Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3161/99 Widersprechende/r Fashion Box S.p.A., I-31011 Asolo (Frazione Casella), Treviso, Schweizer Marken Nr. 460 970 REPLAY und Nr. 459 758 REPLAY CAFE gegen Widerspruchsgegner/in Mare S.r.l., I-20122 Milano, IR-Marke Nr. 683 065 REPLAY Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 2. Juni 2000 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprüche Nr. 2685-2686/98 werden in einem Verfahren vereinigt und als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Der Widersprechenden wird vom Institut je 720 Franken (Widerspruchsgebühren abzüglich 10% Bearbeitungsgebühr), somit 1440 Franken, zurückerstattet.

3.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteikostenentschädigung von 1160 Franken (inklusive nicht zurückerstattete Teile der Widerspruchsgebühren) zu bezahlen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

13. Juni 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-1211

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