Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVG; SR 172.021) Pereira Edgar Antonio, geb. am 16. November 1956, Sta. Maria de Icatu, BR-68430-000 Igarape-Miri, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 31. Mai 2010 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2011 entschieden: 1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 6. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

3. Mai 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2011-0851

3851