Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Mai 20111, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Vor den Artikeln 1, 1a, 1b, 2, 4, 53, und 69 wird im Gliederungstitel der Ausdruck «Abschnitt» durch «Kapitel» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1bis letzter Satz (neu) 1bis

... Artikel 9bis AHVG gilt sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 3a

2a. Kapitel: Erstmassnahmen A. Eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung Art. 3a (neu) Besteht die Gefahr, dass eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden kann, so kann die IV-Stelle auf Ersuchen der versicherten Person oder des Arbeitgebers ihnen eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung gewähren.

1 2

BBl 2011 5691 SR 831.20

2010-0163

5837

Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Gliederungstitel vor Art. 3abis

B. Früherfassung Art. 3abis

Grundsatz

Die Früherfassung hat zum Ziel, die Invalidität (Art. 8 ATSG3) von arbeitsunfähigen Personen (Art. 6 ATSG) und von Personen, die von Arbeitsunfähigkeit bedroht sind, zu verhindern.

1

Die IV-Stelle führt die Früherfassung in Zusammenarbeit mit anderen Versicherungsträgern und mit Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20044 unterstehen, durch.

2

Art. 3b Abs. 2 Bst. f und g 2

Zur Meldung berechtigt sind: f.

Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20045 unterstehen und eine Krankentaggeld- oder eine Rentenversicherung anbieten;

g.

der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 19816 über die Unfallversicherung (UVG);

Art. 7 Abs. 2 Bst. d Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:

2

d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG7, Artikel 10 UVG8 und Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über die Militärversicherung (MVG).

Art. 7abis (neu)

Eingliederungsfähigkeit

Ist eine versicherte Person objektiv in der Lage, an Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, so gilt sie als eingliederungsfähig.

1

Die Eingliederungsfähigkeit ist unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit nach Artikel 6 ATSG10.

2

3 4 5 6 7 8 9 10

SR 830.1 SR 961.01 SR 961.01 SR 832.20 SR 832.10 SR 832.20 SR 833.1 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Die IV-Stelle beurteilt die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund von medizinischen und beruflichen Kriterien.

3

Art. 7c Abs. 2 (neu) Ordnet die IV-Stelle Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen an, so lädt sie den Arbeitgeber ein, das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person nicht aufzulösen, ohne mit der IV-Stelle Rücksprache genommen zu haben.

2

Art. 8 Abs. 3 Bst. b 3

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: b.

Massnahmen beruflicher Art;

Art. 14 Abs. 2bis und 2ter (neu) 2bis Versicherte haben Anspruch auf die Rückerstattung der behinderungsbedingten Mehrkosten, die ihnen in Zusammenhang mit der Reise zur Durchführungsstelle und der Rückreise entstanden sind.

2ter Die Rückerstattung der im Ausland entstanden Kosten nach Absatz 2bis wird nur ausnahmsweise gewährt. Der Bundesrat legt die Bedingungen für die Rückerstattung fest.

Art. 14a Abs. 2bis (neu), 3 und 5 2bis Nimmt ein Versicherter an einer Integrationsmassnahme teil, so übernimmt die Versicherung die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Kosten für die Reise zur Durchführungsstelle und für die Rückreise.

3

Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden.

Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann einen Beitrag an den Arbeitgeber ausrichten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer der Beitragsausrichtung und die Auszahlungsbedingungen fest.

5

Art. 17 Abs. 3 (neu) Nimmt ein Versicherter an einer Umschulung teil, so übernimmt die Versicherung die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Kosten für die Reise zur Durchführungsstelle und für die Rückreise.

3

Art. 18abis (neu)

Personalverleih

Die IV-Stelle kann einen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198911 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zugelassenen Personalverleiher 1

11

SR 823.11

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

hinzuziehen, um der versicherten Person den Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Der Personalverleiher muss auf die Eingliederung von Personen mit gesundheitlichen Problemen spezialisiert sein.

2

3

Die Versicherung entschädigt dem Personalverleiher: a.

die von ihm im Rahmen des Personalverleihs erbrachten Leistungen;

b.

die ihm durch Beratung und Begleitung entstandenen Kosten;

c.

die durch den Gesundheitszustand der versicherten Person bedingten zusätzlichen Kosten für die Beiträge an die berufliche Vorsorge und für die Krankentaggeldprämien.

