Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren vom 9. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 20104, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2012­2015 wird für die Weiterführung der Unterstützung der folgenden Institutionen ein Rahmenkredit in der Höhe von höchstens 119,9 Millionen Franken bewilligt:

1

a.

Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik;

b.

Genfer Internationales Zentrum für Humanitäre Minenräumung;

c.

Genfer Zentrum für die Demokratische Kontrolle der Streitkräfte.

Art. 2 Der Bundesrat erstattet nach vier Jahren Bericht über die Verwendung der Mittel.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 2. März 2011

Nationalrat, 9. Juni 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

1 2 3 4

SR 101 SR 193.9 SR 974.0 BBl 2010 8191

2010-1943

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Rahmenkredit zur Weiterführung der Unterstützung der drei Genfer Zentren. BB

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