Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Entwurf

(VStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. August 20111, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652 über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert: Kurztitel

(Verrechnungssteuergesetz, VStG) Art. 4 Abs. 1 Bst. a, abis (neu) sowie 1bis (neu) Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:

1

a.

der von einem Inländer oder von einem Ausländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die von einer inländischen Zahlstelle zugunsten einer im Inland ansässigen natürlichen Person als wirtschaftlich Berechtigter überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben werden;

abis. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die von einer inländischen Zahlstelle einer im Ausland ansässigen Person überwiesen, vergütet oder gutgeschrieben werden; 1bis Der Ausgabe von Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben in der Schweiz gleichgestellt ist die Ausgabe durch eine ausländische Konzerngesellschaft, für welche die inländische Muttergesellschaft garantiert.

1 2

BBl 2011 6615 SR 642.21

2011-1287

6659

Verrechnungssteuer. BG

Art. 9 Abs. 1bis (neu) 1bis Als Zahlstelle gilt, wer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit regelmässig oder gelegentlich Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder abis überweist, vergütet oder gutschreibt oder zugunsten eines Dritten einzieht.

Art. 10 Abs. 1 1

Steuerpflichtig ist: a.

für Erträge nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben b­d, 6 und 7 der Schuldner der steuerbaren Leistung;

b.

für Erträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abis die Zahlstelle.

Art. 11 Abs. 2 Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Domizilerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf Erträgen von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG3 und auf Erträgen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis nicht erhoben wird.

2

Art. 12 Abs. 1quater (neu) Bei Erträgen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abis entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Überweisung, Vergütung oder Gutschrift. Bei Einkünften aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Veräusserung oder Rückzahlung auf der Differenz zwischen dem Anschaffungsbetrag und dem Veräusserungs- oder Rückzahlungsbetrag.

1quater

Art. 13 Abs. 1 Bst. abis (neu) 1

Die Steuer beträgt: abis. auf Erträgen ausländischer Schuldner nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; liegt ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Einkommen vor, so kürzt die Zahlstelle die Steuer um die dem ausländischen Staat vorbehaltene und effektiv erhobene Quellensteuer;

3

SR 951.31

6660

Verrechnungssteuer. BG

Art. 16 Abs. 1 Bst. b (neu) 1

Die Steuer wird fällig: b.

auf Erträgen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und abis: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Erträge (Art. 12 Abs. 1quater);

Art. 70c (neu) V. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Artikel 4 Absatz 1bis gilt für Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben, die nach Inkrafttreten der Änderung vom ... ausgegeben, verlängert oder aufgestockt werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6661

Verrechnungssteuer. BG

6662