Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des BG vom 6. Okt. 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Kartellgesetz, KG; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 6. Juni 2011 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes gegen den Schweizer Ableger der «International Federation of the Phonographic Industry» (nachfolgend: IFPI Schweiz), deren Mitglieder sowie gegen die Phononet AG (nachfolgend: Phononet) und die Media Control AG (nachfolgend: Media Control) eröffnet.

Die Untersuchung soll aufzeigen, ob die Unterlassungsvereinbarung zwischen den IFPI-Mitgliedern betreffend den Parallelimport von Tonträgern als unzulässige Wettbewerbsabrede i.S. des Kartellgesetzes beurteilt werden kann. Es soll zudem geprüft werden, ob die folgenden angezeigten Verhaltensweisen von IFPI Schweiz und deren Mitglieder sowie von Phononet und Media Control gegen Artikel 5 und/oder Artikel 7 des Kartellgesetzes verstossen: ­

Gewisse IFPI-Mitglieder hätten die Marktgegenseite zum Abschluss eines Vertrages für das «Musik Promotion Network» (MPN) von Phononet gezwungen;

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Unternehmen, welche nur digitale Musik- und Multimediaproduktionen vertreiben, würde die Aufnahme in die IFPI Schweiz verweigert;

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IFPI Schweiz und Media Control würden eine allenfalls marktbeherrschende Stellung bei der Erstellung der «offiziellen Schweizer Hitparade» missbrauchen.

Innerhalb von 30 Tagen steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Diese Frist beginnt einen Tag nach der Publikation dieser Bekanntmachung zu laufen und steht zwischen den 15. Juli und 15. August 2011 still. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c Kartellgesetz können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

28. Juni 2011

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Sekretariat der Wettbewerbskommission

2011-1259