Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Norwegen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie tierischen Erzeugnissen sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 12. Januar 20112 zur Aussenwirtschaftpolitik 2010 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 1

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Die folgenden Abkommen werden genehmigt: a.

Abkommen vom 11. November 20103 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen sowie mit tierischen Erzeugnissen;

b.

Abkommen vom 17. November 20104 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2011 1401 SR ...; BBl 2011 1757 SR ...; BBl 2011 1769

2010-2836

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Veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren Abkommens mit Norwegen und Neuseeland. BB

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