Konzession für die SRG SSR idée suisse1 (Konzession SRG) (konsolidiert) vom 28. November 2007 (Stand 1. November 2011)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 20073 (RTVV), erteilt der SRG SSR idée suisse (SRG) die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Konzessionärin und Gegenstand

Die SRG veranstaltet nach den Vorschriften des RTVG, der RTVV und dieser Konzession Radio- und Fernsehprogramme und erbringt weitere Leistungen im übrigen publizistischen Angebot.

Art. 2

Programmauftrag

Die SRG erfüllt ihren Programmauftrag in erster Linie durch die Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme; die Programmleistungen werden gleichwertig in allen Amtssprachen erbracht.

1

In ihren Programmen fördert sie das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Religionen und den gesellschaftlichen Gruppierungen. Sie fördert die Integration der Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, den Kontakt der Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Heimat sowie im Ausland die Präsenz der Schweiz und das Verständnis für deren Anliegen. Sie berücksichtigt die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone.

2

Innerhalb des vorgegebenen programmlichen und finanziellen Rahmens berücksichtigt die SRG die unterschiedlichen Anliegen und Interessen des Publikums.

3

1 2 3

BBl 2007 8557, 2008 5779, 2009 4811 6829, 2010 7913; geändert durch BRB vom 12. Oktober 2011, Inkrafttreten am 1. November 2011 (BBl 2011 7967).

SR 784.40 SR 784.401

2011-2002

7969

Konzession SRG

4

Die SRG trägt bei zur: a)

freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;

b)

kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes sowie zur Förderung der schweizerischen Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie des Schweizer Musik- und Filmschaffens, namentlich durch die Ausstrahlung von veranstalterunabhängigen Schweizer Produktionen und eigenproduzierten Sendungen;

c)

Bildung des Publikums, namentlich durch die regelmässige Ausstrahlung von Sendungen mit bildenden Inhalten;

d)

Unterhaltung.

In wichtigen, über die Sprach- und Landesgrenze hinaus interessierenden Informationssendungen ist in der Regel die Standardsprache zu verwenden.

5

6

Die SRG erbringt ihre Leistungen insbesondere durch: a)

einen hohen Anteil an vielfältigen und innovativen Eigenproduktionen, die einen Beitrag zur schweizerischen Identität leisten;

b)

eine enge Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen;

c)

die Vergabe eines angemessenen Anteils von Aufträgen an die veranstalterunabhängige schweizerische audiovisuelle Industrie;

d)

die Ausstrahlung von schweizerischen und europäischen Werken, die von veranstalterunabhängigen Produzentinnen oder Produzenten hergestellt worden sind;

e)

eine enge Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche;

f)

die angemessene Berücksichtigung der schweizerischen Literatur und literarischer Ereignisse;

g)

einen angemessenen Anteil an Sendungen für hör- und sehbehinderte Menschen.

Art. 3

Programmqualität

Das Programmschaffen der SRG hat hohen qualitativen und ethischen Anforderungen zu genügen. Die einzelnen Programmbereiche orientieren sich am Programmauftrag und zeichnen sich durch Glaubwürdigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Relevanz und journalistische Professionalität aus. Die SRG stellt die Unverwechselbarkeit ihrer Programme sicher und unterscheidet sich damit von kommerziell ausgerichteten Veranstaltern.

1

2 Die SRG strebt eine hohe Akzeptanz bei den verschiedenen Zielpublika an. Sie bemisst die Akzeptanz nicht in erster Linie in Marktanteilen.

7970

Konzession SRG

Sie definiert zur Umsetzung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 inhaltliche und formale Qualitätsstandards. Sie veröffentlicht diese Standards, führt regelmässige interne Qualitätskontrollen durch und informiert die Öffentlichkeit über deren Ergebnisse.

3

2. Abschnitt: Programme und Sendungen Art. 4

Radioprogramme

Die SRG veranstaltet für die deutsche, französische und italienische Sprachregion je drei Programme, die in ihrer Gesamtheit die wesentlichen Teile des Programmauftrages erfüllen. Die Programme werden wie folgt verbreitet:

1

a)

in den jeweiligen Sprachregionen über UKW;

b)

mindestens in den jeweiligen Sprachregionen über Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)4;

c)

über Satellit;

d)

jeweils die ersten Programme in der ganzen Schweiz über T-DAB und weitgehend über UKW;

e)

Aufgehoben5.

