Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Asllani Kimete, Fsh. Petroviq, XZ-72000 Shtimë, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, vertreten durch Franklin Sedaj aus Prishtinë; 1.

Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt zur beabsichtigten Aufhebung des Einspracheentscheids und dem Absprechen jeglichen Rückerstattungsanspruches Stellung zu nehmen und ihre Beschwerde allenfalls zurückzuziehen.

2.

Im Unterlassungsfall wird von der Aufrechterhaltung der Beschwerde ausgegangen. Ein allfälliger Rückzug der Beschwerde hat schriftlich und vorbehaltlos zu erfolgen.

22. November 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

8650

2011-2596