Strategische Ziele des Bundesrates für Skyguide AG 2012­2015

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Einleitung

Skyguide ist eine nicht gewinnorientierte, gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft. Die Schweizerische Eidgenossenschaft besitzt, gestützt auf Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0), die stimmen- und kapitalmässige Mehrheit am Unternehmen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt die Rolle als Eigner institutionell und funktionell getrennt von der Rolle als Regulator, Aufsichtsbehörde und Kunde von Skyguide wahr. Die Aktionärsrechte werden durch den Bundesrat wahrgenommen.

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele von Skyguide fest.

Der Verwaltungsrat von Skyguide ist im Rahmen des übergeordneten Rechts für die Umsetzung der strategischen Ziele verantwortlich1.

2

Strategische Schwerpunkte

Der Bundesrat erwartet, dass Skyguide 2.1

auf wirtschaftliche und effiziente Weise Flugsicherungsdienstleistungen für den zivilen und den militärischen Bereich erbringt, die einen sicheren, pünktlichen und umweltverträglichen Luftverkehr ermöglichen

2.2

in enger Abstimmung mit den zuständigen Bundesstellen das Regelwerk über den Einheitlichen Europäischen Luftraum (SES) und den Staatsvertrag über den FABEC (Functional Air Space Block Europe Central) umsetzt

2.3

sich umfassend und vorausschauend auf die absehbaren Veränderungen im europäischen Flugsicherungswesen vorbereitet und in Absprache mit den zuständigen Bundesstellen die nötigen Vorkehrungen trifft, um sich im SES respektive im FABEC strategisch optimal zu positionieren, ohne die souveräne Nutzung des schweizerischen Luftraumes zu gefährden

2.4

die Synergiepotenziale zwischen den verschiedenen operativen Tätigkeiten und Geschäftseinheiten ausschöpft, Innovationen fördert und die technische Harmonisierung der Flugsicherungssysteme vorantreibt

2.5

eine transparente Kommunikationspolitik betreibt

1

Die vorliegenden strategischen Ziele berücksichtigen die im Zuge der Umsetzung der im Rahmen des Luftverkehrsabkommens mit der EU übernommenen Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (ABl. L 201 vom 3. August 2010, S. 1) erstellten Leistungspläne für die Jahre 2012­2014: den nationalen Leistungsplan mit Zielen zur Kosteneffizienz sowie den gemeinsam mit den FABEC-Partnerstaaten definierten Leistungsplan mit Zielen zu Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Wirksamkeit militärischer Missionen.

2011-2870

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2.6

im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten eine nachhaltige und ethischen Grundsätzen verpflichtete Unternehmensstrategie verfolgt

2.7

über ein angemessenes Risikomanagementsystem verfügt

Der Bundesrat erwartet, dass Skyguide im Bereich des zivilen Luftverkehrs 2.8

einen im europäischen Quervergleich vorbildlichen Sicherheitsstandard gewährleistet, das Qualitäts- und Sicherheitsmanagement ständig weiterentwickelt und eine hoch entwickelte Sicherheitskultur pflegt

2.9

durch die frühzeitige Bereitstellung von ausreichenden personellen und technischen Kapazitäten das anfallende Verkehrsvolumen effizient bewältigt

2.10

eine hohe Kundenzufriedenheit erreicht

Der Bundesrat erwartet, dass Skyguide im Bereich des militärischen Luftverkehrs 2.11

die in der Leistungsvereinbarung mit der Luftwaffe festgelegten Dienstleistungen erbringt

2.12

die Flugsicherung und die Luftverteidigungs-Führungsdienste so sicherstellt, dass die Schweiz die Lufthoheit unmittelbar wahren und ihre verteidigungspolitischen Interessen durchsetzen kann

2.13

durch die frühzeitige Bereitstellung von ausreichenden personellen Kapazitäten die Einsatzbereitschaft der Schweizer Luftwaffe jederzeit sicherstellt

3

Finanzielle Ziele

Der Bundesrat erwartet, dass Skyguide 3.1

ein ausgeglichenes betriebliches Ergebnis erwirtschaftet

3.2

international vergleichbare Gebühren erhebt

3.3

die Investitionen grundsätzlich mit dem erwirtschafteten Cash Flow finanziert, wobei für Grossprojekte auch Fremdfinanzierungen möglich sind

3.4

eine Nettoverschuldung von höchstens 2 × EBITDA2 anstrebt; zeitweise Überschreitungen dieser Quote sind zulässig

3.5

sich gegen ihre Haftpflichtrisiken angemessen versichert

3.6

keine übermässigen finanziellen Risiken bei der Erschliessung zusätzlicher Ertragsquellen oder bei der Liquiditäts- und Kapitalbeschaffung eingeht

3.7

nur nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung Mittel am Kapitalmarkt aufnimmt oder besondere Finanzierungsinstrumente einsetzt

2

EBITDA: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen

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Personalpolitische Ziele

Der Bundesrat erwartet, dass Skyguide 4.1

eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik verfolgt sowie eine zeitgemässe Ausbildung der Lernenden betreibt

4.2

mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliesst

4.3

dem Personal ein Mitspracherecht in allen die Personalpolitik betreffenden Sachfragen einräumt

4.4

durch ihren Führungsstil, ihre Personalentwicklung und ihre interne Kommunikation Vertrauen beim Personal schafft und damit insbesondere eine hoch stehende Sicherheitskultur («just culture») gewährleistet

4.5

die Bestimmungen von Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003 und die Bestimmungen der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20034 einhält

5

Kooperationen und Beteiligungen

Der Bundesrat erwartet, dass Skyguide ­ insbesondere im Hinblick auf SES und FABEC ­ strategisch interessante Kooperationen mit in- und ausländischen Partnern prüft und, sofern sie der Erfüllung des Grundauftrages von Skyguide förderlich sind und im Einklang mit den strategischen Zielen des Bundesrates stehen, realisiert.

Beteiligungen und Kooperationen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dem Risikoaspekt ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

6

Berichterstattung an den Bundesrat

Der Bundesrat erwartet, dass Skyguide einen regelmässigen und bedarfsgerechten Informationsaustausch mit dem Eigner pflegt. Der Verwaltungsrat von Skyguide erstattet dem Bundesrat bis jeweils Anfang März des Folgejahres schriftlichen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele.

3 4

SR 172.220.1 SR 172.220.12

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Änderung

Da sich das Umfeld der Unternehmung in einem ständigen Wandel befindet, können die strategischen Ziele bei Bedarf angepasst werden. Der Bundesrat entscheidet nach Rücksprache mit Skyguide.

9. Dezember 2011

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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