In den ersten Programmen der Sprachregionen können mit Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auch zeitlich begrenzte regionale Informationssendungen (Regionaljournale) verbreitet werden. In den Regionaljournalen ist Sponsoring untersagt. Sie werden in den jeweiligen Regionen über UKW verbreitet.

2

Die SRG veranstaltet ein rätoromanisches Programm. Dieses wird wie folgt verbreitet:

3

a)

im Kanton Graubünden über UKW;

b)

in der ganzen Schweiz über T-DAB;

c)

über Satellit.

Sie veranstaltet je eines der Programme für die deutsche und französische Sprachregion nach Absatz 1 in modifizierter Form. Diese modifizierten Programme beinhalten mindestens die aktuellen Informationsleistungen der Basisprogramme in identischer Form und werden wie folgt verbreitet:

4

4 5 6

a)

Aufgehoben6;

b)

mindestens in den jeweiligen Sprachregionen über T-DAB;

c)

über Satellit;

d)

das französischsprachige Programm in Genf und im Unterwallis über UKW.

BBl 2009 6829 BBl 2008 5779 BBl 2010 7913

7971

Konzession SRG

Sie veranstaltet für die deutschsprachige Schweiz ein Jugendprogramm. Dieses wird wie folgt verbreitet:

5

a)

mindestens in der deutschsprachigen Schweiz über T-DAB7;

b)

über Satellit.

Sie veranstaltet in den Bereichen Klassik, Jazz und Pop je ein Musikprogramm.

Die Musik- und Veranstaltungshinweise können für die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion angepasst werden. Die Programme werden wie folgt verbreitet: 6

a)

in der ganzen Schweiz über T-DAB;

b)

über Satellit.

Sie veranstaltet ein deutschsprachiges Informationsprogramm. Dieses wird wie folgt verbreitet:

7

a)

mindestens in der deutschsprachigen Schweiz über T-DAB8;

b)

über Satellit.

Sie veranstaltet für die englischsprachige Bevölkerung in der Schweiz ein nationales englischsprachiges Programm. Dieses wird wie folgt verbreitet:

8

a)

in der ganzen Schweiz über T-DAB;

b)

im Raum Genf über UKW;

c)

über Satellit.

Art. 5

Fernsehprogramme

Die SRG veranstaltet für die deutsche, französische und italienische Sprachregion je zwei Programme. Diese werden wie folgt verbreitet:

1

a)

Aufgehoben9;

b)

in den jeweiligen Sprachregionen über Terrestrial Digital Video Broadcasting (DVB-T);

c)

über Satellit (in der Regel verschlüsselt);

d)

je ein Programm in der ganzen Schweiz über DVB-T.

Sie kann ein deutschsprachiges Informationsprogramm veranstalten, das aus Informationssendungen und -beiträgen besteht, die zuvor in den Programmen nach Absatz 1 ausgestrahlt worden sind.10 Sie kann Sendungen über Ereignisse von nationaler Bedeutung auch originär ausstrahlen, sofern diese Sendungen zeitlich beschränkt sind und aus Kapazitätsgründen oder wegen einer Kollision mit den regelmässigen Kinder- und Jugendsendungen11 in den Programmen nach Absatz 1

2

7 8 9 10 11

BBl 2009 6829 BBl 2009 6829 BBl 2010 7913 Geändert durch BRB vom 12. Oktober 2011, Inkrafttreten am 1. November 2011; BBl 2011 7967 BBl 2010 7913

7972

Konzession SRG

nicht ausgestrahlt werden können. Solche Ausstrahlungen sind dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) mindestens einen Monat im Voraus zu melden. Bei nicht vorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen kann die Meldung auch später oder nachträglich erfolgen. Das Programm wird wie folgt verbreitet: a)

in der Regel unverschlüsselt über Satellit;

b)

nach Möglichkeit über DVB-T.12

Die SRG kann je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Programm mit laufend aktualisierten Informationen und Programmhinweisen ohne Werbung und Sponsoring über Internet verbreiten.

