Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe Änderung vom 21. Februar 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 1. Oktober 2007, vom 20. Februar 2009, vom 6. April 2009, vom 9. Februar 2010 und vom 11. November 20101 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Holzbaugewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 1 Lohntabelle 1: Mindestlohn inkl. gleichmässig ausgeschütteter Leistungslohn pro Mitarbeitender Anhang 2 Lohntabelle 2: Bestimmung der Löhne im Leistungslohnmodell Lohntabelle 3 Anhang 9 Lohnanpassungen Art. 1

Lohn

Art. 2

Aufgehoben

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2011 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 9 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2007 7505, 2009 1259 3037, 2010 1437 8347 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Holzbaugewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.

21. Februar 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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