E Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2008­2011

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 2. Oktober 20072 über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2008­2011 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 870,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Für das Jahr 2012 sind die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten Institutionen nicht mehr beitragsberechtigt.

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Art. 3 Abs. 4 (neu) Aus dem Zahlungsrahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 können im Jahre 2012 höchstens 70 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden.

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Art. 4 Abs. 4 (neu) Aus dem Zahlungsrahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 können im Jahre 2012 höchstens 83 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden.

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II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 2011 757 BBl 2007 7475

2010-2124

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Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2008­2011. BB

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