3

Sie kann ein mehrsprachiges Programm veranstalten, das weitgehend aus Sendungen der Programme nach Absatz 1 besteht. Das Programm wird in HDTV-Qualität ausgestrahlt und in der Regel verschlüsselt über Satellit verbreitet.

4

Die SRG veranstaltet in den Programmen nach Absatz 1 auch rätoromanische Sendungen.

5

Art. 6

Kurzveranstaltungen und Technologieversuche

Die SRG kann mit Bewilligung des BAKOM Veranstaltungen, deren Dauer innerhalb eines Jahres höchstens 30 Tage beträgt, und befristete Versuche mit neuen Technologien durchführen. Die Zahl der Kurzveranstaltungen wird in der Regel auf jährlich zwei pro Unternehmenseinheit der SRG begrenzt.

3. Abschnitt: Verbreitung Art. 7

Drahtlose terrestrische Verbreitung

Das BAKOM regelt die drahtlose terrestrische Verbreitung der Radio- und Fernsehprogramme.

Art. 8

Verbreitung über Leitungen

Die SRG hat wie folgt Anspruch auf die Verbreitung ihrer Programme über Leitungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a RTVG:

12

a)

nationale Verbreitung: Radioprogramme nach Artikel 4 Absätze 1, 3 und 8 sowie die Fernsehprogramme nach Artikel 5 Absatz 1;

b)

sprachregionale Verbreitung: Radioprogramme nach Artikel 4 Absätze 5 und 7 sowie das Fernsehprogramm nach Artikel 5 Absatz 2 in der deutschsprachigen Schweiz;

c)

regionale Verbreitung: Regionaljournale nach Artikel 4 Absatz 2 in den jeweiligen Regionen.

BBl 2008 5779

7973

Konzession SRG

Art. 9

Verbreitung über Internet

Die SRG kann Programme nach den Artikeln 4 und 5 ganz oder teilweise über das Internet verbreiten (Streaming).

1

Originäre Verbreitungen sind dem BAKOM mindestens einen Monat im Voraus zu melden. Bei nicht vorhersehbaren ausserordentlichen Ereignissen kann die Meldung auch später oder nachträglich erfolgen. Die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 gelten sinngemäss.

2

Art. 10

Zugang zu ausgestrahlten Sendungen

Die SRG kann Sendungen während fünf Tagen nach der Ausstrahlung im Internet kostenlos zugänglich machen.

1

Für Sendungen, die nach Ablauf dieser Frist über das Archiv oder auf Datenträgern zugänglich gemacht werden, kann sie für die nicht kommerzielle Nutzung kostendeckende Beiträge und für die kommerzielle Nutzung Marktpreise verlangen.

2

Die SRG kann Filmproduktionen, die im Rahmen ihrer Vereinbarung mit dem schweizerischen Filmschaffen nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b hergestellt und in den eignen Programmen ausgestrahlt wurden, als Abrufdienst zu Marktpreisen anbieten. Der Ertrag wird für Produktionen im Rahmen dieser Vereinbarung verwendet.

3

Art. 11

Leistungen in besonderen und ausserordentlichen Lagen

Die SRG trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit sie ihren Leistungsauftrag beim Radio so weit als möglich auch in Krisensituationen erfüllt.

1

Die Einzelheiten dieser Leistungspflicht, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen und den andern Radioveranstaltern sowie eine allfällige Abgeltung durch den Bund werden in einer Leistungsvereinbarung mit der Bundeskanzlei geregelt.

2

4. Abschnitt: Übriges publizistisches Angebot Art. 12

Grundsatz

Das übrige publizistischen Angebot im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG umfasst die Online-Angebote nach Artikel 13, den Teletext, programmassoziierte Informationen, das publizistische Angebot für das Ausland im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 RTVG und Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen.

1

2 Für das übrige publizistische Angebot gelten die inhaltlichen Grundsätze nach den Artikeln 4­6 RTVG und die Qualitätsbestimmung in Artikel 3 dieser Konzession sinngemäss.

