachverständigen können in die Tätigkeit der
Organisation einbezogen werden (Art. 13 Abs. 4 ICCA 2010). Die Vertretung des Privatsektors wird im Rahmen des Beirats der Weltkakaowirtschaft beibehalten.

Künftig gibt es eine Definition einer nachhaltigen Kakaowirtschaft. Deren Ziel ist es, für alle betroffenen Akteure, insbesondere die Kleinproduzenten, die Produktivität und Rentabilität in der Kakaowertschöpfungskette zu erhöhen. Darin eingeschlossen ist eine integrierte Wertschöpfungskette, in der alle Beteiligten Politiken entwickeln und fördern, die geeignet sind, Produktions-, Verarbeitungs- und Verbrauchsniveaus zu erreichen, die im Interesse der gegenwärtigen und künftigen Generationen wirtschaftlich tragbar, umweltverträglich und sozialverantwortlich sind.

Ein besonderes Augenmerk gilt den Kleinproduzenten. So werden die Mitglieder ermutigt, Strategien zur Steigerung der Kapazität von lokalen Gemeinschaften und von Kleinproduzenten, Vorteile aus der Kakaoerzeugung zu ziehen, auszuarbeiten und so zur Armutsbekämpfung beizutragen. Die Mitglieder setzen sich auch dafür ein, die Verfügbarkeit von Informationen zu Finanzinstrumenten und Finanzdienst-

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leistungen, welche die Kakaoerzeuger nutzen können, zu erleichtern, einschliesslich dem Zugang zu Krediten und Risikomanagementmethoden.

In Bezug auf den Artikel zum Lebensstandard und zu den Arbeitsbedingungen (Art. 42 ICCA 2010) ist das neue Übereinkommen das erste Rohstoffübereinkommen, das ausdrücklich auf die anwendbaren Normen der IAO verweist. Dieser Verweis veranschaulicht einen Sinneswandel gewisser Erzeugerländer, die dadurch die Verbindung zwischen der Entwicklung des Kakaosektors zum Wohl der Erzeuger und den im Rahmen anderer internationaler Instrumente eingegangenen Verpflichtungen anerkennen.

Im Rahmen der Übereinkommensziele bemühen sich die Mitglieder mittels Marktmechanismen, zu einer ausgeglichenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft beizutragen und Preise zu erzielen, welche für Erzeuger und Verbraucher innerhalb der Kakaowertschöpfungskette zu angemessenem Ertrag führen. Dieser Ansatz unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Vergütung sowohl auf Produktions-, als auch auf Verbrauchsebene. Darüber hinaus stellt die Förderung der Kakaoqualität ein eigenständiges Ziel dar und wird ausdrücklich erwähnt.

Auf institutioneller Ebene haben leichte Strukturanpassungen stattgefunden, um die Arbeitsausschüsse besser auf die zugewiesenen Aufgaben abzustimmen. So wird ein Verwaltungs- und Finanzausschuss eingesetzt, welcher den gegenwärtigen Exekutivausschuss ersetzt. Er beaufsichtigt die Erstellung des Verwaltungshaushaltes, der danach dem Rat zur Genehmigung vorgelegt wird. Zudem wird ein Wirtschaftsausschuss, der allen Mitgliedern der Organisation offen steht, begründet. Er tritt an die Stelle des gegenwärtigen Marktausschusses. Sein Auftrag besteht in der Analyse von Markttendenzen und Bestandes- und Preisentwicklungen. Er prüft auch das vom Rat zu genehmigende Jahresarbeitsprogramm der Organisation.

Würdigung Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 entspricht den Schweizer Interessen bezüglich der Förderung des Kakaosektors und dessen nachhaltiger Entwicklung zum Vorteil aller an der Wertschöpfungskette Beteiligten, insbesondere der Kleinproduzenten, um zur Armutsbekämpfung beizutragen. Um ihre Aufgabe erfolgreich zu erfüllen, muss die Internationale Kakao-Organisation ihre Zusammenarbeit mit vor Ort befindlichen Finanzinstituten und Entwicklungsagenturen verstärken,
damit der internationale politische Dialog innerhalb der ICCO die Ansätze und Tätigkeiten vor Ort erleichtert und diese wiederum den politischen Dialog alimentieren können.

11.2.3.2

Inhalt des Übereinkommens

Die Hauptaufgabe des Übereinkommens bleibt die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zu Fragen mit Bezug zum Kakaosektor sowie die Bereitstellung eines Rahmens für Konsultationen mit dem Privatsektor. Weiter wird die Markttransparenz verbessert, also die Sammlung und Veröffentlichung von Angaben zu Erzeugung, Preisen, Ausfuhren, Einfuhren, Beständen, Verkäufen und Verbrauch von Erzeugnissen auf Schokoladegrundlage. Die ICCO bleibt damit auf internationaler Ebene für die Mitgliedstaaten eine einzigartige Plattform für den Meinungsaustausch und den politischen Dialog über die nachhaltige Entwicklung des Kakaosektors.

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11.2.3.3

Inkrafttreten

Gemäss Artikel 57 ICCA 2010 tritt das Übereinkommen am 1. Oktober 2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt endgültig in Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt Regierungen, die mindestens fünf Ausfuhrländer mit mindestens 80 % der Gesamtausfuhren der in Anlage A des Abkommens aufgeführten Länder vertreten, und Regierungen, die Einfuhrländer mit mindestens 60 % der Gesamteinfuhren der in Anlage B aufgeführten Länder vertreten, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Depositar hinterlegt haben (Art. 57 Abs. 1 ICCA 2010). Das Übereinkommen tritt am 1. Januar 2011 vorläufig in Kraft, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von Regierungen hinterlegt wurden, welche die oben genannten Anforderungen erfüllen, oder wenn die Regierungen dem Depositar mitgeteilt haben, dass sie das Übereinkommen bei Inkrafttreten vorläufig anwenden werden (Art. 57 Abs. 2 ICCA 2010).

