E Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20082011
Entwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20101, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 2. Oktober 20072 über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20082011 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 (neu) Der Zahlungsrahmen wird um 870,9 Millionen Franken erhöht. Die Laufzeit wird um ein Jahr verlängert. Für das Jahr 2012 sind die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten Institutionen nicht mehr beitragsberechtigt.
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Art. 3 Abs. 4 (neu) Aus dem Zahlungsrahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 können im Jahre 2012 höchstens 70 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden.
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Art. 4 Abs. 4 (neu) Aus dem Zahlungsrahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 können im Jahre 2012 höchstens 83 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden.
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II Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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BBl 2011 757 BBl 2007 7475
2010-2124
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Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 20082011. BB
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