Der Bundesrat legt den Höchstbetrag der Entschädigung sowie die maximale Ausrichtungsdauer fest.

4

Art. 21 Abs. 2bis (neu) Die Versicherung übernimmt die Kosten, die dem Versicherten in Zusammenhang mit der Reise zur Abgabestelle für Hilfsmittel und der Rückreise entstehen.

2bis

Art. 22 Abs. 1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund der Massnahmen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG12) sind.

1

Art. 28

Grundsatz

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:

12 13 14 15 16

a.

nicht eingliederungsfähig im Sinne von Artikel 7abis sind;

b.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, weder durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen noch mit medizinischen Behandlungen in Sinne von Artikel 25 KVG13, Artikel 10 UVG14 und Artikel 16 MVG15 wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

c.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG16) gewesen sind; und

d.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

SR 830.1 SR 832.10 SR 832.20 SR 833.1 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Art. 28a Abs. 1, 1bis (neu) und 4 (neu) Die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen richtet sich nach Artikel 16 ATSG17.

1

1bis Invalideneinkommen in der Höhe bis zu 20 Prozent des Valideneinkommens werden nur berücksichtigt, sofern der Bemessung der Invalidität ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrunde gelegt wird.

Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung der Invalidität massgebenden Erwerbseinkommen sowie die möglichen Abzüge und Zuschläge.

4

Art. 28b (neu)

Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs

Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1

Ab einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

2

Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

3

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent 48 Prozent 47 Prozent 46 Prozent 45 Prozent 44 Prozent 43 Prozent 42 Prozent 41 Prozent 40 Prozent

47,5 45 42,5 40 37,5 35 32,5 30 27,5 25

Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent

Art. 31 Abs. 1 Aufgehoben Art. 38 Abs. 1 und 1bis (neu) Die Kinderrente beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.

1

1bis Haben beide Elternteile je einen Anspruch auf eine Kinderrente, so beträgt die Kinderrente jedes Elternteils 22,5 Prozent seiner Invalidenrente vor der Kürzung nach Artikel 35 AHVG18.

17 18

SR 830.1 SR 831.10

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Art. 38bis Abs. 3 Aufgehoben Art. 42 Abs. 3, 4 und 4bis (neu) Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und aufgrund einer psychischen oder geistigen Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung in Form von indirekter Hilfe angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Braucht eine Person ausschliesslich lebenspraktische Begleitung, so gilt die Hilflosigkeit als leicht. Artikel 42bis Absatz 5 bleibt vorbehalten.

3

Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in dem vom Rentenvorbezug nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG19 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.

4

4bis Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 42bis Abs. 3).

Art. 49 Der Entscheid über die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Art. 28 Bst. b) hat spätestens zwölf Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG20 zu erfolgen.

Art. 51 Aufgehoben Art. 54a (neu)

Regionale ärztliche Dienste

Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.

1

Die RAD stehen den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung.

2

3 Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG21 massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest.

4

Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.

19 20 21

SR 831.10 SR 830.1 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Art. 57 Abs. 1 Bst. d und i (neu) 1

Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben: d.

die eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;

i.

die Beratung und Information der meldeberechtigten Stellen und Personen (Art. 3b) bei Fragen zur Invalidenversicherung, insbesondere zur Eingliederung.

Art. 57a Abs. 1bis und 3 (neu) 1bis Verfügungen über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen (Art. 52a ATSG) erfolgen ohne Vorbescheid.

Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.

3

Art. 59 Sachüberschrift (neu) sowie Abs. 2 und 2bis Organisation und Verfahren 2

und

2bis

Aufgehoben

Art. 60 Abs. 1 Bst. b und c Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben:

1

b.

die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;

c.

die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.

Art. 66

Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG22 sinngemäss Anwendung auf die Bearbeitung von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG23 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

22 23

SR 831.10 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Art. 68bis Abs. 1 Bst. b Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit:

1

b.

Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200424 unterstehen;

Art. 68quinquies Sachüberschrift (neu) sowie Abs. 1 und 225 Haftung für Schäden in Einsatzbetrieben Schädigt eine versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 14a oder Artikel 18a26 den Einsatzbetrieb und kann dieser in sinngemässer Anwendung von Artikel 321e des Obligationenrechts27 (OR) einen Schadenersatz beanspruchen, so haftet die Invalidenversicherung für den Schaden.

