Bundesgesetz über die Raumplanung

Entwurf

(Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 22. August 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 20112, beschliesst: I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793 wird wie folgt geändert: Art. 24c Abs. 2 und 3­5 (neu) Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.

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Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.

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Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.

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In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.

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Minderheit I (Girod, Nordmann, Pedrina, Stump, Teuscher, van Singer) Dies gilt auch für landwirtschaftliche, ganzjährige bewohnte Gebäude, die rechtmässig bestanden, bevor ...

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BBl 2011 7083 BBl 2011 7097 SR 700

2011-1780

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Raumplanungsgesetz

Minderheit II (Bäumle, Nussbaumer, Girod, Pedrina, Stump, van Singer) Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.

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Minderheit (Jans, Bäumle, Cathomas, Girod, Nussbaumer, Pedrina, Schmidt, Stump) Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sein. Sie müssen den Charakter der Baute oder Anlage wahren und die Einpassung in die Landschaft gewährleisten oder verbessern.

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Art. 27a

Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen

Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c und 24d.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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