Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz Verlängerung und Änderung vom 31. Oktober 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 27. April 2004, vom 26. Oktober 2006, vom 23. November 2007, vom 16. Februar 2009 und vom 1. März 20101 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 2.1.1

Anstellung

Art. 2.1.2

Probezeit

Art. 2.1.3 Betrifft nur die französische Fassung Art. 3.1

Allgemeine Pflichten

Art. 3.4 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 3.5 Betrifft nur die französische und italienische Fassung

1 2

BBl 2004 2419, 2006 8867, 2007 8503, 2009 987, 2010 1731 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2011-2368

8227

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz. BRB

Art. 3.6 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 4.1 Abs. 1 und Abs. 2

Lohnzahlung

Art. 4.2 Abs. 1 und Abs. 2 Betrifft nur die französische Version Art. 4.2 Abs. 3

13. Monatslohn

Art. 5.1 Abs. 1 und Abs. 2

Lohnzahlung bei Militärdienst

Art. 5.3 Abs. 2 Betrifft nur die französische und italienische Fassung Art. 5.3 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5

Lohnzahlung bei Krankheit

Art. 5.5 Abs. 1 Betrifft nur die französische Fassung Art. 5.5 Abs. 2 Art. 5.7

Arztzeugnis bei Arbeitsverhinderung Lohnnachgenuss

Art. 6.1 Abs. 1 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 6.1 Abs. 3

Normale Arbeitszeit

Art. 6.1 Abs. 6 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 6.2 Abs. 2

Überstunden

Art. 6.4 Abs. 1 und Abs. 2

8228

Bezahlte Feier- und Ruhetage

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz. BRB

Art. 6.5

Bezahlte Absenzen

Art. 6.6 Abs. 1 und Abs. 2 Art. 6.7

Bildungsurlaub

Ferien

Art. 7.2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Betrifft nur italienische Fassung Art. 7.2 Abs. 3

Vollzugskostenbeiträge

Anhang I

Mindestlöhne Anhang II

Reglement Vollzugskostenbeitrag/Paritätische Kommission (PK) Art. 2 Abs. 2.1, Abs. 2.2 und Abs. 2.3

Beiträge und Erhebungsverfahren

Art. 3 Betrifft nur die italienische Fassung III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

31. Oktober 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8229

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz. BRB

8230