Bundesbeschluss über die Finanzierung der nationalen und internationalen Tätigkeiten im Bereich der Innovation für das Jahr 2012 vom 14. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf die Artikel 16a Absätze 1­3 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20103, beschliesst: Art. 1 1 Zur Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und zur Förderung der Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich wird ein Gesamtkredit von 136,5 Millionen Franken bewilligt.

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Der Gesamtkredit wird in zwei Verpflichtungskredite aufgeteilt.

Art. 2 Zur Finanzierung der Tätigkeiten der KTI wird ein Verpflichtungskredit von 121,5 Millionen Franken bewilligt.

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Der Verpflichtungskredit wird für die folgenden Unterstützungsmassnahmen verwendet:

2

a.

Projektförderung inklusive Overheadbeiträge;

103 Millionen Franken

b.

Vergabe von Innovationsschecks;

2 Millionen Franken

c.

Förderung des Wissens- und Technologie transfers;

4,3 Millionen Franken

d.

Massnahmen zur Gründung und zum Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen; Massnahmen zur Förderung des Unternehmertums.

12,2 Millionen Franken

Für die Innovationsschecks wird eine einheitliche Beitragshöhe von je 7500 Franken bewilligt.

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1 2 3

SR 101 SR 420.1; AS 2010 651 BBl 2011 757

2010-2130

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Finanzierung der nationalen und internationalen Tätigkeiten im Bereich der Innovation für das Jahr 2012. BB

Die KTI kann zwischen den Beträgen nach Artikel 2 Absatz 2 geringfügige Verschiebungen vornehmen.

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Art. 3 Zur Förderung der Integration der Schweiz in internationale Programme und Projekte im Technologie- und Innovationsbereich wird ein Verpflichtungskredit von 15 Millionen Franken bewilligt.

Art. 4 Für Expertenaufträge, Entschädigung der KTI-Mitglieder, Projektkoordination und Management, Valorisierung der Ergebnisse, Monitoring und Öffentlichkeitsarbeit können höchstens 6 Prozent des Verpflichtungskredites nach Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden.

1

2

Aus dem Gesamtkredit können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 17. März 2011

Nationalrat, 14. Juni 2011

Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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