Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des Autogewerbeverbands der Schweiz vom 22. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des AGVS (Autogewerbeverband der Schweiz) gemäss dem Reglement vom 8. Juni 20102 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

22. September 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 207 vom 25. Okt. 2011 veröffentlicht.

2011-1612

7981

Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS mit AVE

1

Allgemeines

Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds AGVS» einen Berufsbildungsfonds des Autogewerbeverbands der Schweiz im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die branchenbezogene berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung auf eidgenössischer Ebene zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach Abschnitt 4.

2

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile des Autogewerbes, die, unabhängig von ihrer Rechtsform:

3 4

a.

Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;

b.

Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;

c.

Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;

d.

Einzel- und Nachprüfungen im Rahmen der Artikel 29­35 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeugen an Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern durchführen.

SR 412.10 SR 741.41

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Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS mit AVE

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung ausüben.

Namentlich sind dies: a.

Servicemann/frau (Anlehre);

b.

Fahrzeugwart/in (Anlehre);

c.

Detailhandelsassistent/in Autoteile-Logistik EBA;

d.

Automobil-Assistent/in EBA;

e.

Ersatzteilverkäufer/in EFZ;

f.

Detailhandelsangestellte/r in Fachrichtung Autoteile-Logistik EFZ;

g.

Detailhandelsfachmann/frau Autoteile-Logistik EFZ;

h.

Kaufm. Angestellte/r im Garagen-Gewerbe EFZ;

i.

Kaufmann/frau im Automobil-Gewerbe EFZ;

j.

Automonteur/in EFZ;

k.

Automobilfachmann/frau EFZ;

l.

Automechaniker/in EFZ;

m. Autoelektriker EFZ; n.

Fahrzeug-Elektriker/in-Elektroniker/in EFZ;

o.

Automobil-Mechatroniker/in EFZ;

p.

Automobildiagnostiker/in BP;

q.

Kundendienstberater/in im Automobil-Gewerbe BP;

r.

Automobilverkäufer/in BP;

s.

Automobil-Verkaufsberater/in BP;

t.

Eidg. dipl. Automechaniker/in HFP;

u.

Eidg. dipl. Automobilkaufmann/frau HFP;

v.

Eidg. dipl. Autoelektriker/in HFP.

Die Beitragspflicht besteht auch für Personen ohne Abschlüsse und Angelernte gemäss Absatz 1, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen, wie den betrieblichen als auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS mit AVE

3

Leistungen

Art. 7 Der Fonds finanziert gesamtschweizerisch auf eidgenössischer Ebene folgende Leistungen im Bereich der branchenbezogenen beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung:

1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung. Dieses umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;

d.

Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom AGVS betreuten Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung;

f.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren und Beiträge für die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Deckung des durch den AGVS erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes;

h.

Förderung von Weiterbildungszentren.

Auf Antrag der Kommission «Berufsbildungsfonds» des AGVS kann der Zentralvorstand des AGVS aus dem Fonds weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

3

Die AGVS-Förderung von Weiterbildungszentren wird in Anhang 1 geregelt.

4

Finanzierung

Art. 8

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

2

Betriebsinhaber, Mitinhaber und Pächter sind beitragspflichtig.

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Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS mit AVE

3

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

4

Für Lernende und Volontäre müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Verbandsmitglieder des AGVS sind diese Beiträge in den Mitgliederbeiträgen enthalten.

5

Art. 9 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe von: a.

dem jährlichen Grundbeitrag pro Betrieb gemäss Artikel 4: Fr. 300.­ (zuzüglich Mehrwertsteuer);

b.

den jährlichen Beiträgen pro Mitarbeiter/in gemäss Artikel 5: Fr. 50.­ (zuzüglich Mehrwertsteuer).

2 Für Personen in Teilzeitanstellung muss der volle jährliche Beitrag geleistet werden, sofern diese Personen ein Arbeitspensum von mindestens 50 Prozent, bemessen nach dem massgebenden Einkommen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, innehaben.

Die Beiträge von Nichtmitgliedern des AGVS an den Berufsbildungsfonds AGVS dürfen nicht höher sein als die entsprechenden Berufsbildungsbeiträge der Verbandsmitglieder.

3

Die Beitragssätze gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2006. Die Kommission «Berufsbildungsfonds» überprüft die Beiträge alle zwei Jahre und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

4

5

Die Beiträge erfolgen auf ein separates Post- oder Bankkonto.

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Geschäftsstelle des AGVS ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

5 6

SR 831.10 SR 412.101

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Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS mit AVE

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 12

Zentralvorstand

Der Zentralvorstand des AGVS ist das leitende Organ des Fonds. Er trägt die Gesamtverantwortung für den Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

3

Der Zentralvorstand vollzieht insbesondere folgende Aufgaben: a.

periodische Festlegung des Verteilschlüssels sowie den Anteil für die Reservebildung;

b.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Kommission «Berufsbildungsfonds»;

c.

Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Er kann ein Ausführungsreglement erlassen.

Er kann operative Vorkehrungen an die Kommission «Berufsbildungsfonds» sowie an die Geschäftsstelle des AGVS delegieren.

4

Art. 13

Kommission «Berufsbildungsfonds»

1

Die Kommission «Berufsbildungsfonds» des AGVS führt den Fonds operativ.

2

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds, sowie

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall.

Sie bereitet laufend die während eines Geschäftsjahres geplanten Aktivitäten im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung vor und unterbreitet diese dem Zentralvorstand zur Prüfung und Genehmigung.

3

Art. 14

Geschäftsstelle des AGVS

1

Der Geschäftsstelle des AGVS obliegen die Rechnungsführung und das Inkasso.

2

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 15

Rechnung, Buchführung und Revision

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der AGVSRechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

1

2

7

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

SR 220

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Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS mit AVE

Art. 16

Aufsicht

Der allgemeinverbindlich erklärte Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) und hält dessen Weisungen ein.

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 17

Genehmigung

Dieses Reglement wurde gemäss Artikel 20 der Statuten des AGVS vom 9. Juni 2004 vom Zentralvorstand des AGVS am 8. Juni 2010 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand mit Zustimmung des BBT den Fonds auf.

1

Eine Fusion kann dabei nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

2

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

3

Art. 20

Schlussbestimmung

Dieses Reglement ersetzt das Reglement über den Berufsbildungsfonds AGVS vom 29. November 2005.

1

2 Bei Auslegungsdifferenzen ist der deutsche Text dieses Reglements allein massgebend.

8. Juni 2010

AGVS Urs Wernli Der Zentralpräsident

Hermann Schaller Der Präsident der Berufsbildungskommission

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