Notifikation (Art. 36 Bst. b des BG vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG; SR 172.021).

Krebs Niklaus ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 57 VwVG: 1.

Die als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete, innert der für die Einreichung einer Replik gesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2011, in welcher er sich in inhaltlicher Hinsicht mit der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. März 2011 auseinandersetzt, wird als Replik entgegengenommen.

2.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. April 2011 geht an die Vorinstanz.

3.

Der Schriftenwechsel wird abgeschlossen. Weitere Instruktionsmassnahmen bleiben vorbehalten.

3. Mai 2011

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

3850

2011-0814