Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N2 Kanton Luzern vom 18. Juli 2011

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 (FBSU) wie folgt: ­

von km 78.525 bis km 79.025: 100 km/h

­

von km 79.025 bis km 79.425: 80 km/h

­

von km 79.425 bis km 80.400: 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 (FBNO) wie folgt: ­

von km 81.531 bis km 81.031: 100 km/h

­

von km 81.031 bis km 80.631: 80 km/h

­

von km 80.631 bis km 79.700: 60 km/h

II Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N2 in Fahrtrichtung Süd, von km 79.675 bis km 80.400.

Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N2 in Fahrtrichtung Nord, von km 80.381 bis km 79.700.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

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2011-1655

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

18. Juli 2011

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

6485

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16. August 2011

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Bundeskanzlei