Allgemeinverfügung über das Verbot des Inverkehrbringens von Generatoren des Typs «OHV-6500 GENERATOR EM6500EX» vom 12. Juli 2011

Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) und in Anwendung der Artikel 3 und 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 20082 über die Sicherheit von Maschinen (MaschV), in Erwägung, dass bei den Generatoren des Typs «OHV-6500 GENERATOR EM6500EX» für Personen die Möglichkeit besteht, direkten Kontakt mit elektrisch leitenden Teilen herzustellen, sodass die Gefährdung eines Stromschlages in der Höhe von 400 Volt besteht, verfügt: 1.

Das Inverkehrbringen von Generatoren mit der Typenbezeichnung «OHV-6500 GENERATOR EM6500EX» ist untersagt.

2.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.

Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden nach den Artikeln 16­19 PrSG bestraft.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

12. Juli 2011

bfu ­ Beratungsstelle für Unfallverhütung Kontrollorgan PrSG: Robert Nyffenegger Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Der Ressortleiter Produktsicherheit: Franz Schild

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SR 930.11 SR 819.14 SR 172.021

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