7974

Konzession SRG

Art. 13 1

Online-Angebote

Die Online-Angebote umfassen: a)

programmbezogene, multimedial aufbereitete Beiträge, die zeitlich und thematisch einen direkten Bezug zu Sendungen aufweisen;

b)

Hintergrund- und Kontextinformationen, die als Basis von Sendungen gedient haben;

c)

Informationen zu Basiswissen mit Bezug zu bildenden Sendungen, sofern sie zur besseren oder zweckmässigeren Erfüllung des Leistungsauftrages dienen;

d)

an Sendungen gekoppelte Publikumsforen und Spiele ohne eigenständige Bedeutung.

Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien vorgenommen und dürfen nicht kommerzialisiert werden.

2

Im Online-Angebot ist Eigenwerbung erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen oder Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote nach Absatz 1 Buchstabe c, die mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt werden, können gesponsert werden und Werbung enthalten; die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.

3

Art. 14

Publizistisches Angebot für das Ausland

Die SRG erbringt ein publizistisches Angebot für das Ausland. Dieses besteht aus einem mehrsprachigen Online-Dienst und einer internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Fernsehens. Die Einzelheiten sind Gegenstand der Leistungsvereinbarung vom 4. Juli 200713 zwischen dem Bund und der SRG.

5. Abschnitt: Produktion und Zusammenarbeit Art. 15

Programmproduktion

Die Programme nach den Artikeln 4 und 5 werden überwiegend in den Sprachregionen produziert, für die sie bestimmt sind.

Art. 16

Zusammenarbeit mit schweizerischen Filmschaffen

Die SRG regelt die Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b in einer Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK nach Absprache mit dem Bundesamt für Kultur Vor-

13

Nur auf Französisch vorhanden. Abrufbar im Internet unter folgender Adresse: www.bakom.ch > Themen > Radio & Fernsehen > Infos über Programmveranstalter > SRG SSR

7975

Konzession SRG

gaben (einschliesslich Quoten) über die Berücksichtigung und Förderung des schweizerischen Filmschaffens durch die SRG erlassen.

Art. 17

Zusammenarbeit mit der audiovisuellen Industrie

Die SRG regelt die Grundzüge der Zusammenarbeit mit der veranstalterunabhängigen schweizerischen audiovisuellen Industrie nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c in einer Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK Vorgaben erlassen.

Art. 18

Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche

Die SRG regelt die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe e in einer Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK Vorgaben (einschliesslich Quoten) über die Berücksichtigung und Förderung der schweizerischen Musik durch die SRG erlassen.

Art. 19

Zusammenarbeit mit schweizerischen Veranstaltern

Die SRG ist bestrebt, eine Zusammenarbeit mit andern schweizerischen Veranstaltern auf ihren Kanälen weiterzuführen, wenn damit die Angebotsvielfalt im Sinne von Artikel 3 RTVG vergrössert werden kann und ihr keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Art. 20

Zusammenarbeit mit nationalen Medienarchiven

Die SRG arbeitet mit den nationalen Medienarchiven zur Sammlung, Erfassung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen ihrer Programme zusammen und hilft mit, diese der Öffentlichkeit für spätere Verwendungen zur Verfügung zu stellen.

Art. 21

Internationale Programmzusammenarbeit

Die SRG kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten eine programmliche Zusammenarbeit mit internationalen Programmveranstaltern eingehen.

6. Abschnitt: Organisation Art. 22

Regionalgesellschaften

Die SRG als nationales Rundfunkunternehmen setzt sich aus vier Regionalgesellschaften zusammen: a)

Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und der rätoromanischen Schweiz;

b)

Société de Radio-Télévision Suisse Romande;

c)

Società cooperativa per la radiotelevisione svizzera di lingua italiana;

d)

SRG SSR Svizra Rumantscha.

7976

Konzession SRG

Art. 23 1

Organe

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der SRG.

Dem Verwaltungsrat obliegen die Oberleitung und die Oberaufsicht über die SRG sowie die Festlegung der Unternehmensstrategie. Er trägt gegenüber der Konzessionsbehörde die Verantwortung für die Erreichung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsvorgaben.

2

Der Verwaltungsrat überträgt nach Massgabe des Organisationsreglements dem Generaldirektor oder der Generaldirektorin die Geschäftsführung der SRG und die Verantwortung für die Programme.