1

Schädigt die versicherte Person während einer Massnahme nach Artikel 14a oder Artikel 18a28 einen Dritten, so haftet der Einsatzbetrieb wie für das Verhalten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er kann auf die Invalidenversicherung Rückgriff nehmen, sofern die versicherte Person bei sinngemässer Anwendung von Artikel 321e OR29 ersatzpflichtig würde.

2

Art. 80 Abs. 2­4 (neu) Zeichnet sich ab, dass der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre während zweier aufeinanderfolgender Rechnungsjahre unter 40 Prozent einer Jahresausgabe liegen wird, unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts nach Artikel 79 Absatz 3 erforderlichen Gesetzesänderungen.

Die Frist beträgt ein Jahr ab Veröffentlichung gemäss Artikel 108 Absatz 2 AHVG .

2

Liegt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe und ist absehbar, dass er ein weiteres Jahr darunter liegen wird, so trifft der Bundesrat folgende Massnahmen:

3

24 25 26 27 28 29

a.

Er erhöht den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 1 um 0,1 Lohnprozente und die Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1bis entsprechend.

b.

Er sistiert in Abweichung von Artikel 37 die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung. Die Invalidenrente muss jedoch mindestens 95 Prozent der von der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichte-

SR 961.01 BBl 2010 1941 BBl 2010 1941 SR 220 BBl 2010 1941 SR 220

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

ten Rente entsprechen. Spätestens nach 5 Jahren werden die Invalidenrenten wieder an die Preisentwicklung angepasst.

c.

Er regelt die infolge der sistierten Anpassung der Invalidenrente nötige Koordination mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Berechnung der Ehepaar-, Kinder- und Waisenrenten.

Die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a und b treten gleichzeitig in Kraft und werden so lange angewendet, bis der Bestand wieder 50 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat und es absehbar ist, dass er im folgenden Rechnungsjahr so hoch bleibt.

4

II

Schlussbestimmungen der Änderung vom ...

(6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket) a. Anpassung laufender Renten Laufende Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 Prozent sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung anzupassen; die Revisionen erfolgen nach dem Alter der Rentenbezügerinnen und -bezüger in aufsteigender Reihenfolge.

1

Für nach bisherigem Recht zugesprochene Viertelsrenten gilt das bisherige Recht, solange sich der Invaliditätsgrad nicht auf mindestens 50 Prozent erhöht.

2

Keine Anpassung einer laufenden Rente erfolgt im Zeitraum, in dem ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 3230 besteht oder entstehen könnte. In diesem Fall erfolgt die Anpassung: 3

a.

gleichzeitig mit der Überprüfung des Invaliditätsgrades nach Artikel 34, falls ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 3231 entstanden ist;

b.

am Ende der dreijährigen Frist nach Artikel 32, falls kein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 32 entstanden ist und die Anpassung aufgrund von Absatz 1 während dieser Frist erfolgt wäre.

b. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

c. Anpassung laufender Kinderrenten Laufende Kinderrenten sind drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Artikel 38 Absatz 1 anzupassen.

30 31

BBl 2010 1941 BBl 2010 1941

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

d. Entschuldung der Invalidenversicherung Zum Abbau ihrer Schulden gegenüber der AHV überweist die Versicherung dem AHV-Ausgleichsfonds jährlich den Anteil des Bestands der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 Prozent einer Jahresausgabe übersteigt.

1

Liegt der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 50 Prozent einer Jahresausgabe, so erfolgt keine Rückzahlung.

2

e. Anreize für Arbeitgeber Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die erforderlichen Gesetzesänderungen zur Einführung von Anreizen für Arbeitgeber, damit diese vermehrt Personen anstellen, die eine Rente der IV beziehen oder bezogen haben. Diese Massnahme erfolgt zum Zeitpunkt, in dem der Bundesrat in Anwendung von Artikel 80 Absatz 2 erstmals die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen vorlegt.

III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrengesetz vom 20. Dezember 196832 Art. 1 Abs. 3 3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34­38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200033 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 17 Abs. 1 Die Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:

1

a.

um mindestens fünf Prozentpunkte ändert;

b.

so ändert, dass ein Anspruch auf eine Rente entsteht oder der Anspruch auf eine Rente wegfällt; oder

c.

auf 100 Prozent erhöht.

