Verfügung betreffend den Geldspielautomaten Sputnik Crazy Ball V 1.04 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 2. März 2011: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 10. September 2010 wird der Geldspielautomat Sputnik Crazy Ball V 1.04 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten Sputnik Crazy Ball V 1.04 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 19 350 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Zustellung an: Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

22. März 2011

2011-0551

Eidgenössische Spielbankenkommission

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