3

Art. 24

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Diese verfügen über diejenigen Fähigkeiten und Kompetenzen, die eine eigenständige Willensbildung des Organs im kritischen Gedankenaustausch mit der Geschäftsleitung gewährleisten.

1

2 Die Delegiertenversammlung wählt drei Mitglieder.14 Sie sorgt dafür, dass die Sprachregionen angemessen vertreten sind.

3

Der Bundesrat wählt zwei Mitglieder.

4

Aufgehoben15.

Der Generaldirektor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

5

6

Aufgehoben16.

Art. 25

Zentrale Führungsbereiche

Die SRG organisiert sich so, dass in den zentralen Führungsbereichen wie Finanzen und Controlling, Technik und Informatik sowie Personalwesen gemeinsame Lösungen gefunden und grösstmögliche Synergien realisiert werden können.

1

Grössere Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene werden durch den Verwaltungsrat koordiniert.

2

Art. 26 1

Statuten und Organisationsreglement

Die Statuten werden durch das UVEK genehmigt.

Die SRG erlässt ein Organisationsreglement, das die Aufgaben und Verantwortungen ihrer Organe festlegt.

2

14 15 16

BBl 2009 4811 BBl 2009 4811 Geändert durch BRB vom 12. Oktober 2011, Inkrafttreten am 1. November 2011; BBl 2011 7967

7977

Konzession SRG

Art. 27

Kaderlöhne

In der SRG und in den von ihr beherrschten Unternehmen gilt für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für das Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200017 sinngemäss.

7. Abschnitt: Aufsicht Art. 28 1

Berichterstattung

Die jährliche Berichterstattungspflicht richtet sich nach Artikel 27 RTVV.

Der Jahresbericht der SRG enthält auch Angaben über die Einhaltung der Qualitätsstandards nach Artikel 3.

2

Die Konzernrechnung sowie die Jahresrechnung der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen werden dem UVEK spätestens bis Ende April des Folgejahres zur Kenntnis gebracht.

3

Der Voranschlag und die Finanzplanung der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen werden dem UVEK bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zur Kenntnis gebracht.

4

Art. 29

Finanzaufsicht

Die SRG gewährt der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Kosten- und Leistungsrechnung sowie in das interne Kontrollsystem.

1

Die Aufsichtsbehörde kann die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsprüfungen unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der SRG der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen.

2

Die SRG kann höchstens alle vier Jahre neue finanzielle Bedürfnisse geltend machen und den Bundesrat um eine Anpassung der Empfangsgebühren ersuchen.

Ausserordentliche Umstände bleiben vorbehalten.

3

Art. 30

Programmaufsicht

Die SRG stellt der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen auf deren Verlangen nebst den Aufzeichnungen, Materialien und Unterlagen auch ein Transkript der beanstandeten Sendung zu.

17

SR 172.220.1

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Konzession SRG

8. Abschnitt: Änderung Art. 31

Änderung der Konzession

Das UVEK kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer nach Anhörung der SRG ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich verändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. Solche Änderungen treten frühestens sechs Monate nach Mitteilung an die SRG in Kraft. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

1

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig geworden sind, geben der SRG keinen Anspruch auf Entschädigung.

2

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 32

Aufhebung bisheriger Konzessionen

Mit Inkrafttreten dieser Konzession werden aufgehoben: a)

die Konzession SRG SSR vom 18. November 199218;

b)

die Konzession swissinfo/SRI vom 14. Juni 199319;

c)

die Konzession Teletext vom 17. November 199320.

Art. 33

Übergangsbestimmungen

1

Aufgehoben21.

2

Aufgehoben22.

3

Aufgehoben23.

4

Aufgehoben24.

Das Recht der SRG auf die Veranstaltung des Programms nach Artikel 5 Absatz 4 erlischt spätestens am 31. Dezember 2012.

5

6

Aufgehoben25.

18 19 20 21 22 23 24 25

BBl 1992 VI 567 BBl 1993 II 1062 BBl 1993 IV 392 BBl 2010 7913 BBl 2010 7913 BBl 2010 7913 BBl 2010 7913 BBl 2010 7913

7979

Konzession SRG

Art. 34

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Konzession tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

1

2

Aufgehoben26.

28. November 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

26

BBl 2010 7913

7980