Energiegesetz

(Entwurf)

(EnG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20111, beschliesst: I Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert: Art. 8 1

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Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: a.

einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

b.

das energietechnische Prüfverfahren für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte;

c.

die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

Anstelle von Anforderungen an das Inverkehrbringen kann er: a.

das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) beauftragen, mit den Herstellern oder Importeuren Verbrauchs-Zielwerte zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu vereinbaren;

b.

marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

Der Bundesrat orientiert sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigt internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

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Der Bundesrat kann die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

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BBl 2011 2433 SR 730.0

2010-2154

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Energiegesetz

Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft namentlich folgende Aufgaben übertragen:

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c.

Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a);

d.

Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b);

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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