Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N09, Unterhaltsabschnitt 70, Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Baustellenzufahrt vom 9. Februar 2011

A. Sachverhalt Im Bereich der Kaltwasser-, Kulmtunnel und Josefgalerie werden umfangreiche Instandsetzungsarbeiten ausgeführt.

Die Bauarbeiten, die am 28. Februar 2011 beginnen, werden voraussichtlich bis am 9. Dezember 2011 dauern.

Im Bereich km 22.759 bis km 23.799 wird der Verkehr einspurig geführt und mit einer temporären Lichtsignalanlage geregelt. Die Höchstgeschwindigkeit wird von km 21.215 bis km 21.415 und von km 23.159 bis km 22.759 auf 60 km/h reduziert und unmittelbar bei der Lichtsignalanlage vom km 21.415 bis km 22.959 auf 30 km/h signalisiert, die maximale Durchfahrtsbreite beträgt 3.30 m. Es ist mit Wartezeiten zu rechnen.

Die vorgesehenen Signale und Markierungen werden gemäss Verkehrskonzept und Signalisationsplan vom Januar 2011 installiert.

B. Nichtverfügungspflichtige Anordnungen (Art. 107 Abs. 3 der Signalisationsverordnung; SSV, SR 741.21) Die angemeldeten Nachtsperrungen jeweils von 23.00 Uhr bis 03.00 Uhr werden laufend geprüft und durch die zuständige Stelle bewilligt. Nichtverfügungspflichtige Markierungen und Signale sind genehmigt.

C. Verfügung Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und Artikel 110 Absatz 2 SSV wird verfügt: 1.

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N09, in beiden Fahrtrichtungen (nach Brig und Richtung Simplonpass), ­ von km 21.215 bis km 21.415 auf 60 km/h ­ von km 21.415 bis km 22.959 auf 30 km/h ­ von km 22.959 bis km 23.159 auf 60 km/h.

2.

Sperrung einer Fahrspur. Wechselseitiger Verkehr auf der anderen Fahrspur.

Regelung durch eine verkehrsabhängige Lichtsignalanlage.

3.

Die maximale Durchfahrtsbreite beträgt im Bereich der einspurigen Verkehrsführung 3.30 m.

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2011-0288

4.

Die Verkehrsanordnungen gelten ab 28. Februar 2011 bis voraussichtlich am 9. Dezember 2011 (Wetter abhängig).

5.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.

Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (http://www.admin.ch/ch/d/ff/index.html)

9. Februar 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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