Sind die oben genannten Bedingungen für ein Inkrafttreten nicht erfüllt, können die Regierungen, welche ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder dem Depositar mitgeteilt haben, dass sie das Übereinkommen bei Inkrafttreten vorläufig anwenden werden, beschliessen, das Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise sowie vorläufig oder endgültig zu einem von ihnen festzulegenden Zeitpunkt in Kraft zu setzen oder eine andere Regelung zu treffen, die sie für notwendig halten (Art. 57 Abs. 3 ICCA 2010).

Gestützt auf Artikel 48a Absatz 1 RVOG7 hat der Bundesrat dem EVD die Zuständigkeit übertragen: ­

den Entscheid bezüglich des vorläufigen oder endgültigen Inkrafttretens nach Artikel 57 Absatz 3 ICCA 2010 zu treffen, falls die Bedingungen von Artikel 57 Absatz 1 und 2 zum Inkrafttreten nicht erfüllt sind. Der Bundesrat geht davon aus, dass ein rasches und endgültiges Inkrafttreten im Interesse der Schweiz liegt;

­

das ICCA 2010 gemäss dessen Artikel 62 zu verlängern, neu zu verhandeln oder ausser Kraft zu setzen. Angesichts der Vergangenheit und im Hinblick auf die Zukunft geht der Bundesrat davon aus, dass das ICCA 2010 so lange wie möglich gelten wird.

11.2.3.4

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Kosten, welche die Schweiz als Vertragspartei des Übereinkommens zu tragen hat, sind bescheiden. Die Höhe unseres jährlichen Beitrags an den ICCO-Verwaltungskosten variiert zwischen 46 000 und 62 000 Schweizerfranken. Die Grössenordnung der Schweizer Beiträge wird im Rahmen des neuen Übereinkommens keine wesentliche Änderung erfahren. Der Schweizer Beitrag zum ICCO-Haushalt wird im Rahmen des Kredits A2310.0368 «Internationale Rohstoffübereinkommen» finanziert, wo die erforderlichen Mittel eingeplant sind. Es gibt keine personellen Auswirkungen, weder in Bern beim SECO noch bei der Schweizer Botschaft in

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SR 172.010

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London. Die Zusammenarbeitsmodalitäten zwischen der Zentrale und der Schweizer Botschaft in London bleiben dieselben.

11.2.3.5

Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 20088 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 20089 über die Legislaturplanung 2007­2011 angekündigt. Entsprechend der beim Beitritt zu internationalen Rohstoffübereinkommen entwickelten Praxis wird die Vorlage dem Parlament im Rahmen des Berichts zur Aussenwirtschaftspolitik 2010 unterbreitet.

11.2.3.6

Rechtliche Aspekte

Bezug zu anderen Instrumenten der Handelspolitik und Verhältnis zum europäischen Recht Das Übereinkommen ist sowohl mit den WTO-Regeln als auch mit dem europäischen Recht und mit unserer europäischen Integrationspolitik vereinbar. Der Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen steht ihren vertraglichen Verpflichtungen weder gegenüber der EU noch gegenüber der EFTA entgegen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten, welche Vertragsparteien der vorherigen Kakao-Übereinkommen sind, haben sich aktiv an der Aushandlung des neuen Übereinkommens beteiligt. Ihr Beitritt zum Internationalen Kakao-Übereinkommen von 2010 ist daher sehr wahrscheinlich.

Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)10 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), sowie solche, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).

Das Übereinkommen ist von beschränkter Dauer und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden (Art. 59 ICCA 2010). Es wird von der ICCO verwaltet, der ausdrücklich eine eigene Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird und die mit Organen ausgestattet ist, in denen Entscheidungen im Einvernehmen oder erforderlichenfalls mit qualifiziertem Mehr getroffen werden (Art. 12 ICCA 2010).

Die ICCO hat zudem die Befugnis, völkerrechtliche Bindungen einzugehen (Art. 5 ICCA 2010), und sie ist eine internationale Organisation.

Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 2010 wird von der 1972 gegründeten ICCO verwaltet, der die Schweiz seit 1973 als Mitglied angehört. Das vorliegende Übereinkommen ändert weder die ursprünglichen Ziele noch die Tätigkeit dieser 8 9 10

BBl 2008 753 BBl 2008 8543 SR 101

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Organisation in einer Weise, die dazu Anlass geben könnte, von einem «Neubeitritt» zu einer internationalen Organisation zu sprechen.

Gemäss Artikel 22 Absatz 4 Parlamentsgesetz11 gelten Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generellabstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Eine Bestimmung dieser Art kann sich als wichtig erweisen, wenn ihr Gegenstand im nationalen Recht eine Grundregel darstellen würde. Das ICCA 2010 entspricht materiell einer Änderung des ICCA 2001. Es enthält keine wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen und erfordert nicht den Erlass von Bundesgesetzen.

Es ersetzt keine Bestimmungen des nationalen Rechts und enthält keine Grundsatzentscheide zu Aspekten der nationalen Gesetzgebung. Es erweitert auch nicht die von der Schweiz im Rahmen der früheren Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen.

Der Beschluss der Bundesversammlung untersteht somit nicht dem fakultativen Referendum für völkerrechtliche Verträge gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1­3 BV.

Vernehmlassung Das Übereinkommen unterliegt nicht dem Referendum, berührt keine wesentlichen Interessen der Kantone und hat keine grosse Tragweite im Sinne von Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes12. Aus diesen Gründen wurde kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt.

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SR 171.10 SR 172.061

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