Art. 25 Abs. 2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

2

32 33

SR 172.021 SR 830.1

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Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Art. 42

Rechtliches Gehör

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor dem Erlass einer Verfügung, die durch Einsprache anfechtbar ist, oder einer Verfügung über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen (Art. 52a).

Art. 45 Abs. 4 (neu) Der Versicherungsträger kann die Mehrkosten, die ihm durch den Beizug von Spezialisten bei der Bekämpfung des ungerechtfertigen Leistungsbezugs entstanden sind, der versicherten Person auferlegen, wenn diese:

4

a.

versucht hat, eine Versicherungsleistung unrechtmässig zu beanspruchen; oder

b.

aktiv dazu beigetragen hat, dass ihr eine Versicherungsleistung unrechtmässig gewährt wird.

Art. 49a (neu)

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist.

Art. 52a (neu)

Vorsorgliche Einstellung von Leistungen

Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn der Verdacht besteht, dass die versicherte Person die Leistungen unrechtmässig erwirkt oder die Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 1 verletzt hat.

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194634 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 35ter (neu)

4. Kinderrente

Die Kinderrente beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

1

Haben beide Elternteile je einen Anspruch auf eine Kinderrente, so beträgt die Kinderrente jedes Elternteils 22,5 Prozent seiner Altersrente vor der Kürzung nach Artikel 35.

2

Art. 97 Aufgehoben

34

SR 831.10

5848

Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Übergangsbestimmung der Änderung vom ...

(6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket) Anpassung laufender Kinderrenten Laufende Kinderrenten sind drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung anzupassen.

4. Bundesgesetz vom 13. Juni 200835 über die Sanierung der Invalidenversicherung Art. 2 Abs. 2 Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200636 über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 27 Aufgehoben

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 198237 über die berufliche Alters-Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 24, Sachüberschrift und Abs. 1 Berechnung der vollen Invalidenrente 1

Aufgehoben

Art. 24a (neu) Abstufung der Invalidenrente nach Invaliditätsgrad Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer vollen Rente festgelegt.

1

Ab einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.

2

35 36 37

SR 831.27 SR 831.30 SR 831.40

5849

Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:

3

Invaliditätsgrad

Prozentualer Anteil

49 Prozent 48 Prozent 47 Prozent 46 Prozent 45 Prozent 44 Prozent 43 Prozent 42 Prozent 41 Prozent 40 Prozent

47,5 45 42,5 40 37,5 35 32,5 30 27,5 25

Art. 24b (neu)

Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent Prozent

Revision der Invalidenrente

Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG38 festgelegten Ausmass ändert.

Art. 26b (neu)

Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung

Die Vorsorgeeinrichtung stellt ab dem Zeitpunkt, in dem sie Kenntnis darüber erhält, dass die IV-Stelle gestützt auf Artikel 52a ATSG39 die vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung verfügt hat, die Ausrichtung der Invalidenrente ebenfalls vorsorglich ein.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ...

(6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket) a. Behandlung laufender Invalidenrenten bei unverändertem Invaliditätsgrad Für Invalidenrenten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung zu laufen begonnen haben, gilt bis zu einer Änderung des Invaliditätsgrades das bisherige Recht.

b. Behandlung laufender Invalidenrenten bei Änderung des Invaliditätsgrades Für Invalidenrenten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung zu laufen begonnen haben, gilt Artikel 24a, wenn sich der Invaliditätsgrad:

1

a.

38 39 40

in dem Ausmass ändert, dass die Anwendung von Artikel 24 Absatz 1 in der Fassung vom 3. Oktober 200340 eine Anpassung der Rente zur Folge hätte; oder SR 830.1 SR 830.1 AS 2004 1677 1700

5850

Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

b.

in dem nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG41 festgelegten Ausmass ändert und weder Buchstabe a Absatz 2 noch Buchstabe b der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vom ... anwendbar sind.

Hat die Anwendung von Artikel 24a zur Folge, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt, so bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen.

2

Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26a wird die Anwendung von Artikel 24a aufgeschoben.

3

7. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198242 Art. 88 Abs. 2bis und 3 2bis Entstehen durch den versuchten oder vollendeten unrechtmässigen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.

Der Schadenersatzanspruch verjährt drei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Die Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.

3

41 42

SR 830.1 SR 837.0

5851

Invalidenversicherung. BG (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

5852