Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen1 vom 16. Januar/15. Februar 1995 (Stand am 1. April 2011)2

In der Absicht, für die Anerkennung von Maturitätszeugnissen3 eine einheitliche gesamtschweizerische Lösung zu treffen, und im Bewusstsein, dass sich beide Partner nur für ihren je eigenen Zuständigkeitsbereich rechtlich binden können, wird folgendes vereinbart:

I Regelung der Maturitätsanerkennung Art. 1

Grundsatz

Der Bundesrat und die EDK koordinieren die Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Sie erlassen deshalb inhaltlich aufeinander abgestimmte Anerkennungsregelungen. Die Anerkennung bezieht sich auf:4

1

a.

die kantonalen gymnasialen Maturitätszeugnisse;

b.

die Zeugnisse, die an der schweizerischen Maturitätsprüfung erworben werden;5

c.

die Berufsmaturitätszeugnisse in Verbindung mit einem Ergänzungsprüfungszeugnis.6

2

Sie setzen eine gemeinsame Anerkennungsinstanz ein.

3

Sie koordinieren die Publikation der Anerkennungserlasse.

1 2

3

4 5 6

SR 413.11; AS 1995 1001, 2007 3477 Diese Änderungen wurden am 2. Februar 2011 vom Bundesrat und am 17. März 2011 von der EDK genehmigt und treten am 1. April 2011 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind mit einer Fussnote gekennzeichnet.

Neue Fassung des Ausdrucks gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011. Diese Änderung ist in der ganzen Vereinbarung berücksichtigt.

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Dezember 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (BBl 2004 241).

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

2010-3095

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Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Verwaltungsvereinbarung

II Gemeinsame Anerkennungsinstanz Art. 2

Schweizerische Maturitätskommission

Der Bundesrat und die EDK unterhalten gemeinsam eine «Schweizerische Maturitätskommission» (Kommission).

Art. 3

Aufgaben

Die Kommission stellt dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) und der EDK Antrag betreffend die Anerkennung von Maturitätszeugnissen.

1

Sie überprüft die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen durch die anerkannten Schulen. Der Standortkanton, die EDK und das EDI können die Kommission mit entsprechenden Überprüfungen beauftragen.

2

Sie organisiert die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen nach den je dafür geltenden besonderen Bestimmungen.7

3

Sie begutachtet Gesuche um die Zulassung von Sonderregelungen für anerkannte Maturitätsschulen, die Schulversuche durchführen wollen.

4

Sie begutachtet Gesuche um Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse mit schweizerischen Maturitätszeugnissen.8

5

Sie begutachtet zuhanden des EDI und der EDK Fragen der Maturitätsanerkennung.

6

Art. 4 1

Zusammensetzung, Organisation

Die Kommission besteht aus höchstens 25 Mitgliedern.

Je die Hälfte der Mitglieder wird vom EDI und vom Vorstand der EDK ernannt.

Der Vorstand der EDK ernennt im Einvernehmen mit dem EDI den Präsidenten oder die Präsidentin. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; kein Mitglied kann länger als 12 Jahre im Amt bleiben.

2

Der Kommission steht ein Sekretariat zur Verfügung, das administrativ dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung zugeordnet ist.9

3

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des EDI und des Vorstands der EDK bedarf.

4

7 8 9

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

2782

Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Verwaltungsvereinbarung

Art. 5

Finanzielles

Der Präsident erhält eine jährliche Entschädigung. Die Mitglieder werden für die Teilnahme an Kommissionssitzungen und für ihre weiteren Kommissionsarbeiten entschädigt.10

1

Der Bund und die EDK tragen die Kosten der Kommission je zur Hälfte. Die EDK leistet an die Kosten des Sekretariats einen zwischen dem EDI und der EDK zu vereinbarenden Beitrag.

2

III Die schweizerische Maturitätsprüfung11 Art. 6

Grundsatz

Die Kommission führt Maturitätsprüfungen für Bewerberinnen und Bewerber durch, die ausserhalb der anerkannten Maturitätsschulen die allgemeine Hochschulreife erlangen möchten.

1

Diese Maturitätsprüfungen führen zu einem Zeugnis, das den an anerkannten Maturitätsschulen erworbenen Zeugnissen gleichwertig ist.12

2

Art. 7

Regelung13

Für die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung gilt die Verordnung vom 7. Dezember 199814 über die schweizerische Maturitätsprüfung. Änderungen dieser Verordnung sind mit der EDK abzusprechen.

IIIa

Ergänzungsprüfungen15

Art. 7a

Grundsatz16

Die Kommission hat die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

1

10 11 12 13 14 15 16

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

SR 413.12 Eingefügt durch Ziff. I der Verwaltungsvereinbarung vom 19. Dezember 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (BBl 2004 241).

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

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Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Verwaltungsvereinbarung

Sie kann die Ergänzungsprüfungen gemäss Absatz 1 selber durchführen oder auf Antrag der Kantone an Schulen mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität delegieren.

2

Art. 7b

Regelung17

Für die Ergänzungsprüfungen zur Berufsmaturität gelten die Verordnung vom 2. Februar 201118 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen und das Reglement der EDK vom 17. März 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

IV Schlussbestimmungen Art. 8

Kündigung

Diese Vereinbarung kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Frist von vier Jahren gekündigt werden.

Art. 9

Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Vereinbarung wurde genehmigt vom Schweizerischen Bundesrat am 15. Februar 1995 und von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren am 16. Januar 1995.

1

2

Sie tritt am 1. August 1995 in Kraft.

Für den Schweizerischen Bundesrat Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Für die Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Peter Schmid Der Sekretär: Moritz Arnet

17 18

Neue Fassung gemäss Beschluss des Bundesrates vom 2. Februar 2011/der EDK vom 17. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011.

SR 413.14; AS 2011 1065

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