Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglereiund Sanitärinstallationsgewerbe vom 16. Mai 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 21. Dezember 1999 für das Schweizerische Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Genf, Waadt und Wallis.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sanitärinstallationsgewerbes.

Ausgenommen sind: Betriebe des Metallgewerbes und der Maschinen- und Metallindustrie (insbesondere Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für das Metallgewerbe oder der Vereinbarung in der Maschinenindustrie unterstehen) sowie Fabrikations- und Handelsunternehmen, sofern sich die Lieferung, Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten oder unter ihrem Namen gelieferten Komponenten und Produkte beschränkt.

Ausgenommen sind weiter:

1 2

a.

Familienangehörige der Arbeitgeber;

b.

höhere Vorgesetzte wie Meister und Abteilungsleiter;

c.

kaufmännische Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen;

d.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die vorwiegend eine Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Planung, Projektierung oder Kalkulation ausführen;

e.

Lehrlinge im Sinne des BG über die Berufsbildung;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

3070

2000-0993

AVE des GAV für das Schweizerische Heizungs-, Klima-, Lüftungs-, Spenglereiund Sanitärinstallationsgewerbe. BRB

f.

Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten;

g.

Teilzeitbeschäftigte, deren Beschäftigungsgrad weniger als 40 Prozent Arbeitszeit beträgt.

3

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Art. 6.1 Bst. a, b, d, e; Art. 6.2; Art. 10.2 Bst. e, f, g, h, i, l; Art. 10.3; Art. 11.1; Art. 11.5 Bst. a, c, h, i; Art. 11.6; Art. 13.1, 3 und 4; Art. 21.2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 12; Art. 22.1 bis 10; Art. 23.2, 4 und 5; Art. 24.2, 3, 4 und 5; Art. 25; Art. 26; Art. 29; Art. 30.1, 2, 3, 4, 6 und 9; Art. 31.1, 2 und 4; Art. 32; Art. 34.1 Bst. a bis i; Art. 35; Art. 36.1; Art. 37; Art. 38.1 und 2; Art. 39.4, 5 und 6; Art. 42; Art. 43; Art. 44; Art. 45; Art. 46; Art. 55.1 bis 3; Anhang 8. Artikel 40 ist anwendbar, wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr einen Monat überschreitet. Wenn die Dauer der Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 49 und 50 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 20) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung, sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2004.

16. Mai 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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