Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz Verlängerung und Änderung vom 31. Oktober 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 27. April 2004, vom 26. Oktober 2006, vom 23. November 2007, vom 16. Februar 2009 und vom 1. März 20101 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 2.1.1
Anstellung
Art. 2.1.2
Probezeit
Art. 2.1.3 Betrifft nur die französische Fassung Art. 3.1
Allgemeine Pflichten
Art. 3.4 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 3.5 Betrifft nur die französische und italienische Fassung
1 2
BBl 2004 2419, 2006 8867, 2007 8503, 2009 987, 2010 1731 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2011-2368
8227
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz. BRB
Art. 3.6 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 4.1 Abs. 1 und Abs. 2
Lohnzahlung
Art. 4.2 Abs. 1 und Abs. 2 Betrifft nur die französische Version Art. 4.2 Abs. 3
13. Monatslohn
Art. 5.1 Abs. 1 und Abs. 2
Lohnzahlung bei Militärdienst
Art. 5.3 Abs. 2 Betrifft nur die französische und italienische Fassung Art. 5.3 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5
Lohnzahlung bei Krankheit
Art. 5.5 Abs. 1 Betrifft nur die französische Fassung Art. 5.5 Abs. 2 Art. 5.7
Arztzeugnis bei Arbeitsverhinderung Lohnnachgenuss
Art. 6.1 Abs. 1 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 6.1 Abs. 3
Normale Arbeitszeit
Art. 6.1 Abs. 6 Betrifft nur die italienische Fassung Art. 6.2 Abs. 2
Überstunden
Art. 6.4 Abs. 1 und Abs. 2
8228
Bezahlte Feier- und Ruhetage
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz. BRB
Art. 6.5
Bezahlte Absenzen
Art. 6.6 Abs. 1 und Abs. 2 Art. 6.7
Bildungsurlaub
Ferien
Art. 7.2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 Betrifft nur italienische Fassung Art. 7.2 Abs. 3
Vollzugskostenbeiträge
Anhang I
Mindestlöhne Anhang II
Reglement Vollzugskostenbeitrag/Paritätische Kommission (PK) Art. 2 Abs. 2.1, Abs. 2.2 und Abs. 2.3
Beiträge und Erhebungsverfahren
Art. 3 Betrifft nur die italienische Fassung III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.
31. Oktober 2011
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8229
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz. BRB
8230