Bundesbeschluss über die Volksinitiative «für tiefere Arzneimittelpreise» vom 8. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 12. Dezember 1997 1 eingereichten Volksinitiative «für tiefere Arzneimittelpreise», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1999 2, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 12. Dezember 1997 «für tiefere Arzneimittelpreise» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Die Volksinitiative3 lautet angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 117 Abs. 3 3 Die in den Nachbarstaaten Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich mit Rezept oder rezeptfrei zum Verkauf bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften zugelassenen Medikamente als Originalpräparate oder Generika sind in gleicher Weise mit Rezept oder rezeptfrei auch bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften in der Schweiz zugelassen, ohne dass es für die Schweiz einer besonderen Bewilligung bedarf. Soweit rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente zum Verkauf gelangen, sind Generika abzugeben, sofern solche vorhanden sind oder sofern die Patientin oder der Patient das Präparat nicht selbst bezahlt. Soweit Originalpräparate und Generika durch die Krankenkassen zu bezahlen sind, sind an die Patientinnen und Patienten die preisgünstigsten Produkte abzugeben, entsprechend der jedes Jahr veröffentlichten Liste der vom Bund anerkannten Krankenversicherer.

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BBl 1998 737 BBl 1999 7541 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung von Artikel 34bis durch einen neuen Absatz 3 sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung.

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1999-4506

Volksinitiative

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 196 Sachüberschrift Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung Art.197

Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999

1. Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung) Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 117 Absatz 3 stehen, sind aufgehoben.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 8. Juni 2000

Ständerat, 8. Juni 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

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